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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Ausbildung der Verwaltungsbeamten in prenßetl

Gegen die Bestimmung, die den Ministern das Recht einräumen sollte,
jedem Juristen ohne weiteres die Befähigung zum Verwaltungsdienste zu er¬
teilen, wandten sich sehr nachdrücklich die Abgeordneten von Bockelberg und
von Ditfurth. Sie wiesen darauf hin, daß der Jurist nicht nur Richter und
Anwalt werden, sondern auch sonst in allen Zweigen des Staats- und des Kom-
munaldienstcs verwandt werden könne und also vor dem einseitig ausgebildeten
Verwaltungsbeamten einen großen Vorsprung habe. Wenn den Juristen nun
auch noch die Möglichkeit eröffnet werde, nach dem Examen ohne weiteres in
den Verwaltungsdienst übernommen zu werden, so sei nicht einzusehen, wie ein
Vater seinen Sohn noch Regierungsreferendar werden lassen könne.

Natürlich wurde auch die Verlängerung und die bessere Regelung des
Studiums besprochen, da sonst das Fundament der weitern Ausbildung fehle,
und eine Reihe von Abgeordneten bezeichnete den Gesetzentwurf als einen Not¬
behelf, als ein Fragment, als einen Bau in die Luft hinein. Professor Löning
ging so weit, zu behaupten, daß die Halbbildung, die die Verwaltungsbeamten
jetzt erhielten, auf Grund des Gesetzentwurfs in eine Viertelbildung verwandelt
werden würde. Er wies darauf hin, daß die Verwaltung des Staats und der
Gemeinden nicht nur geführt werde nach den Normen des öffentlichen Rechts,
sondern ebenso nach denen des privaten Rechts, und daß ein Verwaltungs-
bcamter, der von dem privaten Rechte keine Kenntnis habe, seiner Stellung
unmöglich gerecht werden könne.

Es ist hiernach wohl gerechtfertigt, wenn vorher gesagt wurde, daß der
Gesetzentwurf auf keiner Seite recht befriedigt habe, und der Abgeordnete Glatzel
hat dieser Empfindung auch Ausdruck gegeben mit den Worten: "Ein starkes
inneres Engagement fühlt keiner von uns gegenüber diesem Gesetz," und weiter:
"Es scheint eine große Wärme dafür hier im hohen Hause überhaupt nicht zu
herrschen." Es kann danach zweifelhaft sein, ob man bei einer künftigen
Regelung des Vorbereitungsdienstes der Verwaltungsbeamten noch einmal ver¬
suchen wird, die jetzt vorhandne Halbbildung dadurch zu beseitigen, daß die
Ausbildungszeit bei den Gerichten so weit herabgesetzt wird. Vielleicht sucht
man andre Wege, und um die Möglichkeiten kennen zu lernen, die sonst noch
für die Ausbildung der Verwaltungsbeamten bestehn, wird es nützlich sein, kurz
auf die Bestimmungen*) einzugehn, die in andern Staaten über die Vorbildung
zum höhern Verwaltungsdienst erlassen sind.

In Sachsen ist nach gemeinschaftlichem Studiengange und einer in der
Regel zweijährigen Dienstzeit bei den Gerichten eine besondre Ausbildung bei
Verwaltungsbehörden vorgeschrieben, also ähnlich wie in Preußen. Nach den
Verordnungen vom 22. Dezember 1902 und vom 26. Februar 1904 beginnt in
Sachsen der Vorbereitungsdienst mit einer sechsmonatigen Probedienstleistung
bei einer Amtshauptmannschaft. Will der Referendar nach Ablauf der Probe¬
zeit den Vorbereitungsdienst in der innern Verwaltung fortsetzen, so muß er
um Verlängerung nachsuchen. Die Bewilligung hängt außer von der Befähigung,
dem Fleiß und dem sittlichen Verhalten des Nachsuchenden auch davon ab, ob



*) Siehe für das Folgende Band 34 der Schriften des Vereins für Sozialpolitik: Die
Vorbildung zum höhern Verwaltungsdienste.
Die Ausbildung der Verwaltungsbeamten in prenßetl

Gegen die Bestimmung, die den Ministern das Recht einräumen sollte,
jedem Juristen ohne weiteres die Befähigung zum Verwaltungsdienste zu er¬
teilen, wandten sich sehr nachdrücklich die Abgeordneten von Bockelberg und
von Ditfurth. Sie wiesen darauf hin, daß der Jurist nicht nur Richter und
Anwalt werden, sondern auch sonst in allen Zweigen des Staats- und des Kom-
munaldienstcs verwandt werden könne und also vor dem einseitig ausgebildeten
Verwaltungsbeamten einen großen Vorsprung habe. Wenn den Juristen nun
auch noch die Möglichkeit eröffnet werde, nach dem Examen ohne weiteres in
den Verwaltungsdienst übernommen zu werden, so sei nicht einzusehen, wie ein
Vater seinen Sohn noch Regierungsreferendar werden lassen könne.

Natürlich wurde auch die Verlängerung und die bessere Regelung des
Studiums besprochen, da sonst das Fundament der weitern Ausbildung fehle,
und eine Reihe von Abgeordneten bezeichnete den Gesetzentwurf als einen Not¬
behelf, als ein Fragment, als einen Bau in die Luft hinein. Professor Löning
ging so weit, zu behaupten, daß die Halbbildung, die die Verwaltungsbeamten
jetzt erhielten, auf Grund des Gesetzentwurfs in eine Viertelbildung verwandelt
werden würde. Er wies darauf hin, daß die Verwaltung des Staats und der
Gemeinden nicht nur geführt werde nach den Normen des öffentlichen Rechts,
sondern ebenso nach denen des privaten Rechts, und daß ein Verwaltungs-
bcamter, der von dem privaten Rechte keine Kenntnis habe, seiner Stellung
unmöglich gerecht werden könne.

Es ist hiernach wohl gerechtfertigt, wenn vorher gesagt wurde, daß der
Gesetzentwurf auf keiner Seite recht befriedigt habe, und der Abgeordnete Glatzel
hat dieser Empfindung auch Ausdruck gegeben mit den Worten: „Ein starkes
inneres Engagement fühlt keiner von uns gegenüber diesem Gesetz," und weiter:
„Es scheint eine große Wärme dafür hier im hohen Hause überhaupt nicht zu
herrschen." Es kann danach zweifelhaft sein, ob man bei einer künftigen
Regelung des Vorbereitungsdienstes der Verwaltungsbeamten noch einmal ver¬
suchen wird, die jetzt vorhandne Halbbildung dadurch zu beseitigen, daß die
Ausbildungszeit bei den Gerichten so weit herabgesetzt wird. Vielleicht sucht
man andre Wege, und um die Möglichkeiten kennen zu lernen, die sonst noch
für die Ausbildung der Verwaltungsbeamten bestehn, wird es nützlich sein, kurz
auf die Bestimmungen*) einzugehn, die in andern Staaten über die Vorbildung
zum höhern Verwaltungsdienst erlassen sind.

In Sachsen ist nach gemeinschaftlichem Studiengange und einer in der
Regel zweijährigen Dienstzeit bei den Gerichten eine besondre Ausbildung bei
Verwaltungsbehörden vorgeschrieben, also ähnlich wie in Preußen. Nach den
Verordnungen vom 22. Dezember 1902 und vom 26. Februar 1904 beginnt in
Sachsen der Vorbereitungsdienst mit einer sechsmonatigen Probedienstleistung
bei einer Amtshauptmannschaft. Will der Referendar nach Ablauf der Probe¬
zeit den Vorbereitungsdienst in der innern Verwaltung fortsetzen, so muß er
um Verlängerung nachsuchen. Die Bewilligung hängt außer von der Befähigung,
dem Fleiß und dem sittlichen Verhalten des Nachsuchenden auch davon ab, ob



*) Siehe für das Folgende Band 34 der Schriften des Vereins für Sozialpolitik: Die
Vorbildung zum höhern Verwaltungsdienste.
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[0615] Die Ausbildung der Verwaltungsbeamten in prenßetl Gegen die Bestimmung, die den Ministern das Recht einräumen sollte, jedem Juristen ohne weiteres die Befähigung zum Verwaltungsdienste zu er¬ teilen, wandten sich sehr nachdrücklich die Abgeordneten von Bockelberg und von Ditfurth. Sie wiesen darauf hin, daß der Jurist nicht nur Richter und Anwalt werden, sondern auch sonst in allen Zweigen des Staats- und des Kom- munaldienstcs verwandt werden könne und also vor dem einseitig ausgebildeten Verwaltungsbeamten einen großen Vorsprung habe. Wenn den Juristen nun auch noch die Möglichkeit eröffnet werde, nach dem Examen ohne weiteres in den Verwaltungsdienst übernommen zu werden, so sei nicht einzusehen, wie ein Vater seinen Sohn noch Regierungsreferendar werden lassen könne. Natürlich wurde auch die Verlängerung und die bessere Regelung des Studiums besprochen, da sonst das Fundament der weitern Ausbildung fehle, und eine Reihe von Abgeordneten bezeichnete den Gesetzentwurf als einen Not¬ behelf, als ein Fragment, als einen Bau in die Luft hinein. Professor Löning ging so weit, zu behaupten, daß die Halbbildung, die die Verwaltungsbeamten jetzt erhielten, auf Grund des Gesetzentwurfs in eine Viertelbildung verwandelt werden würde. Er wies darauf hin, daß die Verwaltung des Staats und der Gemeinden nicht nur geführt werde nach den Normen des öffentlichen Rechts, sondern ebenso nach denen des privaten Rechts, und daß ein Verwaltungs- bcamter, der von dem privaten Rechte keine Kenntnis habe, seiner Stellung unmöglich gerecht werden könne. Es ist hiernach wohl gerechtfertigt, wenn vorher gesagt wurde, daß der Gesetzentwurf auf keiner Seite recht befriedigt habe, und der Abgeordnete Glatzel hat dieser Empfindung auch Ausdruck gegeben mit den Worten: „Ein starkes inneres Engagement fühlt keiner von uns gegenüber diesem Gesetz," und weiter: „Es scheint eine große Wärme dafür hier im hohen Hause überhaupt nicht zu herrschen." Es kann danach zweifelhaft sein, ob man bei einer künftigen Regelung des Vorbereitungsdienstes der Verwaltungsbeamten noch einmal ver¬ suchen wird, die jetzt vorhandne Halbbildung dadurch zu beseitigen, daß die Ausbildungszeit bei den Gerichten so weit herabgesetzt wird. Vielleicht sucht man andre Wege, und um die Möglichkeiten kennen zu lernen, die sonst noch für die Ausbildung der Verwaltungsbeamten bestehn, wird es nützlich sein, kurz auf die Bestimmungen*) einzugehn, die in andern Staaten über die Vorbildung zum höhern Verwaltungsdienst erlassen sind. In Sachsen ist nach gemeinschaftlichem Studiengange und einer in der Regel zweijährigen Dienstzeit bei den Gerichten eine besondre Ausbildung bei Verwaltungsbehörden vorgeschrieben, also ähnlich wie in Preußen. Nach den Verordnungen vom 22. Dezember 1902 und vom 26. Februar 1904 beginnt in Sachsen der Vorbereitungsdienst mit einer sechsmonatigen Probedienstleistung bei einer Amtshauptmannschaft. Will der Referendar nach Ablauf der Probe¬ zeit den Vorbereitungsdienst in der innern Verwaltung fortsetzen, so muß er um Verlängerung nachsuchen. Die Bewilligung hängt außer von der Befähigung, dem Fleiß und dem sittlichen Verhalten des Nachsuchenden auch davon ab, ob *) Siehe für das Folgende Band 34 der Schriften des Vereins für Sozialpolitik: Die Vorbildung zum höhern Verwaltungsdienste.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/615>, abgerufen am 03.07.2024.