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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Kaiser und Aanzte^

dieser zwiefachen Eigenschaft der Vertrauensmann und Vertreter seines Mo¬
narchen. Ein parlamentarischer Entscheid gegen ihn ist ohne weitere Umstände
für ihn kein Grund zur Demission, aber das konstitutionelle Leben verlangt,
daß man sich bei dem, was man tun will oder nicht tun will, möglichst zu
verständigen sucht, und erst das Spiel der Kräfte wird dann ergeben, wer der
stärkere Teil war, und wer klüger operiert hat. Alle sonst in diese Verhältnisse
hineingetragnen Lehrmeinungen und Theorien sind in den Verfassungen nicht
begründet. Der Monarch ist alleiniger Träger der Staatsgewalt; um aber zu
verhindern, daß er unter dem Schutze seiner UnVerantwortlichkeit die Gesetze
verletze, bestimmen alle konstitutionellen Verfassungen, daß seine Entschließung":"
in Staatsangelegenheiten nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn der
Minister seine Zustimmung zu den Regierungshandlungen des Fürsten durch
seine Gegenzeichnung auch äußerlich zum Ausdruck bringt und dadurch die Ver¬
antwortlichkeit auf seine Person übernimmt. Fürst Bismarck charakterisierte das
Verhältnis in Preußen am 24. Februar 1882 im Reichstage treffend dahin:
"Die Regieruugsakte, die zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung bedürfen, sie
bleiben doch Regierungsakte des Königs. Sie werden ja als solche hier in der
Verfassung ausdrücklich bezeichnet: Rcgierungsakte "des Königs" bedürfen zu
ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung! Sind sie gegengezeichnet, werden sie da¬
durch etwa "ministerielle" Akte? Ist der König dabei Nebensache und der
Minister die Hauptsache?" Und den monarchischen Charakter der preußischen
Politik kennzeichnete er schlagend am 29. November 1881 mit den Worten:
"Wo kommt es denn in Preußen her, daß die Regierung des hochseligen
Königs (Friedrich Wilhelms des Vierten) nach ganz andern Prinzipien geleitet
wurde als die des jetzigen, wenn nicht eine königliche, eine monarchische Politik
der ganzen Sache erst den Trieb und Stempel aufdrückte?" So ist es auch
im Reich, und nach der Verfassung genügt es. daß der Kanzler die Politik des
Käfers -- oder genauer der Bundesregierungen -- vertritt und die Verant¬
wortung dafür übernimmt. Es ist fiir die Verantwortlichkeit dabei ganz gleich-
giltig, wer von Kaiser und Kanzler die in der Politik vorwiegend bestimmende
Persönlichkeit ist, ebensowenig ist es nach der Verfassung von Belang, wieviel
darüber an die Öffentlichkeit dringt. Ob jemand an der Zurückhaltung des
Kaisers Wilhelms des Ersten oder an dem Hervortreten des Kaisers Wilhelms
des Zweiten mehr Gefallen findet, ist eine Angelegenheit des Geschmacks und
des Gefühls, hat aber mit dem verfassungsmäßigen Leben nichts zu tun, das
nur die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers vorschreibt. Wie sich Kaiser und
Kanzler zurechtfinden, ist ihre Sache; der Kaiser kann zu jeder Stunde seinen
Kanzler entlassen, und dieser kann jederzeit gehn.

Wie der Augenschein lehrt, scheint sich zwischen dem Kaiser Wilhelm und
dem Grafen Bülow ein recht gutes, auf gegenseitigem Verständnis beruhendes
Verhältnis ausgebildet zu haben. Ob das schwer oder leicht gewesen ist, und
wie lange es Bestand haben wird, tut nichts zur Sache. Äußerlich unterscheidet
es sich von dem Verhältnis des Altreichskanzlers zu seinem "kaiserlichen Herrn"
namentlich dadurch, daß Kaiser Wilhelm der Zweite einen Teil der öffentlichen
Vertretung seiner Politik selbst übernommen hat, obgleich der Reichskanzler


Kaiser und Aanzte^

dieser zwiefachen Eigenschaft der Vertrauensmann und Vertreter seines Mo¬
narchen. Ein parlamentarischer Entscheid gegen ihn ist ohne weitere Umstände
für ihn kein Grund zur Demission, aber das konstitutionelle Leben verlangt,
daß man sich bei dem, was man tun will oder nicht tun will, möglichst zu
verständigen sucht, und erst das Spiel der Kräfte wird dann ergeben, wer der
stärkere Teil war, und wer klüger operiert hat. Alle sonst in diese Verhältnisse
hineingetragnen Lehrmeinungen und Theorien sind in den Verfassungen nicht
begründet. Der Monarch ist alleiniger Träger der Staatsgewalt; um aber zu
verhindern, daß er unter dem Schutze seiner UnVerantwortlichkeit die Gesetze
verletze, bestimmen alle konstitutionellen Verfassungen, daß seine Entschließung«:«
in Staatsangelegenheiten nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn der
Minister seine Zustimmung zu den Regierungshandlungen des Fürsten durch
seine Gegenzeichnung auch äußerlich zum Ausdruck bringt und dadurch die Ver¬
antwortlichkeit auf seine Person übernimmt. Fürst Bismarck charakterisierte das
Verhältnis in Preußen am 24. Februar 1882 im Reichstage treffend dahin:
„Die Regieruugsakte, die zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung bedürfen, sie
bleiben doch Regierungsakte des Königs. Sie werden ja als solche hier in der
Verfassung ausdrücklich bezeichnet: Rcgierungsakte »des Königs« bedürfen zu
ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung! Sind sie gegengezeichnet, werden sie da¬
durch etwa »ministerielle« Akte? Ist der König dabei Nebensache und der
Minister die Hauptsache?" Und den monarchischen Charakter der preußischen
Politik kennzeichnete er schlagend am 29. November 1881 mit den Worten:
„Wo kommt es denn in Preußen her, daß die Regierung des hochseligen
Königs (Friedrich Wilhelms des Vierten) nach ganz andern Prinzipien geleitet
wurde als die des jetzigen, wenn nicht eine königliche, eine monarchische Politik
der ganzen Sache erst den Trieb und Stempel aufdrückte?" So ist es auch
im Reich, und nach der Verfassung genügt es. daß der Kanzler die Politik des
Käfers — oder genauer der Bundesregierungen — vertritt und die Verant¬
wortung dafür übernimmt. Es ist fiir die Verantwortlichkeit dabei ganz gleich-
giltig, wer von Kaiser und Kanzler die in der Politik vorwiegend bestimmende
Persönlichkeit ist, ebensowenig ist es nach der Verfassung von Belang, wieviel
darüber an die Öffentlichkeit dringt. Ob jemand an der Zurückhaltung des
Kaisers Wilhelms des Ersten oder an dem Hervortreten des Kaisers Wilhelms
des Zweiten mehr Gefallen findet, ist eine Angelegenheit des Geschmacks und
des Gefühls, hat aber mit dem verfassungsmäßigen Leben nichts zu tun, das
nur die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers vorschreibt. Wie sich Kaiser und
Kanzler zurechtfinden, ist ihre Sache; der Kaiser kann zu jeder Stunde seinen
Kanzler entlassen, und dieser kann jederzeit gehn.

Wie der Augenschein lehrt, scheint sich zwischen dem Kaiser Wilhelm und
dem Grafen Bülow ein recht gutes, auf gegenseitigem Verständnis beruhendes
Verhältnis ausgebildet zu haben. Ob das schwer oder leicht gewesen ist, und
wie lange es Bestand haben wird, tut nichts zur Sache. Äußerlich unterscheidet
es sich von dem Verhältnis des Altreichskanzlers zu seinem „kaiserlichen Herrn"
namentlich dadurch, daß Kaiser Wilhelm der Zweite einen Teil der öffentlichen
Vertretung seiner Politik selbst übernommen hat, obgleich der Reichskanzler


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/691>, abgerufen am 23.07.2024.