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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Eindrücke bei der Ausbildung von Regierungsrefi^rendaren

schöngerittnen Quadrille gerade das unser Auge entzückt, daß nach seinem
Temperament jeder der vier Reiter sie ganz anders und doch alle dasselbe
reiten, so wird, um ein und dasselbe Ziel zu erreichen, der eine Dezernent
lieber von dem kräftigen Einfluß einer lebensvollen Persönlichkeit einen schnellen
Erfolg erwarten, der andre die Wirkung der Zeit und den Druck der Ver¬
hältnisse zum Bundesgenossen anrufen, der einst das Werk den Untertanen
mehr als Tat ihres eignen Willens erscheinen läßt; der eine legt der juristischen
Sicherung größere Bedeutung bei als der andre, und meist ist es richtig, jeden
nach seiner Eigentümlichkeit möglichst gewähren zu lassen und den Untergebnen,
der die eine Alternative gewählt hat, nicht zu einer Änderung nach der andern
von einem selbst für besser gehaltnen Richtung zu veranlassen. Denn die Freude
des Untergebnen an der Arbeit zu erhalten, die doch auf der Geltung der
eignen Persönlichkeit so sehr mit bericht, ist meist für den ganzen Betrieb der
Geschäfte wichtiger, als daß im Einzelfalle eine an sich haltbare Auffassung dnrch
eine für uoch richtiger gehaltene verdrängt wird. Es gibt ja Fälle, namentlich bei
Bescheiden, oder wo man dnrch gütliche Verständigung rechtlichem Zwange vor¬
beugen oder gegen eine obere Behörde eine vou ihrer bisherigen ganz abweichende
Ansicht vertreten will, Fälle, in denen jedes Wort und jedes Schweigen, jede
Einzelheit der logischen Anordnung abgewogen werden muß. Hier wird der,
den die Verantwortung für das Schriftstück trifft, vor keiner Änderung der Vor¬
arbeit eines Untergebnen zurückschrecken dürfen; hier wird er sich ja auch der
Verantwortlichkeit jeder Änderung besonders klar bewußt bleiben.

Was hier von dem Verhältnis des Referendars zum Dezernenten gesagt
ist, gilt natürlich großenteils auch von der dienstlichen Beziehung, in der der
Dezernent zum Abteilungsdirigenten steht, nur daß dieser zu unmittelbaren
Untergebnen Leute mit abgeschlossener Ausbildung hat, die in ihrem Geschäfts¬
bereich meist gründlich zuhause sind; es ist dies einer der Gründe, warum die
Stellung eines Oberregierungsrats in den Prüsidialsachen ein Maß von Ver¬
zichten fordert wie kaum eine andre Verwaltungsstcllung. In den Schul- und
Finanzsachen ist der Abteilnngsdirigent meist deshalb viel freier, weil sich der
Präsident der Regierung hier nicht so viel um die Einzelheiten kümmern kann.
Im Betriebe der Eisenbahndirektiouen zeichnet bekanntlich unter der Herrschaft
derselben Vorschriften, wie sie das Landesverwnltuugsgesetz über die Tätigkeit des
Oberregierungsrats in Präsidialsachen enthält, in jedem Falle entweder nur der
Präsident oder der Oberregierungsrat, und in den großen militärischen Zentral¬
behörden sind ähnliche Vorkehrungen getroffen, um den Geschäftsgang nicht zu
überlasten durch das Übereinander von Ncssortchef, Departementsdirektor (Ober¬
quartiermeister), Abteilungschef und Referent.

Ganz neu tritt dem Referendar, wenn er zuerst an die Bearbeitung von
Verwaltungsgeschäften gelangt, die Notwendigkeit entgegen, jedesmal zu prüfen,
ob die angcrufue Behörde, die Regierung, auch zur Entscheidung zuständig ist.
In den streitigen Sache" vor den Gerichten, die der Referendar bisher fast
allein gründlich kennen gelernt hat, ist die Kompetenzfrage viel einfacher. Von
der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten, von den Anwälten werden nur
sehr selten Sachen an das Gericht gebracht, für die ein andres Gericht oder


Eindrücke bei der Ausbildung von Regierungsrefi^rendaren

schöngerittnen Quadrille gerade das unser Auge entzückt, daß nach seinem
Temperament jeder der vier Reiter sie ganz anders und doch alle dasselbe
reiten, so wird, um ein und dasselbe Ziel zu erreichen, der eine Dezernent
lieber von dem kräftigen Einfluß einer lebensvollen Persönlichkeit einen schnellen
Erfolg erwarten, der andre die Wirkung der Zeit und den Druck der Ver¬
hältnisse zum Bundesgenossen anrufen, der einst das Werk den Untertanen
mehr als Tat ihres eignen Willens erscheinen läßt; der eine legt der juristischen
Sicherung größere Bedeutung bei als der andre, und meist ist es richtig, jeden
nach seiner Eigentümlichkeit möglichst gewähren zu lassen und den Untergebnen,
der die eine Alternative gewählt hat, nicht zu einer Änderung nach der andern
von einem selbst für besser gehaltnen Richtung zu veranlassen. Denn die Freude
des Untergebnen an der Arbeit zu erhalten, die doch auf der Geltung der
eignen Persönlichkeit so sehr mit bericht, ist meist für den ganzen Betrieb der
Geschäfte wichtiger, als daß im Einzelfalle eine an sich haltbare Auffassung dnrch
eine für uoch richtiger gehaltene verdrängt wird. Es gibt ja Fälle, namentlich bei
Bescheiden, oder wo man dnrch gütliche Verständigung rechtlichem Zwange vor¬
beugen oder gegen eine obere Behörde eine vou ihrer bisherigen ganz abweichende
Ansicht vertreten will, Fälle, in denen jedes Wort und jedes Schweigen, jede
Einzelheit der logischen Anordnung abgewogen werden muß. Hier wird der,
den die Verantwortung für das Schriftstück trifft, vor keiner Änderung der Vor¬
arbeit eines Untergebnen zurückschrecken dürfen; hier wird er sich ja auch der
Verantwortlichkeit jeder Änderung besonders klar bewußt bleiben.

Was hier von dem Verhältnis des Referendars zum Dezernenten gesagt
ist, gilt natürlich großenteils auch von der dienstlichen Beziehung, in der der
Dezernent zum Abteilungsdirigenten steht, nur daß dieser zu unmittelbaren
Untergebnen Leute mit abgeschlossener Ausbildung hat, die in ihrem Geschäfts¬
bereich meist gründlich zuhause sind; es ist dies einer der Gründe, warum die
Stellung eines Oberregierungsrats in den Prüsidialsachen ein Maß von Ver¬
zichten fordert wie kaum eine andre Verwaltungsstcllung. In den Schul- und
Finanzsachen ist der Abteilnngsdirigent meist deshalb viel freier, weil sich der
Präsident der Regierung hier nicht so viel um die Einzelheiten kümmern kann.
Im Betriebe der Eisenbahndirektiouen zeichnet bekanntlich unter der Herrschaft
derselben Vorschriften, wie sie das Landesverwnltuugsgesetz über die Tätigkeit des
Oberregierungsrats in Präsidialsachen enthält, in jedem Falle entweder nur der
Präsident oder der Oberregierungsrat, und in den großen militärischen Zentral¬
behörden sind ähnliche Vorkehrungen getroffen, um den Geschäftsgang nicht zu
überlasten durch das Übereinander von Ncssortchef, Departementsdirektor (Ober¬
quartiermeister), Abteilungschef und Referent.

Ganz neu tritt dem Referendar, wenn er zuerst an die Bearbeitung von
Verwaltungsgeschäften gelangt, die Notwendigkeit entgegen, jedesmal zu prüfen,
ob die angcrufue Behörde, die Regierung, auch zur Entscheidung zuständig ist.
In den streitigen Sache» vor den Gerichten, die der Referendar bisher fast
allein gründlich kennen gelernt hat, ist die Kompetenzfrage viel einfacher. Von
der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten, von den Anwälten werden nur
sehr selten Sachen an das Gericht gebracht, für die ein andres Gericht oder


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[0264] Eindrücke bei der Ausbildung von Regierungsrefi^rendaren schöngerittnen Quadrille gerade das unser Auge entzückt, daß nach seinem Temperament jeder der vier Reiter sie ganz anders und doch alle dasselbe reiten, so wird, um ein und dasselbe Ziel zu erreichen, der eine Dezernent lieber von dem kräftigen Einfluß einer lebensvollen Persönlichkeit einen schnellen Erfolg erwarten, der andre die Wirkung der Zeit und den Druck der Ver¬ hältnisse zum Bundesgenossen anrufen, der einst das Werk den Untertanen mehr als Tat ihres eignen Willens erscheinen läßt; der eine legt der juristischen Sicherung größere Bedeutung bei als der andre, und meist ist es richtig, jeden nach seiner Eigentümlichkeit möglichst gewähren zu lassen und den Untergebnen, der die eine Alternative gewählt hat, nicht zu einer Änderung nach der andern von einem selbst für besser gehaltnen Richtung zu veranlassen. Denn die Freude des Untergebnen an der Arbeit zu erhalten, die doch auf der Geltung der eignen Persönlichkeit so sehr mit bericht, ist meist für den ganzen Betrieb der Geschäfte wichtiger, als daß im Einzelfalle eine an sich haltbare Auffassung dnrch eine für uoch richtiger gehaltene verdrängt wird. Es gibt ja Fälle, namentlich bei Bescheiden, oder wo man dnrch gütliche Verständigung rechtlichem Zwange vor¬ beugen oder gegen eine obere Behörde eine vou ihrer bisherigen ganz abweichende Ansicht vertreten will, Fälle, in denen jedes Wort und jedes Schweigen, jede Einzelheit der logischen Anordnung abgewogen werden muß. Hier wird der, den die Verantwortung für das Schriftstück trifft, vor keiner Änderung der Vor¬ arbeit eines Untergebnen zurückschrecken dürfen; hier wird er sich ja auch der Verantwortlichkeit jeder Änderung besonders klar bewußt bleiben. Was hier von dem Verhältnis des Referendars zum Dezernenten gesagt ist, gilt natürlich großenteils auch von der dienstlichen Beziehung, in der der Dezernent zum Abteilungsdirigenten steht, nur daß dieser zu unmittelbaren Untergebnen Leute mit abgeschlossener Ausbildung hat, die in ihrem Geschäfts¬ bereich meist gründlich zuhause sind; es ist dies einer der Gründe, warum die Stellung eines Oberregierungsrats in den Prüsidialsachen ein Maß von Ver¬ zichten fordert wie kaum eine andre Verwaltungsstcllung. In den Schul- und Finanzsachen ist der Abteilnngsdirigent meist deshalb viel freier, weil sich der Präsident der Regierung hier nicht so viel um die Einzelheiten kümmern kann. Im Betriebe der Eisenbahndirektiouen zeichnet bekanntlich unter der Herrschaft derselben Vorschriften, wie sie das Landesverwnltuugsgesetz über die Tätigkeit des Oberregierungsrats in Präsidialsachen enthält, in jedem Falle entweder nur der Präsident oder der Oberregierungsrat, und in den großen militärischen Zentral¬ behörden sind ähnliche Vorkehrungen getroffen, um den Geschäftsgang nicht zu überlasten durch das Übereinander von Ncssortchef, Departementsdirektor (Ober¬ quartiermeister), Abteilungschef und Referent. Ganz neu tritt dem Referendar, wenn er zuerst an die Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften gelangt, die Notwendigkeit entgegen, jedesmal zu prüfen, ob die angcrufue Behörde, die Regierung, auch zur Entscheidung zuständig ist. In den streitigen Sache» vor den Gerichten, die der Referendar bisher fast allein gründlich kennen gelernt hat, ist die Kompetenzfrage viel einfacher. Von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten, von den Anwälten werden nur sehr selten Sachen an das Gericht gebracht, für die ein andres Gericht oder

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/264>, abgerufen am 23.07.2024.