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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Fichtes Auffassung von der akademischen Freiheit

wendige Freiheit und damit die Freiheit von allem, was den Zweck der Geistes¬
bildung stört und hindert. Sie ist es also, die für die Ununterbrochenheit und
die Stetigkeit des Fortgangs dieser Bildung die Sicherung bietet. Sie kann
also nicht eine leere Fiktion oder ein toter Begriff sein, sondern sie bezeichnet
selbst eine lebendige Aufgabe tatkräftiger Wirksamkeit. Und da jede Aufgabe
bestimmter Mittel bedarf, so sind auch in dieser Aufgabe selbst solche mit ein¬
geschlossen.

Diese aber werden durch die Eigentümlichkeit der Aufgabe selbst bestimmt;
denn diese Aufgabe ist ja selbst durch einen Zweck bestimmt, von dem aus sie
gestellt ist, und für dessen Realisierung sie selbst zu erfüllen ist.

Da die Freiheit es also ist, die den Fortgang der Geistesbildung sichern
soll, so folgt, daß sie nicht Gesetzlosigkeit, sondern Gesetzmäßigkeit ist. Denn
eine solche Sicherung ist nur durch eine positive Ordnung möglich, durch Organi¬
sation, Verfassung, kurz durch Gesetze, die selbst die Mittel zur Erfüllung des
allgemeinen Zwecks der Universität sind. Aber diese Gesetze sind von vornherein
keine Zwangsgesetze, sie sind Freiheitsgesetze. Sie sind eine Form der Gesetz¬
gebung durch Freiheit. Denn da sie zur Erreichung des allgemeinen Zwecks der
Universität dienen, so muß, wer diesen will, logischerweise auch jene als Mittel
wollen. Er muß sich jene Gesetze selbst geben, sofern er sich den allgemeinen Zweck
der Universität setzte, den wir hinlänglich beschrieben haben. Für ihn bedeutet
diese Gesetzgebung keinen Druck. Was sie verbietet, will er ohnedies nicht, auch
wenn es nicht ausdrücklich verboten wäre, und das Rechte, das sie gebietet,
"will er ohnedies, ohne alle Rücksicht auf das Gebot" bloß um des Gebots
willen, sondern an sich schon um des Zwecks willen. Ganz analog wie im
Staate, worin der Gelehrtenstand selbst eben nur einen Stand bezeichnet, der
gerechte Bürger die Staatsgesetze will um des Staatszwecks willen. Wie aber
unter anderen Betracht, auf den wir hier nicht ausführlich eingehn können, im
Staate alle Gesetze als Zwangsgesetze und nur als solche erscheinen, so können
auch die hier für uns in Betracht kommenden akademischen Gesetze selbst zu
Zwangsgesetzen werden; aber freilich in einem andern Sinn als die Staats¬
gesetze. Staatsbürger ist jeder Bürger der Kulturwelt, aber akademischer Bürger
braucht nicht jeder zu sein. Die Universität ist eine durch ihren besondern
Kulturzweck individuierte Kulturgemeinschaft als ein besondrer Stand, der durch
eben diesen Zweck seine besondern Gesetze hat.

Die Staatsgesetze werden, um das der Klarheit wegen doch kurz anzudeuten,
zugleich immer Zwangsgesetze sein müssen, weil jeder Bürger der Kulturwelt
immer Staatsbürger sein muß, ohne daß er den Staatszweck zu wollen braucht.
Die akademischen Gesetze werden Zwangsgesetze werden können, weil nicht jeder
Bürger akademischer Bürger zu sein braucht, aber weil er es durch irgendwelche
für ihn und für die Universität unglücklichen äußern Bedingungen, ohne eignen
freien Entschluß zur Realisierung des Universitätszwecks werden kann. Ein
Grundsatz, der für die Störung der akademischen Freiheit von weittragender
Bedeutung ist.

Der Zwangscharakter der Gesetze fällt aber in beiden Füllen für den fort,
der auf der einen Seite den allgemeinen Staatszweck, auf der andern den


Fichtes Auffassung von der akademischen Freiheit

wendige Freiheit und damit die Freiheit von allem, was den Zweck der Geistes¬
bildung stört und hindert. Sie ist es also, die für die Ununterbrochenheit und
die Stetigkeit des Fortgangs dieser Bildung die Sicherung bietet. Sie kann
also nicht eine leere Fiktion oder ein toter Begriff sein, sondern sie bezeichnet
selbst eine lebendige Aufgabe tatkräftiger Wirksamkeit. Und da jede Aufgabe
bestimmter Mittel bedarf, so sind auch in dieser Aufgabe selbst solche mit ein¬
geschlossen.

Diese aber werden durch die Eigentümlichkeit der Aufgabe selbst bestimmt;
denn diese Aufgabe ist ja selbst durch einen Zweck bestimmt, von dem aus sie
gestellt ist, und für dessen Realisierung sie selbst zu erfüllen ist.

Da die Freiheit es also ist, die den Fortgang der Geistesbildung sichern
soll, so folgt, daß sie nicht Gesetzlosigkeit, sondern Gesetzmäßigkeit ist. Denn
eine solche Sicherung ist nur durch eine positive Ordnung möglich, durch Organi¬
sation, Verfassung, kurz durch Gesetze, die selbst die Mittel zur Erfüllung des
allgemeinen Zwecks der Universität sind. Aber diese Gesetze sind von vornherein
keine Zwangsgesetze, sie sind Freiheitsgesetze. Sie sind eine Form der Gesetz¬
gebung durch Freiheit. Denn da sie zur Erreichung des allgemeinen Zwecks der
Universität dienen, so muß, wer diesen will, logischerweise auch jene als Mittel
wollen. Er muß sich jene Gesetze selbst geben, sofern er sich den allgemeinen Zweck
der Universität setzte, den wir hinlänglich beschrieben haben. Für ihn bedeutet
diese Gesetzgebung keinen Druck. Was sie verbietet, will er ohnedies nicht, auch
wenn es nicht ausdrücklich verboten wäre, und das Rechte, das sie gebietet,
„will er ohnedies, ohne alle Rücksicht auf das Gebot" bloß um des Gebots
willen, sondern an sich schon um des Zwecks willen. Ganz analog wie im
Staate, worin der Gelehrtenstand selbst eben nur einen Stand bezeichnet, der
gerechte Bürger die Staatsgesetze will um des Staatszwecks willen. Wie aber
unter anderen Betracht, auf den wir hier nicht ausführlich eingehn können, im
Staate alle Gesetze als Zwangsgesetze und nur als solche erscheinen, so können
auch die hier für uns in Betracht kommenden akademischen Gesetze selbst zu
Zwangsgesetzen werden; aber freilich in einem andern Sinn als die Staats¬
gesetze. Staatsbürger ist jeder Bürger der Kulturwelt, aber akademischer Bürger
braucht nicht jeder zu sein. Die Universität ist eine durch ihren besondern
Kulturzweck individuierte Kulturgemeinschaft als ein besondrer Stand, der durch
eben diesen Zweck seine besondern Gesetze hat.

Die Staatsgesetze werden, um das der Klarheit wegen doch kurz anzudeuten,
zugleich immer Zwangsgesetze sein müssen, weil jeder Bürger der Kulturwelt
immer Staatsbürger sein muß, ohne daß er den Staatszweck zu wollen braucht.
Die akademischen Gesetze werden Zwangsgesetze werden können, weil nicht jeder
Bürger akademischer Bürger zu sein braucht, aber weil er es durch irgendwelche
für ihn und für die Universität unglücklichen äußern Bedingungen, ohne eignen
freien Entschluß zur Realisierung des Universitätszwecks werden kann. Ein
Grundsatz, der für die Störung der akademischen Freiheit von weittragender
Bedeutung ist.

Der Zwangscharakter der Gesetze fällt aber in beiden Füllen für den fort,
der auf der einen Seite den allgemeinen Staatszweck, auf der andern den


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[0487] Fichtes Auffassung von der akademischen Freiheit wendige Freiheit und damit die Freiheit von allem, was den Zweck der Geistes¬ bildung stört und hindert. Sie ist es also, die für die Ununterbrochenheit und die Stetigkeit des Fortgangs dieser Bildung die Sicherung bietet. Sie kann also nicht eine leere Fiktion oder ein toter Begriff sein, sondern sie bezeichnet selbst eine lebendige Aufgabe tatkräftiger Wirksamkeit. Und da jede Aufgabe bestimmter Mittel bedarf, so sind auch in dieser Aufgabe selbst solche mit ein¬ geschlossen. Diese aber werden durch die Eigentümlichkeit der Aufgabe selbst bestimmt; denn diese Aufgabe ist ja selbst durch einen Zweck bestimmt, von dem aus sie gestellt ist, und für dessen Realisierung sie selbst zu erfüllen ist. Da die Freiheit es also ist, die den Fortgang der Geistesbildung sichern soll, so folgt, daß sie nicht Gesetzlosigkeit, sondern Gesetzmäßigkeit ist. Denn eine solche Sicherung ist nur durch eine positive Ordnung möglich, durch Organi¬ sation, Verfassung, kurz durch Gesetze, die selbst die Mittel zur Erfüllung des allgemeinen Zwecks der Universität sind. Aber diese Gesetze sind von vornherein keine Zwangsgesetze, sie sind Freiheitsgesetze. Sie sind eine Form der Gesetz¬ gebung durch Freiheit. Denn da sie zur Erreichung des allgemeinen Zwecks der Universität dienen, so muß, wer diesen will, logischerweise auch jene als Mittel wollen. Er muß sich jene Gesetze selbst geben, sofern er sich den allgemeinen Zweck der Universität setzte, den wir hinlänglich beschrieben haben. Für ihn bedeutet diese Gesetzgebung keinen Druck. Was sie verbietet, will er ohnedies nicht, auch wenn es nicht ausdrücklich verboten wäre, und das Rechte, das sie gebietet, „will er ohnedies, ohne alle Rücksicht auf das Gebot" bloß um des Gebots willen, sondern an sich schon um des Zwecks willen. Ganz analog wie im Staate, worin der Gelehrtenstand selbst eben nur einen Stand bezeichnet, der gerechte Bürger die Staatsgesetze will um des Staatszwecks willen. Wie aber unter anderen Betracht, auf den wir hier nicht ausführlich eingehn können, im Staate alle Gesetze als Zwangsgesetze und nur als solche erscheinen, so können auch die hier für uns in Betracht kommenden akademischen Gesetze selbst zu Zwangsgesetzen werden; aber freilich in einem andern Sinn als die Staats¬ gesetze. Staatsbürger ist jeder Bürger der Kulturwelt, aber akademischer Bürger braucht nicht jeder zu sein. Die Universität ist eine durch ihren besondern Kulturzweck individuierte Kulturgemeinschaft als ein besondrer Stand, der durch eben diesen Zweck seine besondern Gesetze hat. Die Staatsgesetze werden, um das der Klarheit wegen doch kurz anzudeuten, zugleich immer Zwangsgesetze sein müssen, weil jeder Bürger der Kulturwelt immer Staatsbürger sein muß, ohne daß er den Staatszweck zu wollen braucht. Die akademischen Gesetze werden Zwangsgesetze werden können, weil nicht jeder Bürger akademischer Bürger zu sein braucht, aber weil er es durch irgendwelche für ihn und für die Universität unglücklichen äußern Bedingungen, ohne eignen freien Entschluß zur Realisierung des Universitätszwecks werden kann. Ein Grundsatz, der für die Störung der akademischen Freiheit von weittragender Bedeutung ist. Der Zwangscharakter der Gesetze fällt aber in beiden Füllen für den fort, der auf der einen Seite den allgemeinen Staatszweck, auf der andern den

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/487>, abgerufen am 20.10.2024.