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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Kulturkampf und Schisina

Forderungen des Staats zu beugen, unter der Bedingung natürlich, daß die
Reinheit der Lehre, die kirchliche Moral und die Disziplin keinen Schaden dadurch
erleiden. "Die Kirche, so schließt der Osservatore, kann nicht darauf verzichten,
in gutem Einvernehmen mit dem Staat zu leben. Der Gedanke einer Trennung
ist eine Ungeheuerlichkeit, die nachdrücklich zu bekämpfen ist." Ob diese Äußerungen
von ehrlicher Friedensliebe oder von diplomatischer Klugheit diktiert siud, bleibe
dahingestellt. Nach römischen Meldungen der letzten Tage sollen gerade die
letzten Erklärungen von Combes im Vatikan sehr verstimmt und den Jutrnn-
sigenten wieder größern Einfluß gegeben haben.

Wie die Dinge liegen, muß im Laufe des Winters mit einer Kündigung
des Konkordats gerechnet werden. Über diesen vatikanisch-französischen Vertrag,
der das kirchliche Grundgesetz Frankreichs darstellt, ist schon sehr viel gesprochen
und viel geschrieben worden, und doch wird sein Inhalt den meisten unbekannt
sein. Das Konkordat wurde am 26. Messidor des Jahres IX (15. Juli 1801)
unterzeichnet und dnrch ein französisches Gesetz vom 18. Germinal des Jahres X
(8. April 1802) genehmigt. Zugleich kamen die "organischen Artikel" zur
Annahme. Der erste Artikel spricht den Grundsatz der Kultusfreiheit aus:
"Die katholische, apostolische, römische Religion wird frei ausgeübt werden in
Frankreich; ihr Kultus wird öffentlich sein unter Beobachtung der Pvlizei-
maßregeln, die von der Negierung im Interesse der öffentlichen Ruhe für
notwendig gehalten werden." Weiterhin wird die Ernennung der Bischöfe
geregelt: "Der Erste Konsul der Republik wird in deu drei Monaten nach
der Veröffentlichung der Bulle Seiner Heiligkeit die Ernennungen in den
Erzbistümern und Bistümern der neuen Amtskreise vornehmen. Seine Heiligkeit
wird dann die inMwtio vancmicZÄ erteilen nach den Formen, die mit Frank¬
reich vor dem Regierungswechsel vereinbart worden sind. Die Ernennung in
den erledigten Bistümern wird gleichfalls dnrch den Ersten Konsul erfolgen,
und die ni8ritutic> oananivA vom Heiligen Stuhl entsprechend dem vorigen
Artikel erteilt werden." Die Ernennung der Pfarrer und der andern Kultus¬
beamten erfolgt durch die Bischöfe mit der Maßgabe, daß uur Personen ge¬
wählt werden dürfen, die der Negierung genehm sind. Die den: Kultus
dienenden Baulichkeiten werden unter die Verwaltung der Bischöfe gestellt. Der
Eid, den die Bischöfe nach Artikel VI persönlich in die Hand des Ersten
Konsuls zu leisten haben, lautet: "Ich schwöre und verspreche bei Gott auf
das heilige Evangelium, der durch die Verfassung der französischen Republik
eingesetzten Regierung Gehorsam und Treue zu wahren. Ich verspreche ferner,
mich in keine Verabredungen einzulassen, keinen Beratungen beizuwohnen und
keine Verbindungen, sei es im Lande oder außer Landes, zu unterhalten, die
der öffentlichen Ruhe entgegen sein könnten, und wenn ich erfahre, daß in
meiner Diözese oder anderswo etwas zum Nachteile des Staates geschieht,
dies zur Kenntnis der Regierung zu bringen." Die folgenden Paragraphen
beschäftigen sich mit den Vermögensverhältnissen der Kirche, die durch die viel¬
fachen Enteignnngen äußerst verwickelt geworden waren. Der für uns wichtige
Artikel XIV lautet: "Die Regierung wird den Bischöfen und den Pfarrern der
neuen Sprengeleinteilung einen festen Gehalt gewähren." Mehr ein Kuriosität-?-


Kulturkampf und Schisina

Forderungen des Staats zu beugen, unter der Bedingung natürlich, daß die
Reinheit der Lehre, die kirchliche Moral und die Disziplin keinen Schaden dadurch
erleiden. „Die Kirche, so schließt der Osservatore, kann nicht darauf verzichten,
in gutem Einvernehmen mit dem Staat zu leben. Der Gedanke einer Trennung
ist eine Ungeheuerlichkeit, die nachdrücklich zu bekämpfen ist." Ob diese Äußerungen
von ehrlicher Friedensliebe oder von diplomatischer Klugheit diktiert siud, bleibe
dahingestellt. Nach römischen Meldungen der letzten Tage sollen gerade die
letzten Erklärungen von Combes im Vatikan sehr verstimmt und den Jutrnn-
sigenten wieder größern Einfluß gegeben haben.

Wie die Dinge liegen, muß im Laufe des Winters mit einer Kündigung
des Konkordats gerechnet werden. Über diesen vatikanisch-französischen Vertrag,
der das kirchliche Grundgesetz Frankreichs darstellt, ist schon sehr viel gesprochen
und viel geschrieben worden, und doch wird sein Inhalt den meisten unbekannt
sein. Das Konkordat wurde am 26. Messidor des Jahres IX (15. Juli 1801)
unterzeichnet und dnrch ein französisches Gesetz vom 18. Germinal des Jahres X
(8. April 1802) genehmigt. Zugleich kamen die „organischen Artikel" zur
Annahme. Der erste Artikel spricht den Grundsatz der Kultusfreiheit aus:
„Die katholische, apostolische, römische Religion wird frei ausgeübt werden in
Frankreich; ihr Kultus wird öffentlich sein unter Beobachtung der Pvlizei-
maßregeln, die von der Negierung im Interesse der öffentlichen Ruhe für
notwendig gehalten werden." Weiterhin wird die Ernennung der Bischöfe
geregelt: „Der Erste Konsul der Republik wird in deu drei Monaten nach
der Veröffentlichung der Bulle Seiner Heiligkeit die Ernennungen in den
Erzbistümern und Bistümern der neuen Amtskreise vornehmen. Seine Heiligkeit
wird dann die inMwtio vancmicZÄ erteilen nach den Formen, die mit Frank¬
reich vor dem Regierungswechsel vereinbart worden sind. Die Ernennung in
den erledigten Bistümern wird gleichfalls dnrch den Ersten Konsul erfolgen,
und die ni8ritutic> oananivA vom Heiligen Stuhl entsprechend dem vorigen
Artikel erteilt werden." Die Ernennung der Pfarrer und der andern Kultus¬
beamten erfolgt durch die Bischöfe mit der Maßgabe, daß uur Personen ge¬
wählt werden dürfen, die der Negierung genehm sind. Die den: Kultus
dienenden Baulichkeiten werden unter die Verwaltung der Bischöfe gestellt. Der
Eid, den die Bischöfe nach Artikel VI persönlich in die Hand des Ersten
Konsuls zu leisten haben, lautet: „Ich schwöre und verspreche bei Gott auf
das heilige Evangelium, der durch die Verfassung der französischen Republik
eingesetzten Regierung Gehorsam und Treue zu wahren. Ich verspreche ferner,
mich in keine Verabredungen einzulassen, keinen Beratungen beizuwohnen und
keine Verbindungen, sei es im Lande oder außer Landes, zu unterhalten, die
der öffentlichen Ruhe entgegen sein könnten, und wenn ich erfahre, daß in
meiner Diözese oder anderswo etwas zum Nachteile des Staates geschieht,
dies zur Kenntnis der Regierung zu bringen." Die folgenden Paragraphen
beschäftigen sich mit den Vermögensverhältnissen der Kirche, die durch die viel¬
fachen Enteignnngen äußerst verwickelt geworden waren. Der für uns wichtige
Artikel XIV lautet: „Die Regierung wird den Bischöfen und den Pfarrern der
neuen Sprengeleinteilung einen festen Gehalt gewähren." Mehr ein Kuriosität-?-


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[0680] Kulturkampf und Schisina Forderungen des Staats zu beugen, unter der Bedingung natürlich, daß die Reinheit der Lehre, die kirchliche Moral und die Disziplin keinen Schaden dadurch erleiden. „Die Kirche, so schließt der Osservatore, kann nicht darauf verzichten, in gutem Einvernehmen mit dem Staat zu leben. Der Gedanke einer Trennung ist eine Ungeheuerlichkeit, die nachdrücklich zu bekämpfen ist." Ob diese Äußerungen von ehrlicher Friedensliebe oder von diplomatischer Klugheit diktiert siud, bleibe dahingestellt. Nach römischen Meldungen der letzten Tage sollen gerade die letzten Erklärungen von Combes im Vatikan sehr verstimmt und den Jutrnn- sigenten wieder größern Einfluß gegeben haben. Wie die Dinge liegen, muß im Laufe des Winters mit einer Kündigung des Konkordats gerechnet werden. Über diesen vatikanisch-französischen Vertrag, der das kirchliche Grundgesetz Frankreichs darstellt, ist schon sehr viel gesprochen und viel geschrieben worden, und doch wird sein Inhalt den meisten unbekannt sein. Das Konkordat wurde am 26. Messidor des Jahres IX (15. Juli 1801) unterzeichnet und dnrch ein französisches Gesetz vom 18. Germinal des Jahres X (8. April 1802) genehmigt. Zugleich kamen die „organischen Artikel" zur Annahme. Der erste Artikel spricht den Grundsatz der Kultusfreiheit aus: „Die katholische, apostolische, römische Religion wird frei ausgeübt werden in Frankreich; ihr Kultus wird öffentlich sein unter Beobachtung der Pvlizei- maßregeln, die von der Negierung im Interesse der öffentlichen Ruhe für notwendig gehalten werden." Weiterhin wird die Ernennung der Bischöfe geregelt: „Der Erste Konsul der Republik wird in deu drei Monaten nach der Veröffentlichung der Bulle Seiner Heiligkeit die Ernennungen in den Erzbistümern und Bistümern der neuen Amtskreise vornehmen. Seine Heiligkeit wird dann die inMwtio vancmicZÄ erteilen nach den Formen, die mit Frank¬ reich vor dem Regierungswechsel vereinbart worden sind. Die Ernennung in den erledigten Bistümern wird gleichfalls dnrch den Ersten Konsul erfolgen, und die ni8ritutic> oananivA vom Heiligen Stuhl entsprechend dem vorigen Artikel erteilt werden." Die Ernennung der Pfarrer und der andern Kultus¬ beamten erfolgt durch die Bischöfe mit der Maßgabe, daß uur Personen ge¬ wählt werden dürfen, die der Negierung genehm sind. Die den: Kultus dienenden Baulichkeiten werden unter die Verwaltung der Bischöfe gestellt. Der Eid, den die Bischöfe nach Artikel VI persönlich in die Hand des Ersten Konsuls zu leisten haben, lautet: „Ich schwöre und verspreche bei Gott auf das heilige Evangelium, der durch die Verfassung der französischen Republik eingesetzten Regierung Gehorsam und Treue zu wahren. Ich verspreche ferner, mich in keine Verabredungen einzulassen, keinen Beratungen beizuwohnen und keine Verbindungen, sei es im Lande oder außer Landes, zu unterhalten, die der öffentlichen Ruhe entgegen sein könnten, und wenn ich erfahre, daß in meiner Diözese oder anderswo etwas zum Nachteile des Staates geschieht, dies zur Kenntnis der Regierung zu bringen." Die folgenden Paragraphen beschäftigen sich mit den Vermögensverhältnissen der Kirche, die durch die viel¬ fachen Enteignnngen äußerst verwickelt geworden waren. Der für uns wichtige Artikel XIV lautet: „Die Regierung wird den Bischöfen und den Pfarrern der neuen Sprengeleinteilung einen festen Gehalt gewähren." Mehr ein Kuriosität-?-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/680>, abgerufen am 25.08.2024.