Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste Die ostfriesische Straudungsordnung schärfte den Insulanern ihre Pflicht, Für die preußische Strnndungsordnung ist schon die Überschrift des zweiten Die bei einer Strandung anwesenden Strandbedienten waren verpflichtet, Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste Die ostfriesische Straudungsordnung schärfte den Insulanern ihre Pflicht, Für die preußische Strnndungsordnung ist schon die Überschrift des zweiten Die bei einer Strandung anwesenden Strandbedienten waren verpflichtet, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0210" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/295429"/> <fw type="header" place="top"> Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste</fw><lb/> <p xml:id="ID_950"> Die ostfriesische Straudungsordnung schärfte den Insulanern ihre Pflicht,<lb/> bei Strandungen zu bergen und in allen Angelegenheiten der Bergearbcit und<lb/> des Strandguts dem Vogte zu gehorchen, mit strengen Worten ein, verbot<lb/> „ eigenmächtige Znsamnienrottirung," das „Strand-Lauffen" und das Verschleppen<lb/> der gestrandeten Güter bei fünfzig Gulden Strafe und bestimmte, „daß von<lb/> denen Gütern, so außerhalb denen Watten aufs der wilden See in Gegenden,<lb/> weit vom Lande, und, wo bey der Ebbe, das Waßer zehn Faden tief ist, ge¬<lb/> borgen werden, wenn sich der rechte Eigenthumes Herr nicht meldet, die Bergere<lb/> nur Theil an Uns herauszugeben gehalten, die übrige H Theile aber für<lb/> sich zu behalten, befugt, wann aber der rechte Eigenthums-Herr sich angiebet,<lb/> von solchem ihrem Z Theile den einen dritten Theil demselben abfolgen zu<lb/> lasten, schuldig seyn sollen: Sonsten aber, und wann die Güter näher am<lb/> Strande oder wo das waßer bey Ebbe Zeiten unter zehn Faden liess ist, oder<lb/> auf den Watten geborgen worden, soll es nach dem oräirmirem Strandrecht<lb/> gehalten werden." Georg Albrechts Sohn, Karl Edzard, erneuerte diese Ver¬<lb/> ordnung und bestimmte, „daß sie alle Jahr am Zweyten Feyertage des Christ-<lb/> Festes auff der Insul M8t von der Kautzel solle xudliviret werden."</p><lb/> <p xml:id="ID_951"> Für die preußische Strnndungsordnung ist schon die Überschrift des zweiten<lb/> Kapitels „Was für ^rsseÄutionsL gegen die Strandungs-Gefcchr zu beobachten"<lb/> charakteristisch. Hier ist von dein Bcmkenwesen die Rede, von dem Wanddienste<lb/> der Strandreiter, von den schweren Pflichten der Lotsen, die nicht das eigne<lb/> Urteil, sondern uur das Gutachten der erfahrensten Seeleute auch bei offen¬<lb/> barer Todesgefahr von dem Zwange befreite, zur Führung eines in Not be¬<lb/> findlichen Schiffes hinauszugehn. „AM Strande sollen die Strand-Reuter<lb/> und (Lizent-)Cammer-Knechte sich bey aller Gelegenheit des Strandes so viel<lb/> möglich erkundigen, die gefährlichsten Oerter wohl anmercken, auch insonderheit<lb/> bey stürmigen Wetter den ihnen angewiesenen District fleißig bereuten, und<lb/> da sie einige in Gefahr seyende Schiffe bemercken, alles mögliche thun, umb<lb/> sie von der Strandung oder wenigstens von gefährlichsten Orten abzuhalten,<lb/> mithin bey zeiten alles zu veranstalten, was zur Rettung der xerivlitirenden<lb/> Schiffe, Menschen und Güter vou ruthen und möglich ist." Übermäßig große<lb/> Bergegelder, die von den Strandbewohnern mit den Schiffbrüchigen „unter<lb/> der Bedrauung sie zu verlassen" vereinbart waren, brauchten die Geretteten<lb/> nach einer Bestimmung des dritten Kapitels „Wie man sich bey ereignender<lb/> Strmidungs-Gefahr zu verhalten" nicht zu bezahlen.</p><lb/> <p xml:id="ID_952" next="#ID_953"> Die bei einer Strandung anwesenden Strandbedienten waren verpflichtet,<lb/> „das Bergelohn zur Stelle zu rsAuliren, und die verunglückte See-Leute mit<lb/> denen Bergenten desfalls so viel möglich in der Güte zu vergleichen, auch<lb/> pflichtmäßig dahin zu sehen, damit die arme nothleidende Leute nicht über¬<lb/> setzet, und mit unbilligen Unkosten beschweret werden." Das Bergegeld sollte<lb/> so bemessen werden, „daß solches höchstens das dritte Theil des Werths der<lb/> geborgenen Güter niemahlen übersteige." Beamte, die in den Dörfern ge-<lb/> stohlnes Strandgut finden, sollen mit dem vierten Teile des Gefundnen be<<lb/> lohnt, Stranddiebe und Straudräuber „an Gut auch Leib und Leben nack<lb/> Bewandniß der Umstände" gestraft werden. Das geborgne Gut soll den, be</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0210]
Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste
Die ostfriesische Straudungsordnung schärfte den Insulanern ihre Pflicht,
bei Strandungen zu bergen und in allen Angelegenheiten der Bergearbcit und
des Strandguts dem Vogte zu gehorchen, mit strengen Worten ein, verbot
„ eigenmächtige Znsamnienrottirung," das „Strand-Lauffen" und das Verschleppen
der gestrandeten Güter bei fünfzig Gulden Strafe und bestimmte, „daß von
denen Gütern, so außerhalb denen Watten aufs der wilden See in Gegenden,
weit vom Lande, und, wo bey der Ebbe, das Waßer zehn Faden tief ist, ge¬
borgen werden, wenn sich der rechte Eigenthumes Herr nicht meldet, die Bergere
nur Theil an Uns herauszugeben gehalten, die übrige H Theile aber für
sich zu behalten, befugt, wann aber der rechte Eigenthums-Herr sich angiebet,
von solchem ihrem Z Theile den einen dritten Theil demselben abfolgen zu
lasten, schuldig seyn sollen: Sonsten aber, und wann die Güter näher am
Strande oder wo das waßer bey Ebbe Zeiten unter zehn Faden liess ist, oder
auf den Watten geborgen worden, soll es nach dem oräirmirem Strandrecht
gehalten werden." Georg Albrechts Sohn, Karl Edzard, erneuerte diese Ver¬
ordnung und bestimmte, „daß sie alle Jahr am Zweyten Feyertage des Christ-
Festes auff der Insul M8t von der Kautzel solle xudliviret werden."
Für die preußische Strnndungsordnung ist schon die Überschrift des zweiten
Kapitels „Was für ^rsseÄutionsL gegen die Strandungs-Gefcchr zu beobachten"
charakteristisch. Hier ist von dein Bcmkenwesen die Rede, von dem Wanddienste
der Strandreiter, von den schweren Pflichten der Lotsen, die nicht das eigne
Urteil, sondern uur das Gutachten der erfahrensten Seeleute auch bei offen¬
barer Todesgefahr von dem Zwange befreite, zur Führung eines in Not be¬
findlichen Schiffes hinauszugehn. „AM Strande sollen die Strand-Reuter
und (Lizent-)Cammer-Knechte sich bey aller Gelegenheit des Strandes so viel
möglich erkundigen, die gefährlichsten Oerter wohl anmercken, auch insonderheit
bey stürmigen Wetter den ihnen angewiesenen District fleißig bereuten, und
da sie einige in Gefahr seyende Schiffe bemercken, alles mögliche thun, umb
sie von der Strandung oder wenigstens von gefährlichsten Orten abzuhalten,
mithin bey zeiten alles zu veranstalten, was zur Rettung der xerivlitirenden
Schiffe, Menschen und Güter vou ruthen und möglich ist." Übermäßig große
Bergegelder, die von den Strandbewohnern mit den Schiffbrüchigen „unter
der Bedrauung sie zu verlassen" vereinbart waren, brauchten die Geretteten
nach einer Bestimmung des dritten Kapitels „Wie man sich bey ereignender
Strmidungs-Gefahr zu verhalten" nicht zu bezahlen.
Die bei einer Strandung anwesenden Strandbedienten waren verpflichtet,
„das Bergelohn zur Stelle zu rsAuliren, und die verunglückte See-Leute mit
denen Bergenten desfalls so viel möglich in der Güte zu vergleichen, auch
pflichtmäßig dahin zu sehen, damit die arme nothleidende Leute nicht über¬
setzet, und mit unbilligen Unkosten beschweret werden." Das Bergegeld sollte
so bemessen werden, „daß solches höchstens das dritte Theil des Werths der
geborgenen Güter niemahlen übersteige." Beamte, die in den Dörfern ge-
stohlnes Strandgut finden, sollen mit dem vierten Teile des Gefundnen be<
lohnt, Stranddiebe und Straudräuber „an Gut auch Leib und Leben nack
Bewandniß der Umstände" gestraft werden. Das geborgne Gut soll den, be
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