die Stellung politischer Spitzel hinabgedrückt worden sind, bedarf es keiner Erläuterung. Anders mit den Villenbcsitzern. Hier finden wir je uach der in Betracht gezognen Gegend wieder die Klasse der mehr oder minder großen Kulaki, die Kaufleute und die Fabrikanten. In Rußland hat wohl die kleinste Stadt ihren "Datschenort," der zwei bis drei Meilen von ihr entfernt liegt. In den Datschenorten sind jene Immobilien, die "nicht unter den Begriff Landbesitz fallen und kein kommerzielles oder industrielles Unternehmen dar¬ stellen" (Paragraph 12 o). Es sind Villen, die von städtischen Geldleuten für den eignen Gebrauch oder zum Vermieter an die Stadtbewohner, häufig in Kronwaldungen, gebaut sind. Damit dieses zuverlässige Element recht zahlreich zu Wort käme, sagt Paragraph 10: "Söhne können an den Wahlen als Ver¬ treter ihrer Väter teilnehmen, sofern diese durch Jmmobilbesitz wahlberechtigt sind." Also der in Tula ansässige Ssamowarfabrikant Jwanow, der in Kos- lowka und in Prvtopopow je eine Datsche im Werte von je 15000 Rubeln besitzt und zwei Söhne hat, kann das Wahlrecht somit an drei Stellen aus¬ üben! Denn der Paragraph 22 verbietet nur die Abgabe von mehr als "einer Stimme im einzelnen Wahlbezirk und in der einzelnen Wahlversammlung." Eine Bestimmung über das Alter der stellvertretenden Söhne sowie eine solche, ob die einzelnen Stufen der Wahlen im ganzen Reich an ein und demselben Tage stattfinden müssen oder nicht, fehlt. Der beschränkende Paragraph 54 spricht aber nur davon, daß sich niemand in mehr als einer Gouvcruements- oder städtischen Wahlversammlung als Kandidat für die Abgcordneteuwahl auf¬ stellen lassen darf. Für die Urwühler oder Wahlmänner gibt es eine solche Bestimmung nicht. Durch die beiden unscheinbaren Klauseln hat die Regierung eine ihr ergebne und von ihr vielfach abhängige Bevölkerungsklasse ans den Städten auf das Land hinübergezogen, wo sie ein schweres Gegengewicht gegen die liberalen Gutsbesitzer sein kann und in vielen Gegenden sein wird; denn Gutsbesitzer, Geistliche, die Vertreter der bäuerlichen Hofbesitzer und die Jmmo- bilieubesitzer vollzieh" die Wahl des Wahlmanns gemeinsam innerhalb des Kreises unter dem Vorsitz des Kreisadelsmarschcills, während die im Kreise liegenden Städte unter dem Vorsitz des Stadthauptes gesondert wühlen (Paragraph 11). Jwanow, der Vater, wählt in der Stadt Tula, Jwanow, der Sohn, im Kreise Tula!
Ju den Städten und Städtchen der 51 bisher in die Duma zuge¬ lassenen Gouvernements sind nach Paragraph 16 wahlberechtigt: u,) Inhaber und lebenslängliche Nutznießer von Immobilien, deren Wert nicht unter 1500 Rubeln zurückbleibt, sowie von Handelsunternehmungen bis zur fünften Kategorie; b) Personen, die eine Wohnuugssteuer mindestens nach der zehnten Klasse zahlen; <z) Handeltreibende, die bis zu der fünften Kategorie einschließlich Handel treiben. Nach dem, was über die Wahlen in den Großstädten gesagt worden ist, bedarf es nur noch des Hinweises, daß auch in den Provinzstädten die untere Grenze des Juunobilienbesitzes wie auch die Einbeziehung der fünften Kategorie der gewerblichen Unternehmungen in keinem Verhältnis zu den ge¬ forderten Mictsteuern steht. In der kleinsten Stadt verlangt die zehnte Klasse der Mietsteuer eine Wohnung für 300 Rubel.
Die russische Volksvertretung
die Stellung politischer Spitzel hinabgedrückt worden sind, bedarf es keiner Erläuterung. Anders mit den Villenbcsitzern. Hier finden wir je uach der in Betracht gezognen Gegend wieder die Klasse der mehr oder minder großen Kulaki, die Kaufleute und die Fabrikanten. In Rußland hat wohl die kleinste Stadt ihren „Datschenort," der zwei bis drei Meilen von ihr entfernt liegt. In den Datschenorten sind jene Immobilien, die „nicht unter den Begriff Landbesitz fallen und kein kommerzielles oder industrielles Unternehmen dar¬ stellen" (Paragraph 12 o). Es sind Villen, die von städtischen Geldleuten für den eignen Gebrauch oder zum Vermieter an die Stadtbewohner, häufig in Kronwaldungen, gebaut sind. Damit dieses zuverlässige Element recht zahlreich zu Wort käme, sagt Paragraph 10: „Söhne können an den Wahlen als Ver¬ treter ihrer Väter teilnehmen, sofern diese durch Jmmobilbesitz wahlberechtigt sind." Also der in Tula ansässige Ssamowarfabrikant Jwanow, der in Kos- lowka und in Prvtopopow je eine Datsche im Werte von je 15000 Rubeln besitzt und zwei Söhne hat, kann das Wahlrecht somit an drei Stellen aus¬ üben! Denn der Paragraph 22 verbietet nur die Abgabe von mehr als „einer Stimme im einzelnen Wahlbezirk und in der einzelnen Wahlversammlung." Eine Bestimmung über das Alter der stellvertretenden Söhne sowie eine solche, ob die einzelnen Stufen der Wahlen im ganzen Reich an ein und demselben Tage stattfinden müssen oder nicht, fehlt. Der beschränkende Paragraph 54 spricht aber nur davon, daß sich niemand in mehr als einer Gouvcruements- oder städtischen Wahlversammlung als Kandidat für die Abgcordneteuwahl auf¬ stellen lassen darf. Für die Urwühler oder Wahlmänner gibt es eine solche Bestimmung nicht. Durch die beiden unscheinbaren Klauseln hat die Regierung eine ihr ergebne und von ihr vielfach abhängige Bevölkerungsklasse ans den Städten auf das Land hinübergezogen, wo sie ein schweres Gegengewicht gegen die liberalen Gutsbesitzer sein kann und in vielen Gegenden sein wird; denn Gutsbesitzer, Geistliche, die Vertreter der bäuerlichen Hofbesitzer und die Jmmo- bilieubesitzer vollzieh» die Wahl des Wahlmanns gemeinsam innerhalb des Kreises unter dem Vorsitz des Kreisadelsmarschcills, während die im Kreise liegenden Städte unter dem Vorsitz des Stadthauptes gesondert wühlen (Paragraph 11). Jwanow, der Vater, wählt in der Stadt Tula, Jwanow, der Sohn, im Kreise Tula!
Ju den Städten und Städtchen der 51 bisher in die Duma zuge¬ lassenen Gouvernements sind nach Paragraph 16 wahlberechtigt: u,) Inhaber und lebenslängliche Nutznießer von Immobilien, deren Wert nicht unter 1500 Rubeln zurückbleibt, sowie von Handelsunternehmungen bis zur fünften Kategorie; b) Personen, die eine Wohnuugssteuer mindestens nach der zehnten Klasse zahlen; <z) Handeltreibende, die bis zu der fünften Kategorie einschließlich Handel treiben. Nach dem, was über die Wahlen in den Großstädten gesagt worden ist, bedarf es nur noch des Hinweises, daß auch in den Provinzstädten die untere Grenze des Juunobilienbesitzes wie auch die Einbeziehung der fünften Kategorie der gewerblichen Unternehmungen in keinem Verhältnis zu den ge¬ forderten Mictsteuern steht. In der kleinsten Stadt verlangt die zehnte Klasse der Mietsteuer eine Wohnung für 300 Rubel.
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[0358]
Die russische Volksvertretung
die Stellung politischer Spitzel hinabgedrückt worden sind, bedarf es keiner
Erläuterung. Anders mit den Villenbcsitzern. Hier finden wir je uach der
in Betracht gezognen Gegend wieder die Klasse der mehr oder minder großen
Kulaki, die Kaufleute und die Fabrikanten. In Rußland hat wohl die kleinste
Stadt ihren „Datschenort," der zwei bis drei Meilen von ihr entfernt liegt.
In den Datschenorten sind jene Immobilien, die „nicht unter den Begriff
Landbesitz fallen und kein kommerzielles oder industrielles Unternehmen dar¬
stellen" (Paragraph 12 o). Es sind Villen, die von städtischen Geldleuten für
den eignen Gebrauch oder zum Vermieter an die Stadtbewohner, häufig in
Kronwaldungen, gebaut sind. Damit dieses zuverlässige Element recht zahlreich
zu Wort käme, sagt Paragraph 10: „Söhne können an den Wahlen als Ver¬
treter ihrer Väter teilnehmen, sofern diese durch Jmmobilbesitz wahlberechtigt
sind." Also der in Tula ansässige Ssamowarfabrikant Jwanow, der in Kos-
lowka und in Prvtopopow je eine Datsche im Werte von je 15000 Rubeln
besitzt und zwei Söhne hat, kann das Wahlrecht somit an drei Stellen aus¬
üben! Denn der Paragraph 22 verbietet nur die Abgabe von mehr als „einer
Stimme im einzelnen Wahlbezirk und in der einzelnen Wahlversammlung."
Eine Bestimmung über das Alter der stellvertretenden Söhne sowie eine solche,
ob die einzelnen Stufen der Wahlen im ganzen Reich an ein und demselben
Tage stattfinden müssen oder nicht, fehlt. Der beschränkende Paragraph 54
spricht aber nur davon, daß sich niemand in mehr als einer Gouvcruements-
oder städtischen Wahlversammlung als Kandidat für die Abgcordneteuwahl auf¬
stellen lassen darf. Für die Urwühler oder Wahlmänner gibt es eine solche
Bestimmung nicht. Durch die beiden unscheinbaren Klauseln hat die Regierung
eine ihr ergebne und von ihr vielfach abhängige Bevölkerungsklasse ans den
Städten auf das Land hinübergezogen, wo sie ein schweres Gegengewicht gegen
die liberalen Gutsbesitzer sein kann und in vielen Gegenden sein wird; denn
Gutsbesitzer, Geistliche, die Vertreter der bäuerlichen Hofbesitzer und die Jmmo-
bilieubesitzer vollzieh» die Wahl des Wahlmanns gemeinsam innerhalb des
Kreises unter dem Vorsitz des Kreisadelsmarschcills, während die im Kreise
liegenden Städte unter dem Vorsitz des Stadthauptes gesondert wühlen
(Paragraph 11). Jwanow, der Vater, wählt in der Stadt Tula, Jwanow, der
Sohn, im Kreise Tula!
Ju den Städten und Städtchen der 51 bisher in die Duma zuge¬
lassenen Gouvernements sind nach Paragraph 16 wahlberechtigt: u,) Inhaber
und lebenslängliche Nutznießer von Immobilien, deren Wert nicht unter
1500 Rubeln zurückbleibt, sowie von Handelsunternehmungen bis zur fünften
Kategorie; b) Personen, die eine Wohnuugssteuer mindestens nach der zehnten
Klasse zahlen; <z) Handeltreibende, die bis zu der fünften Kategorie einschließlich
Handel treiben. Nach dem, was über die Wahlen in den Großstädten gesagt
worden ist, bedarf es nur noch des Hinweises, daß auch in den Provinzstädten
die untere Grenze des Juunobilienbesitzes wie auch die Einbeziehung der fünften
Kategorie der gewerblichen Unternehmungen in keinem Verhältnis zu den ge¬
forderten Mictsteuern steht. In der kleinsten Stadt verlangt die zehnte Klasse
der Mietsteuer eine Wohnung für 300 Rubel.
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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296010/358>, abgerufen am 23.01.2025.
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