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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandseaen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

So wenig es um ein unchristlicher Wunsch wäre Gott zu bitten, daß er das
Watt zumal vor dem Deiche, oder die Berne am Fuße deßelben, nicht wolle
abnehmen, oder vertieft werden laßen, sondern vielmehr Erhöhung und An¬
Wachs daselbst befördern: so wenig ist mich in dieser Hinsicht der Wunsch der
Insulaner zu tadeln, daß Gott den Strand segnen wolle. In unserm öffent¬
lichen Kirchengebete heißt es ja, daß Gott die Deiche und Dämme des Landes
auch angehörige Inseln sich wolle empfohlen seyn laßen." Wenige Jahre nach
dieser Veröffentlichung flog die Sage wieder durch das Land.

In einem 1796 zu Aurich erschienenen Buche über OstFrieß- und Harr-
lingerland erzählt der Königl. Preuß. Kriegeskommissär Johann Conrad Freese
im Anschlusse an eine Beschreibung der ostfriesischen Inseln folgendes: "Bevor
wir um die Juseln verlassen, wird man mir hier noch eine kleine Digression
erlauben, die zur Rettung des guten Namens der Insulaner und insbesondere
auch der Prediger zu machen dienlich erachte. Sie betrift einen denselben ge¬
machten lieblosen Vorwurf wegen eines vormaligen Gebets, welches sie zu
Gott gerichtet und darin gebeten haben sollen, daß Gott den Strand
segnen wolle. Ich würde davon nichts erwehren, wenn nicht, in unsern
Tagen, Schriftsteller es sich zum Geschäft machten, solches wieder hervor¬
zurufen, und unbekümmert um den wahren Sinn des Gebets, es noch lieb¬
loser auszulegen suchten, daß sogar eine kleine gelehrte Streitigkeit darüber
entstanden ist.

In Constnnts curiose Lebensgeschichte und sonderbare Fatalitäten. Von
C. F. Salzmann 2ter Theil Leipzig 1792. S. 155. in der Anmerkung, schreibt
der Verfasser wegen des Straudrechts, und des Gebets, welches nach seiner
Meinung darauf lediglich gerichtet seyn soll: "Das Strandrecht ist ein Recht,
welches verschiedene christliche Staaten, die nah dem Meere liegen, haben, die
vernnglükten Schiffe zu berauben, und diejenigen, die sich ans Ufer retten zu
plündern. Es pflegen daher, in solchen Gegenden, die Herren Geistlichen den
lieben Gott in ihren Kirchengebeten anzurufen, daß er den Strand segnen,
oder, daß er recht viele Schiffe zerschlagen, und ihnen die Güter zur Plün¬
derung zuführen wolle, ze.

Der Regierungsrath und Professor Crome in dem Isten Stük des
2 Jahrg. des neuen Journals für Staatskunde und Politik. Giessen 1793.
S. 51. in der Anmerkung führt bei dem Strandrecht der zur Herrschaft Jever
gehörenden Insel Wcmgeroge an: "Es wurde sonst in den Kirchen von Jever-
land, von dem Prediger, für einen gesegneten Strand auf der Insel Wcmgeroge,
öffentlich auf der Kanzel gebeten. Diese barbarische Gewohnheit soll jedoch
jezt, wie ich höre, auch in Jeverland abgeschaft seyn, das Strandrecht aber
wird noch ausgeübt." Derselbe ist also in der Auslegung des Gebets mit der
Salzmannscheu völlig einverstanden.

In der allgemeinen LiteraturZeitung vom Monat November 1793. S. 360.
führte der Recensent von Cvnstants curioser Lebensgeschichte mit Recht bei der
Anmerkung über das Gebet an, "daß der Verfasser sich von seinem Hang,
überall physische und moralische Gebrechen aufzufinden, um nur recht viel re-
formiren zu türmen, wieder gar zu weit irre führen lassen. Denn ganz gewiß


Die Sage vom Strandseaen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

So wenig es um ein unchristlicher Wunsch wäre Gott zu bitten, daß er das
Watt zumal vor dem Deiche, oder die Berne am Fuße deßelben, nicht wolle
abnehmen, oder vertieft werden laßen, sondern vielmehr Erhöhung und An¬
Wachs daselbst befördern: so wenig ist mich in dieser Hinsicht der Wunsch der
Insulaner zu tadeln, daß Gott den Strand segnen wolle. In unserm öffent¬
lichen Kirchengebete heißt es ja, daß Gott die Deiche und Dämme des Landes
auch angehörige Inseln sich wolle empfohlen seyn laßen." Wenige Jahre nach
dieser Veröffentlichung flog die Sage wieder durch das Land.

In einem 1796 zu Aurich erschienenen Buche über OstFrieß- und Harr-
lingerland erzählt der Königl. Preuß. Kriegeskommissär Johann Conrad Freese
im Anschlusse an eine Beschreibung der ostfriesischen Inseln folgendes: „Bevor
wir um die Juseln verlassen, wird man mir hier noch eine kleine Digression
erlauben, die zur Rettung des guten Namens der Insulaner und insbesondere
auch der Prediger zu machen dienlich erachte. Sie betrift einen denselben ge¬
machten lieblosen Vorwurf wegen eines vormaligen Gebets, welches sie zu
Gott gerichtet und darin gebeten haben sollen, daß Gott den Strand
segnen wolle. Ich würde davon nichts erwehren, wenn nicht, in unsern
Tagen, Schriftsteller es sich zum Geschäft machten, solches wieder hervor¬
zurufen, und unbekümmert um den wahren Sinn des Gebets, es noch lieb¬
loser auszulegen suchten, daß sogar eine kleine gelehrte Streitigkeit darüber
entstanden ist.

In Constnnts curiose Lebensgeschichte und sonderbare Fatalitäten. Von
C. F. Salzmann 2ter Theil Leipzig 1792. S. 155. in der Anmerkung, schreibt
der Verfasser wegen des Straudrechts, und des Gebets, welches nach seiner
Meinung darauf lediglich gerichtet seyn soll: „Das Strandrecht ist ein Recht,
welches verschiedene christliche Staaten, die nah dem Meere liegen, haben, die
vernnglükten Schiffe zu berauben, und diejenigen, die sich ans Ufer retten zu
plündern. Es pflegen daher, in solchen Gegenden, die Herren Geistlichen den
lieben Gott in ihren Kirchengebeten anzurufen, daß er den Strand segnen,
oder, daß er recht viele Schiffe zerschlagen, und ihnen die Güter zur Plün¬
derung zuführen wolle, ze.

Der Regierungsrath und Professor Crome in dem Isten Stük des
2 Jahrg. des neuen Journals für Staatskunde und Politik. Giessen 1793.
S. 51. in der Anmerkung führt bei dem Strandrecht der zur Herrschaft Jever
gehörenden Insel Wcmgeroge an: „Es wurde sonst in den Kirchen von Jever-
land, von dem Prediger, für einen gesegneten Strand auf der Insel Wcmgeroge,
öffentlich auf der Kanzel gebeten. Diese barbarische Gewohnheit soll jedoch
jezt, wie ich höre, auch in Jeverland abgeschaft seyn, das Strandrecht aber
wird noch ausgeübt." Derselbe ist also in der Auslegung des Gebets mit der
Salzmannscheu völlig einverstanden.

In der allgemeinen LiteraturZeitung vom Monat November 1793. S. 360.
führte der Recensent von Cvnstants curioser Lebensgeschichte mit Recht bei der
Anmerkung über das Gebet an, „daß der Verfasser sich von seinem Hang,
überall physische und moralische Gebrechen aufzufinden, um nur recht viel re-
formiren zu türmen, wieder gar zu weit irre führen lassen. Denn ganz gewiß


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[0310] Die Sage vom Strandseaen und das Strandrecht an der deutschen Rüste So wenig es um ein unchristlicher Wunsch wäre Gott zu bitten, daß er das Watt zumal vor dem Deiche, oder die Berne am Fuße deßelben, nicht wolle abnehmen, oder vertieft werden laßen, sondern vielmehr Erhöhung und An¬ Wachs daselbst befördern: so wenig ist mich in dieser Hinsicht der Wunsch der Insulaner zu tadeln, daß Gott den Strand segnen wolle. In unserm öffent¬ lichen Kirchengebete heißt es ja, daß Gott die Deiche und Dämme des Landes auch angehörige Inseln sich wolle empfohlen seyn laßen." Wenige Jahre nach dieser Veröffentlichung flog die Sage wieder durch das Land. In einem 1796 zu Aurich erschienenen Buche über OstFrieß- und Harr- lingerland erzählt der Königl. Preuß. Kriegeskommissär Johann Conrad Freese im Anschlusse an eine Beschreibung der ostfriesischen Inseln folgendes: „Bevor wir um die Juseln verlassen, wird man mir hier noch eine kleine Digression erlauben, die zur Rettung des guten Namens der Insulaner und insbesondere auch der Prediger zu machen dienlich erachte. Sie betrift einen denselben ge¬ machten lieblosen Vorwurf wegen eines vormaligen Gebets, welches sie zu Gott gerichtet und darin gebeten haben sollen, daß Gott den Strand segnen wolle. Ich würde davon nichts erwehren, wenn nicht, in unsern Tagen, Schriftsteller es sich zum Geschäft machten, solches wieder hervor¬ zurufen, und unbekümmert um den wahren Sinn des Gebets, es noch lieb¬ loser auszulegen suchten, daß sogar eine kleine gelehrte Streitigkeit darüber entstanden ist. In Constnnts curiose Lebensgeschichte und sonderbare Fatalitäten. Von C. F. Salzmann 2ter Theil Leipzig 1792. S. 155. in der Anmerkung, schreibt der Verfasser wegen des Straudrechts, und des Gebets, welches nach seiner Meinung darauf lediglich gerichtet seyn soll: „Das Strandrecht ist ein Recht, welches verschiedene christliche Staaten, die nah dem Meere liegen, haben, die vernnglükten Schiffe zu berauben, und diejenigen, die sich ans Ufer retten zu plündern. Es pflegen daher, in solchen Gegenden, die Herren Geistlichen den lieben Gott in ihren Kirchengebeten anzurufen, daß er den Strand segnen, oder, daß er recht viele Schiffe zerschlagen, und ihnen die Güter zur Plün¬ derung zuführen wolle, ze. Der Regierungsrath und Professor Crome in dem Isten Stük des 2 Jahrg. des neuen Journals für Staatskunde und Politik. Giessen 1793. S. 51. in der Anmerkung führt bei dem Strandrecht der zur Herrschaft Jever gehörenden Insel Wcmgeroge an: „Es wurde sonst in den Kirchen von Jever- land, von dem Prediger, für einen gesegneten Strand auf der Insel Wcmgeroge, öffentlich auf der Kanzel gebeten. Diese barbarische Gewohnheit soll jedoch jezt, wie ich höre, auch in Jeverland abgeschaft seyn, das Strandrecht aber wird noch ausgeübt." Derselbe ist also in der Auslegung des Gebets mit der Salzmannscheu völlig einverstanden. In der allgemeinen LiteraturZeitung vom Monat November 1793. S. 360. führte der Recensent von Cvnstants curioser Lebensgeschichte mit Recht bei der Anmerkung über das Gebet an, „daß der Verfasser sich von seinem Hang, überall physische und moralische Gebrechen aufzufinden, um nur recht viel re- formiren zu türmen, wieder gar zu weit irre führen lassen. Denn ganz gewiß

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/310>, abgerufen am 23.07.2024.