Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
1<crier und Kanzler

nach wie vor verantwortlich bleibt. Daß diese Teilung geeignet ist, besondre
Schwierigkeiten persönlicher Natur zu verursachen, liegt auf der Hand, sie setzt
unstreitig einen viel engern Verkehr und tiefere Übereinstimmung zwischen Kaiser
und Kanzler voraus, als bei dem Verhältnis zwischen Kaiser Wilhelm dem
Ersten und dem Fürsten Vismarck nötig war. Graf Bülow hat sich selbst
darüber am 19. Januar im Reichstage geäußert: "Ich nehme keinen Anstand,
hier und vor dem Lande zu sagen, daß ein gewissenhafter, ein seiner mora¬
lischen Verantwortlichkeit sich bewußter Reichskanzler nicht würde im Amte
bleiben können, wenn er Dinge nicht verhindern könnte, die nach seinem Er¬
messen das Wohl des Reichs wirklich und dauernd schädigen würden. Aber
andrerseits verbleibt dem Kaiser auch über die Grenzen der Verfassung hinaus
ein weites Maß eignen Aktivnsrechts und persönlicher Initiative. Wie jeder
Staatsbürger darf auch der Kaiser von dem Rechte Gebrauch machen, seine
Meinung zu äußern. Solche persönliche Kundgebungen des Kaisers bedürfen
zu ihrer Giltigkeit auch nicht der Gegenzeichnung des Reichskanzlers. Der Ge¬
danke, den Kaiser in der Äußerung seiner Meinung dadurch zu beschränken,
daß dieselbe an die Gegenzeichnung des Reichskanzlers gebunden wird, liegt
unsrer Verfassung vollständig fern. Die Frage der Giltigkeit kann dabei über¬
haupt nicht in Betracht kommen. Ich werde es aber niemals ablehnen, die
Verantwortung zu übernehmen für die Rückwirkung, die solche persönliche
Kundgebungen haben können auf den großen Gang der Politik; denn ich bin
dem Bundesrat wie diesem hohen Hause verantwortlich für eine Führung der
Geschäfte, die weder deu äußern noch den innern Frieden des Reichs ge¬
fährdet."

Selbstverständlich wird das verfassungsmäßige Verhältnis zwischen Kaiser
und Kanzler in weniger wichtigen Fragen zu häufigen Kompromissen zwischen
beiden führen. Auch hierüber hat sich Graf Bülow im Reichstag am 20. Januar
1903 ausgesprochen: "Was den Reichskanzler angeht, so wiederhole ich, daß
ein Reichskanzler, der auch diesen Namen verdient, der uicht ein altes Weib
ist, nichts gegenzeichnen wird, was er nicht mit seinem Gewissen verant¬
worten kann. Daraus folgt noch nicht, daß der Reichskanzler sofort zurück¬
treten soll, sobald er einmal in irgend einer Angelegenheit andrer Meinung ist
als sein Souverän. Wenn dem so wäre, dann würden meine Vorgänger mehr
als einmal ihre Entlassung genommen haben. Die erste Eigenschaft, die ein
Reichskanzler haben muß, ist Augenmaß, um unterscheiden zu können zwischen
großen politischen Fragen, mit denen er sich von Rechts wegen zu beschäftigen
hat, und Angelegenheiten von geringerer Bedeutung." Das deckt sich dem Sinne
nach vollkommen mit den:, was Fürst Bismarck in andern Worten am
24. Januar 1882 im Reichstag ausführlich ausgesprochen hat. Auch über sein
Persönliches Verhältnis zum Kaiser hat Graf Bülow am folgenden Tage be¬
merkenswerte Aufschlüsse gegeben: "In jedem konstitutionellen Staatswesen sind
die Minister und ist namentlich der leitende Staatsmann genötigt, mit der
Individualität des Monarchen zu rechnen. Wie unter uns allen, so gibt es
unter den Fürsten schwächere und stärkere Individualitäten. Je stärker und
ausgeprägter die Individualität eines Monarchen ist, um so mehr wird er ge-


1<crier und Kanzler

nach wie vor verantwortlich bleibt. Daß diese Teilung geeignet ist, besondre
Schwierigkeiten persönlicher Natur zu verursachen, liegt auf der Hand, sie setzt
unstreitig einen viel engern Verkehr und tiefere Übereinstimmung zwischen Kaiser
und Kanzler voraus, als bei dem Verhältnis zwischen Kaiser Wilhelm dem
Ersten und dem Fürsten Vismarck nötig war. Graf Bülow hat sich selbst
darüber am 19. Januar im Reichstage geäußert: „Ich nehme keinen Anstand,
hier und vor dem Lande zu sagen, daß ein gewissenhafter, ein seiner mora¬
lischen Verantwortlichkeit sich bewußter Reichskanzler nicht würde im Amte
bleiben können, wenn er Dinge nicht verhindern könnte, die nach seinem Er¬
messen das Wohl des Reichs wirklich und dauernd schädigen würden. Aber
andrerseits verbleibt dem Kaiser auch über die Grenzen der Verfassung hinaus
ein weites Maß eignen Aktivnsrechts und persönlicher Initiative. Wie jeder
Staatsbürger darf auch der Kaiser von dem Rechte Gebrauch machen, seine
Meinung zu äußern. Solche persönliche Kundgebungen des Kaisers bedürfen
zu ihrer Giltigkeit auch nicht der Gegenzeichnung des Reichskanzlers. Der Ge¬
danke, den Kaiser in der Äußerung seiner Meinung dadurch zu beschränken,
daß dieselbe an die Gegenzeichnung des Reichskanzlers gebunden wird, liegt
unsrer Verfassung vollständig fern. Die Frage der Giltigkeit kann dabei über¬
haupt nicht in Betracht kommen. Ich werde es aber niemals ablehnen, die
Verantwortung zu übernehmen für die Rückwirkung, die solche persönliche
Kundgebungen haben können auf den großen Gang der Politik; denn ich bin
dem Bundesrat wie diesem hohen Hause verantwortlich für eine Führung der
Geschäfte, die weder deu äußern noch den innern Frieden des Reichs ge¬
fährdet."

Selbstverständlich wird das verfassungsmäßige Verhältnis zwischen Kaiser
und Kanzler in weniger wichtigen Fragen zu häufigen Kompromissen zwischen
beiden führen. Auch hierüber hat sich Graf Bülow im Reichstag am 20. Januar
1903 ausgesprochen: „Was den Reichskanzler angeht, so wiederhole ich, daß
ein Reichskanzler, der auch diesen Namen verdient, der uicht ein altes Weib
ist, nichts gegenzeichnen wird, was er nicht mit seinem Gewissen verant¬
worten kann. Daraus folgt noch nicht, daß der Reichskanzler sofort zurück¬
treten soll, sobald er einmal in irgend einer Angelegenheit andrer Meinung ist
als sein Souverän. Wenn dem so wäre, dann würden meine Vorgänger mehr
als einmal ihre Entlassung genommen haben. Die erste Eigenschaft, die ein
Reichskanzler haben muß, ist Augenmaß, um unterscheiden zu können zwischen
großen politischen Fragen, mit denen er sich von Rechts wegen zu beschäftigen
hat, und Angelegenheiten von geringerer Bedeutung." Das deckt sich dem Sinne
nach vollkommen mit den:, was Fürst Bismarck in andern Worten am
24. Januar 1882 im Reichstag ausführlich ausgesprochen hat. Auch über sein
Persönliches Verhältnis zum Kaiser hat Graf Bülow am folgenden Tage be¬
merkenswerte Aufschlüsse gegeben: „In jedem konstitutionellen Staatswesen sind
die Minister und ist namentlich der leitende Staatsmann genötigt, mit der
Individualität des Monarchen zu rechnen. Wie unter uns allen, so gibt es
unter den Fürsten schwächere und stärkere Individualitäten. Je stärker und
ausgeprägter die Individualität eines Monarchen ist, um so mehr wird er ge-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0692" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/295109"/>
          <fw type="header" place="top"> 1&lt;crier und Kanzler</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_3343" prev="#ID_3342"> nach wie vor verantwortlich bleibt. Daß diese Teilung geeignet ist, besondre<lb/>
Schwierigkeiten persönlicher Natur zu verursachen, liegt auf der Hand, sie setzt<lb/>
unstreitig einen viel engern Verkehr und tiefere Übereinstimmung zwischen Kaiser<lb/>
und Kanzler voraus, als bei dem Verhältnis zwischen Kaiser Wilhelm dem<lb/>
Ersten und dem Fürsten Vismarck nötig war. Graf Bülow hat sich selbst<lb/>
darüber am 19. Januar im Reichstage geäußert: &#x201E;Ich nehme keinen Anstand,<lb/>
hier und vor dem Lande zu sagen, daß ein gewissenhafter, ein seiner mora¬<lb/>
lischen Verantwortlichkeit sich bewußter Reichskanzler nicht würde im Amte<lb/>
bleiben können, wenn er Dinge nicht verhindern könnte, die nach seinem Er¬<lb/>
messen das Wohl des Reichs wirklich und dauernd schädigen würden. Aber<lb/>
andrerseits verbleibt dem Kaiser auch über die Grenzen der Verfassung hinaus<lb/>
ein weites Maß eignen Aktivnsrechts und persönlicher Initiative. Wie jeder<lb/>
Staatsbürger darf auch der Kaiser von dem Rechte Gebrauch machen, seine<lb/>
Meinung zu äußern. Solche persönliche Kundgebungen des Kaisers bedürfen<lb/>
zu ihrer Giltigkeit auch nicht der Gegenzeichnung des Reichskanzlers. Der Ge¬<lb/>
danke, den Kaiser in der Äußerung seiner Meinung dadurch zu beschränken,<lb/>
daß dieselbe an die Gegenzeichnung des Reichskanzlers gebunden wird, liegt<lb/>
unsrer Verfassung vollständig fern. Die Frage der Giltigkeit kann dabei über¬<lb/>
haupt nicht in Betracht kommen. Ich werde es aber niemals ablehnen, die<lb/>
Verantwortung zu übernehmen für die Rückwirkung, die solche persönliche<lb/>
Kundgebungen haben können auf den großen Gang der Politik; denn ich bin<lb/>
dem Bundesrat wie diesem hohen Hause verantwortlich für eine Führung der<lb/>
Geschäfte, die weder deu äußern noch den innern Frieden des Reichs ge¬<lb/>
fährdet."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3344" next="#ID_3345"> Selbstverständlich wird das verfassungsmäßige Verhältnis zwischen Kaiser<lb/>
und Kanzler in weniger wichtigen Fragen zu häufigen Kompromissen zwischen<lb/>
beiden führen. Auch hierüber hat sich Graf Bülow im Reichstag am 20. Januar<lb/>
1903 ausgesprochen: &#x201E;Was den Reichskanzler angeht, so wiederhole ich, daß<lb/>
ein Reichskanzler, der auch diesen Namen verdient, der uicht ein altes Weib<lb/>
ist, nichts gegenzeichnen wird, was er nicht mit seinem Gewissen verant¬<lb/>
worten kann. Daraus folgt noch nicht, daß der Reichskanzler sofort zurück¬<lb/>
treten soll, sobald er einmal in irgend einer Angelegenheit andrer Meinung ist<lb/>
als sein Souverän. Wenn dem so wäre, dann würden meine Vorgänger mehr<lb/>
als einmal ihre Entlassung genommen haben. Die erste Eigenschaft, die ein<lb/>
Reichskanzler haben muß, ist Augenmaß, um unterscheiden zu können zwischen<lb/>
großen politischen Fragen, mit denen er sich von Rechts wegen zu beschäftigen<lb/>
hat, und Angelegenheiten von geringerer Bedeutung." Das deckt sich dem Sinne<lb/>
nach vollkommen mit den:, was Fürst Bismarck in andern Worten am<lb/>
24. Januar 1882 im Reichstag ausführlich ausgesprochen hat. Auch über sein<lb/>
Persönliches Verhältnis zum Kaiser hat Graf Bülow am folgenden Tage be¬<lb/>
merkenswerte Aufschlüsse gegeben: &#x201E;In jedem konstitutionellen Staatswesen sind<lb/>
die Minister und ist namentlich der leitende Staatsmann genötigt, mit der<lb/>
Individualität des Monarchen zu rechnen. Wie unter uns allen, so gibt es<lb/>
unter den Fürsten schwächere und stärkere Individualitäten. Je stärker und<lb/>
ausgeprägter die Individualität eines Monarchen ist, um so mehr wird er ge-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0692] 1<crier und Kanzler nach wie vor verantwortlich bleibt. Daß diese Teilung geeignet ist, besondre Schwierigkeiten persönlicher Natur zu verursachen, liegt auf der Hand, sie setzt unstreitig einen viel engern Verkehr und tiefere Übereinstimmung zwischen Kaiser und Kanzler voraus, als bei dem Verhältnis zwischen Kaiser Wilhelm dem Ersten und dem Fürsten Vismarck nötig war. Graf Bülow hat sich selbst darüber am 19. Januar im Reichstage geäußert: „Ich nehme keinen Anstand, hier und vor dem Lande zu sagen, daß ein gewissenhafter, ein seiner mora¬ lischen Verantwortlichkeit sich bewußter Reichskanzler nicht würde im Amte bleiben können, wenn er Dinge nicht verhindern könnte, die nach seinem Er¬ messen das Wohl des Reichs wirklich und dauernd schädigen würden. Aber andrerseits verbleibt dem Kaiser auch über die Grenzen der Verfassung hinaus ein weites Maß eignen Aktivnsrechts und persönlicher Initiative. Wie jeder Staatsbürger darf auch der Kaiser von dem Rechte Gebrauch machen, seine Meinung zu äußern. Solche persönliche Kundgebungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Giltigkeit auch nicht der Gegenzeichnung des Reichskanzlers. Der Ge¬ danke, den Kaiser in der Äußerung seiner Meinung dadurch zu beschränken, daß dieselbe an die Gegenzeichnung des Reichskanzlers gebunden wird, liegt unsrer Verfassung vollständig fern. Die Frage der Giltigkeit kann dabei über¬ haupt nicht in Betracht kommen. Ich werde es aber niemals ablehnen, die Verantwortung zu übernehmen für die Rückwirkung, die solche persönliche Kundgebungen haben können auf den großen Gang der Politik; denn ich bin dem Bundesrat wie diesem hohen Hause verantwortlich für eine Führung der Geschäfte, die weder deu äußern noch den innern Frieden des Reichs ge¬ fährdet." Selbstverständlich wird das verfassungsmäßige Verhältnis zwischen Kaiser und Kanzler in weniger wichtigen Fragen zu häufigen Kompromissen zwischen beiden führen. Auch hierüber hat sich Graf Bülow im Reichstag am 20. Januar 1903 ausgesprochen: „Was den Reichskanzler angeht, so wiederhole ich, daß ein Reichskanzler, der auch diesen Namen verdient, der uicht ein altes Weib ist, nichts gegenzeichnen wird, was er nicht mit seinem Gewissen verant¬ worten kann. Daraus folgt noch nicht, daß der Reichskanzler sofort zurück¬ treten soll, sobald er einmal in irgend einer Angelegenheit andrer Meinung ist als sein Souverän. Wenn dem so wäre, dann würden meine Vorgänger mehr als einmal ihre Entlassung genommen haben. Die erste Eigenschaft, die ein Reichskanzler haben muß, ist Augenmaß, um unterscheiden zu können zwischen großen politischen Fragen, mit denen er sich von Rechts wegen zu beschäftigen hat, und Angelegenheiten von geringerer Bedeutung." Das deckt sich dem Sinne nach vollkommen mit den:, was Fürst Bismarck in andern Worten am 24. Januar 1882 im Reichstag ausführlich ausgesprochen hat. Auch über sein Persönliches Verhältnis zum Kaiser hat Graf Bülow am folgenden Tage be¬ merkenswerte Aufschlüsse gegeben: „In jedem konstitutionellen Staatswesen sind die Minister und ist namentlich der leitende Staatsmann genötigt, mit der Individualität des Monarchen zu rechnen. Wie unter uns allen, so gibt es unter den Fürsten schwächere und stärkere Individualitäten. Je stärker und ausgeprägter die Individualität eines Monarchen ist, um so mehr wird er ge-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/692
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/692>, abgerufen am 25.08.2024.