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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Härten selbst bis zu jenem vorgerückten Zeitpunkt und bei so vorgerückten
Verhältnissen noch abzufinden.

Als Gegenstück hierzu konnte Sachsen allerdings auch wiederum das im
Jahre 1865 eingeführte Bürgerliche Gesetzbuch aufweisen. Dieses Gesetzbuch,
dem damals kein andrer deutscher Staat, auch Preußen mit seinem Landrecht
nicht ausgeschlossen, etwas Ebenbürtiges an die Seite stellen konnte, war
sowohl im System als in der Ausgestaltung seiner Teile und der Einrichtung
der einzelnen Rechtsinstitutivnen geradezu das Muster einer gesetzgeberischen
Arbeit großen Stils. Als bester Beweis hierfür kann es gelten, daß, als später
das Deutsche Reich daran ging, das in Deutschland geltende bürgerliche Recht
einheitlich zu regeln und zu kodifizieren, es hierbei in fast allen wesentlichen
Punkten das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde gelegt hat, sodaß das
gegenwärtig in Deutschland geltende bürgerliche Recht in der Hauptsache das
Gepräge trägt, das ihm das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch aufgedrückt hat,
ein Umstand, der dem Verfasser jenes Gesetzbuchs, dem Vizepräsidenten des da¬
maligen obersten Gerichtshofs in Sachsen, zu um so größerer Ehre gereicht,
als er im wesentlichen allein und in verhältnismäßig kurzer Zeit für Sachsen
ein Gesetzeswerk hergestellt hat, zu dessen Herstellung später für Deutschland
mehr als ein Dutzend der hervorragendsten Juristen über anderthalb Jahrzehnte
brauchten. Eine ähnliche Anerkennung verdient auch das Staatsgruudgesetz
Sachsens, die sächsische Verfassungsurkunde. Nicht mit Unrecht rühmt man
dieser nach, daß sie sich vor den Grundgesetzen der meisten übrigen deutschen
Staaten durch ihre innere Abrundung und äußere Geschlossenheit ebenso aus¬
zeichnet wie durch die umsichtige Gestaltung der durch sie geordneten staats¬
rechtlichen Einrichtungen. Dieselben Vorzüge trägt aber auch sonst die sächsische
Gesetzgebung in der Hauptsache an sich. Wir erinnern nur an die sächsische
Volksschulgesetzgebung, die vielfach für andre Staaten vorbildlich geworden ist,
wir erinnern ferner an die Einkommensteuergesetzgebung Sachsens, mit der
Sachsen für andre Staaten bahnbrechend gewirkt hat. Die Verdienste, die
hieran Sachsen überall zur Seite stehn, sind offenbar ebenso viele Vorzüge,
auf die der Sachse mit Befriedigung zu schauen einiges Recht hat. Und das
ist auch nach außen, wenigstens bei denen, die sich die entsprechende Objektivität
der Beurteilung sächsischer Verhältnisse bewahrt haben, nicht ohne Anerkennung
geblieben. Bezeichnend hierfür und jedenfalls eine ungesuchte Bestätigung für
das Gesagte war dem Verfasser dieser Aufsätze die Bemerkung, die ihm gegen¬
über ein auswärtiger Diplomat bei einem Gespräch über sächsische Verhältnisse
und insbesondre auch über die sächsische Gesetzgebung einfließen ließ. Dieser
Gewährsmann machte aus seiner Anerkennung für die sächsischen Verhältnisse
kein Hehl, ja er fügte sogar die Mitteilung hieran, daß er es mehr als einmal
mit angehört habe, wie man in andern Staaten, wenn dort an neue gesetz¬
geberische oder sonstige Maßnahmen gegangen werden sollte, zunächst die Frage
aufwarf: "Wie macht man das in Sachsen?" Hierin liegt doch sicherlich eine
Anerkennung, die dieser Darstellung sächsischer Verhältnisse auf dem Gebiete
der Gesetzgebung eine wertvolle Unterstützung hinzufügt. Wie sehr aber der
Sachse durch alles das eine ehrende Erwähnung unter den übrigen deutschen


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Härten selbst bis zu jenem vorgerückten Zeitpunkt und bei so vorgerückten
Verhältnissen noch abzufinden.

Als Gegenstück hierzu konnte Sachsen allerdings auch wiederum das im
Jahre 1865 eingeführte Bürgerliche Gesetzbuch aufweisen. Dieses Gesetzbuch,
dem damals kein andrer deutscher Staat, auch Preußen mit seinem Landrecht
nicht ausgeschlossen, etwas Ebenbürtiges an die Seite stellen konnte, war
sowohl im System als in der Ausgestaltung seiner Teile und der Einrichtung
der einzelnen Rechtsinstitutivnen geradezu das Muster einer gesetzgeberischen
Arbeit großen Stils. Als bester Beweis hierfür kann es gelten, daß, als später
das Deutsche Reich daran ging, das in Deutschland geltende bürgerliche Recht
einheitlich zu regeln und zu kodifizieren, es hierbei in fast allen wesentlichen
Punkten das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde gelegt hat, sodaß das
gegenwärtig in Deutschland geltende bürgerliche Recht in der Hauptsache das
Gepräge trägt, das ihm das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch aufgedrückt hat,
ein Umstand, der dem Verfasser jenes Gesetzbuchs, dem Vizepräsidenten des da¬
maligen obersten Gerichtshofs in Sachsen, zu um so größerer Ehre gereicht,
als er im wesentlichen allein und in verhältnismäßig kurzer Zeit für Sachsen
ein Gesetzeswerk hergestellt hat, zu dessen Herstellung später für Deutschland
mehr als ein Dutzend der hervorragendsten Juristen über anderthalb Jahrzehnte
brauchten. Eine ähnliche Anerkennung verdient auch das Staatsgruudgesetz
Sachsens, die sächsische Verfassungsurkunde. Nicht mit Unrecht rühmt man
dieser nach, daß sie sich vor den Grundgesetzen der meisten übrigen deutschen
Staaten durch ihre innere Abrundung und äußere Geschlossenheit ebenso aus¬
zeichnet wie durch die umsichtige Gestaltung der durch sie geordneten staats¬
rechtlichen Einrichtungen. Dieselben Vorzüge trägt aber auch sonst die sächsische
Gesetzgebung in der Hauptsache an sich. Wir erinnern nur an die sächsische
Volksschulgesetzgebung, die vielfach für andre Staaten vorbildlich geworden ist,
wir erinnern ferner an die Einkommensteuergesetzgebung Sachsens, mit der
Sachsen für andre Staaten bahnbrechend gewirkt hat. Die Verdienste, die
hieran Sachsen überall zur Seite stehn, sind offenbar ebenso viele Vorzüge,
auf die der Sachse mit Befriedigung zu schauen einiges Recht hat. Und das
ist auch nach außen, wenigstens bei denen, die sich die entsprechende Objektivität
der Beurteilung sächsischer Verhältnisse bewahrt haben, nicht ohne Anerkennung
geblieben. Bezeichnend hierfür und jedenfalls eine ungesuchte Bestätigung für
das Gesagte war dem Verfasser dieser Aufsätze die Bemerkung, die ihm gegen¬
über ein auswärtiger Diplomat bei einem Gespräch über sächsische Verhältnisse
und insbesondre auch über die sächsische Gesetzgebung einfließen ließ. Dieser
Gewährsmann machte aus seiner Anerkennung für die sächsischen Verhältnisse
kein Hehl, ja er fügte sogar die Mitteilung hieran, daß er es mehr als einmal
mit angehört habe, wie man in andern Staaten, wenn dort an neue gesetz¬
geberische oder sonstige Maßnahmen gegangen werden sollte, zunächst die Frage
aufwarf: „Wie macht man das in Sachsen?" Hierin liegt doch sicherlich eine
Anerkennung, die dieser Darstellung sächsischer Verhältnisse auf dem Gebiete
der Gesetzgebung eine wertvolle Unterstützung hinzufügt. Wie sehr aber der
Sachse durch alles das eine ehrende Erwähnung unter den übrigen deutschen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/554>, abgerufen am 23.07.2024.