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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Atlant und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

rücksichtigt, wie die Ackerarbeit von Haus aus dem alten Germanen eigentlich
gegen die Ehre ging. Was außerhalb der Höfe einer Bauernschaft unkultiviert
dalag, das war hier "Mark."

Solange das in den Marken zur Verfügung stehende allen gemeinsame
Weideland nicht mit Vieh übersetzt wurde, war die Abgrenzung dieser Marken
eine gleichgiltige Sache. Erst mit der Zeit stellte sich das Bedürfnis der Fest¬
setzung näherer Grenzen, der Nutzungsrechte der Berechtigten, die sich als Erb¬
exen oder "Beerbte" bezeichneten, und der Verwaltung der zur Genossen¬
schaft gewordnen Gemeinschaft heraus. Natürlich folgte man hierbei den mark¬
genossenschaftlichen Einrichtungen des nach heimischer Weise besiedelten nahe
liegenden Stammlandes jenseits der Weser. Aber offenbar ist die Entstehung
dieser (oldenburgisch-westfälischen) Marken anders als die der Marken des alten
Volkslandes, und ihre Beziehung zu den Ansiedlungen ist enger und fester.
Neben ihnen hat auch die sogenannte Alimente, die sich aus der "Dorfmark"
neben der "gemeinen Mark" der spezifisch germanisch besiedelten Landstriche
entwickelte, niemals bestanden. Die Dorf-.,Esche" haben sich erst später gebildet
und sind aus der gemeinen Mark herausgeschnitten. Sie sind neben und außer
den "Kämpen" des Einzelhofs, oft als Wechselland, von den benachbarten
Hufenbesitzern in Nutzung und Besitz genommen worden.

Die geschilderte Art der Ansiedlung in unseru Geestgcgcnden findet eine
Bestätigung auch in der üblichen Bauweise der Wohnhäuser, die hier unzweifelhaft
auf das alte keltische dreischiffige Stammhaus zurückzuführen ist, das also die
Mutter des sogenannten sächsischen und auch des sogenannten friesischen Bauern¬
hauses ist.

Me von Professor Dr. Rüthning kürzlich hcrausgegebne Wandkarte des
Herzogtums bietet ein sehr anschauliches Bild von der Besiedlung des Herzog¬
tums in geschlossenen Einzclhöfen. Die nicht sehr zahlreichen geschlossenen
Dörfer und Städte sind erst in jüngerer Zeit, entweder im Anschluß an Be¬
festigungsanlagen bei Flußübergüngeu der alten Heerstraßen usw. oder im
Anschluß an kirchliche Bauten für die Gottesverehrung nach Einführung des
Christentums, nach und nach entstanden.

Es würde nun hier zu weit führen, die Wandlungen zu verfolgen und
zu schildern, die die Rechtsverhältnisse der gemeinen Marken, ihre Ver¬
fassung und Verwaltung durch die fortschreitende politische und wirtschaftliche
Entwicklung unsers Vaterlandes erfahren haben. Zunächst durch das Aufkommen
der großen Grundherrschaften und des Lehnswesens, der grundherrlichen später
sogenannten Patrimonialgerichtsbarkeit und des Obereigeutumsbegriffs, weiter
durch die Entstehung der Landeshoheit, die sich mit Ausnutzung der Idee der
Regalität die administrative Aufsicht und eine eingreifende Verfügungsgewalt
insbesondre über das platte Land (Bodenregal), mit Ausnutzung der Idee der
königlichen Immunität die obere Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten der Mark¬
gemeinden untereinander und fernerhin auch in den internen Markensachen bei¬
legte, weiter durch den allmählichen Übergang der alten Naturalwirtschaft in
die Geldwirtschaft der neuern Zeit, sowie durch die Übertragung römischer Rechts¬
begriffe auf die alten deutschen Institutionen, endlich durch die eudämonistische


Atlant und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

rücksichtigt, wie die Ackerarbeit von Haus aus dem alten Germanen eigentlich
gegen die Ehre ging. Was außerhalb der Höfe einer Bauernschaft unkultiviert
dalag, das war hier „Mark."

Solange das in den Marken zur Verfügung stehende allen gemeinsame
Weideland nicht mit Vieh übersetzt wurde, war die Abgrenzung dieser Marken
eine gleichgiltige Sache. Erst mit der Zeit stellte sich das Bedürfnis der Fest¬
setzung näherer Grenzen, der Nutzungsrechte der Berechtigten, die sich als Erb¬
exen oder „Beerbte" bezeichneten, und der Verwaltung der zur Genossen¬
schaft gewordnen Gemeinschaft heraus. Natürlich folgte man hierbei den mark¬
genossenschaftlichen Einrichtungen des nach heimischer Weise besiedelten nahe
liegenden Stammlandes jenseits der Weser. Aber offenbar ist die Entstehung
dieser (oldenburgisch-westfälischen) Marken anders als die der Marken des alten
Volkslandes, und ihre Beziehung zu den Ansiedlungen ist enger und fester.
Neben ihnen hat auch die sogenannte Alimente, die sich aus der „Dorfmark"
neben der „gemeinen Mark" der spezifisch germanisch besiedelten Landstriche
entwickelte, niemals bestanden. Die Dorf-.,Esche" haben sich erst später gebildet
und sind aus der gemeinen Mark herausgeschnitten. Sie sind neben und außer
den „Kämpen" des Einzelhofs, oft als Wechselland, von den benachbarten
Hufenbesitzern in Nutzung und Besitz genommen worden.

Die geschilderte Art der Ansiedlung in unseru Geestgcgcnden findet eine
Bestätigung auch in der üblichen Bauweise der Wohnhäuser, die hier unzweifelhaft
auf das alte keltische dreischiffige Stammhaus zurückzuführen ist, das also die
Mutter des sogenannten sächsischen und auch des sogenannten friesischen Bauern¬
hauses ist.

Me von Professor Dr. Rüthning kürzlich hcrausgegebne Wandkarte des
Herzogtums bietet ein sehr anschauliches Bild von der Besiedlung des Herzog¬
tums in geschlossenen Einzclhöfen. Die nicht sehr zahlreichen geschlossenen
Dörfer und Städte sind erst in jüngerer Zeit, entweder im Anschluß an Be¬
festigungsanlagen bei Flußübergüngeu der alten Heerstraßen usw. oder im
Anschluß an kirchliche Bauten für die Gottesverehrung nach Einführung des
Christentums, nach und nach entstanden.

Es würde nun hier zu weit führen, die Wandlungen zu verfolgen und
zu schildern, die die Rechtsverhältnisse der gemeinen Marken, ihre Ver¬
fassung und Verwaltung durch die fortschreitende politische und wirtschaftliche
Entwicklung unsers Vaterlandes erfahren haben. Zunächst durch das Aufkommen
der großen Grundherrschaften und des Lehnswesens, der grundherrlichen später
sogenannten Patrimonialgerichtsbarkeit und des Obereigeutumsbegriffs, weiter
durch die Entstehung der Landeshoheit, die sich mit Ausnutzung der Idee der
Regalität die administrative Aufsicht und eine eingreifende Verfügungsgewalt
insbesondre über das platte Land (Bodenregal), mit Ausnutzung der Idee der
königlichen Immunität die obere Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten der Mark¬
gemeinden untereinander und fernerhin auch in den internen Markensachen bei¬
legte, weiter durch den allmählichen Übergang der alten Naturalwirtschaft in
die Geldwirtschaft der neuern Zeit, sowie durch die Übertragung römischer Rechts¬
begriffe auf die alten deutschen Institutionen, endlich durch die eudämonistische


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[0081] Atlant und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg rücksichtigt, wie die Ackerarbeit von Haus aus dem alten Germanen eigentlich gegen die Ehre ging. Was außerhalb der Höfe einer Bauernschaft unkultiviert dalag, das war hier „Mark." Solange das in den Marken zur Verfügung stehende allen gemeinsame Weideland nicht mit Vieh übersetzt wurde, war die Abgrenzung dieser Marken eine gleichgiltige Sache. Erst mit der Zeit stellte sich das Bedürfnis der Fest¬ setzung näherer Grenzen, der Nutzungsrechte der Berechtigten, die sich als Erb¬ exen oder „Beerbte" bezeichneten, und der Verwaltung der zur Genossen¬ schaft gewordnen Gemeinschaft heraus. Natürlich folgte man hierbei den mark¬ genossenschaftlichen Einrichtungen des nach heimischer Weise besiedelten nahe liegenden Stammlandes jenseits der Weser. Aber offenbar ist die Entstehung dieser (oldenburgisch-westfälischen) Marken anders als die der Marken des alten Volkslandes, und ihre Beziehung zu den Ansiedlungen ist enger und fester. Neben ihnen hat auch die sogenannte Alimente, die sich aus der „Dorfmark" neben der „gemeinen Mark" der spezifisch germanisch besiedelten Landstriche entwickelte, niemals bestanden. Die Dorf-.,Esche" haben sich erst später gebildet und sind aus der gemeinen Mark herausgeschnitten. Sie sind neben und außer den „Kämpen" des Einzelhofs, oft als Wechselland, von den benachbarten Hufenbesitzern in Nutzung und Besitz genommen worden. Die geschilderte Art der Ansiedlung in unseru Geestgcgcnden findet eine Bestätigung auch in der üblichen Bauweise der Wohnhäuser, die hier unzweifelhaft auf das alte keltische dreischiffige Stammhaus zurückzuführen ist, das also die Mutter des sogenannten sächsischen und auch des sogenannten friesischen Bauern¬ hauses ist. Me von Professor Dr. Rüthning kürzlich hcrausgegebne Wandkarte des Herzogtums bietet ein sehr anschauliches Bild von der Besiedlung des Herzog¬ tums in geschlossenen Einzclhöfen. Die nicht sehr zahlreichen geschlossenen Dörfer und Städte sind erst in jüngerer Zeit, entweder im Anschluß an Be¬ festigungsanlagen bei Flußübergüngeu der alten Heerstraßen usw. oder im Anschluß an kirchliche Bauten für die Gottesverehrung nach Einführung des Christentums, nach und nach entstanden. Es würde nun hier zu weit führen, die Wandlungen zu verfolgen und zu schildern, die die Rechtsverhältnisse der gemeinen Marken, ihre Ver¬ fassung und Verwaltung durch die fortschreitende politische und wirtschaftliche Entwicklung unsers Vaterlandes erfahren haben. Zunächst durch das Aufkommen der großen Grundherrschaften und des Lehnswesens, der grundherrlichen später sogenannten Patrimonialgerichtsbarkeit und des Obereigeutumsbegriffs, weiter durch die Entstehung der Landeshoheit, die sich mit Ausnutzung der Idee der Regalität die administrative Aufsicht und eine eingreifende Verfügungsgewalt insbesondre über das platte Land (Bodenregal), mit Ausnutzung der Idee der königlichen Immunität die obere Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten der Mark¬ gemeinden untereinander und fernerhin auch in den internen Markensachen bei¬ legte, weiter durch den allmählichen Übergang der alten Naturalwirtschaft in die Geldwirtschaft der neuern Zeit, sowie durch die Übertragung römischer Rechts¬ begriffe auf die alten deutschen Institutionen, endlich durch die eudämonistische

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/81>, abgerufen am 23.07.2024.