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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Die ZVehrsteuor

wenn sie seinerzeit im Reichstag angenommen worden Ware, nicht eine solche
Veränderung und Einschränkung erfahren hätte, daß ein Ertrag von sechzehn bis
zwanzig Millionen wirklich daraus geflossen wäre. Wenn man wenigstens das
Ergebnis der Steuer in den andern Ländern betrachtet, so ist das nicht er¬
mutigend. Österreich brachte aus der Steuer im Jahre 1901 1,9 Millionen
Kronen auf, von der neuen Novelle werden 2,7 Millionen Kronen erwartet.
Frankreich hatte ursprünglich auf eine Steigerung bis zehn Millionen Franken
gerechnet, als aber 1898 die Steuer bis auf etwa fünf Millionen gestiegen
war, machte sich schon eine solche Gegnerschaft gegen das Gesetz im Parlament
geltend, daß die Regierung eine Novelle mit wesentlichen Erleichterungen ein¬
führen mußte, und das Gesetz würde wahrscheinlich überhaupt wieder aufgehoben
worden sein, hätte die Negierung nicht die Verantwortung abgelehnt, die Mittel
für den Ausfall aufzubringen. Tatsächlich ist der Ertrag aber nunmehr auf
2,3 Millionen Franken zurückgegangen (1902). Nur in der Schweiz ist der
Ertrag verhältnismäßig hoch, ein Franken für den Kopf der Bevölkerung, dort
liegen aber besondre Verhältnisse vor, die wir hier nicht näher auszuführen
brauchen.

Das finanzielle Ergebnis würde für Deutschland also allem Anschein nach
nicht so hoch werden, wie seinerzeit vorausgesetzt war. Eine Wehrsteuer nach
dem Antrage Arendt würde vielleicht noch hinter dem 1881 in Aussicht ge-
nommnen Ertrage zurückbleiben.

Weitere Bedenken gegen die Einführung einer Wehrsteuer in Deutschland
ergeben sich aus folgender Erwägung: Österreich, Ungarn und Frankreich sind
Einheitsstaaten, die als solche das direkte sowie das indirekte Steuerrecht aus¬
üben. Die Schweiz ist allerdings ein Staatenbund; aber abgesehen davon, daß
hier die Raumverhältnisse kleiner, die Staatsverhültnisse einfacher sind als in
Deutschland, kommt in Betracht, daß die Kantone vor der Einführung einer
Bundeswehrsteuer schon fast sämtlich kantonale Wehrsteuern hatten, was die
einheitliche Regelung wesentlich erleichterte.

In Deutschland hat gegenwärtig kein Bundesstaat eine Wehrsteuer. Bayern
und Württemberg mußten ihre Wehrsteuer bei der Errichtung des Deutschen
Reichs aufgeben. Würde jetzt eine deutsche Wehrsteuer eingeführt (nur als
Neichssteuer ist sie denkbar), so würde schon der Übelstand eintreten, daß sich
eine solche direkte Steuer nicht gleichmäßig in die direkten Stenersysteme der
einzelnen Bundesstaaten einfügen, also die Einführung eines besondern Ver¬
anlagungsverfahrens, besondrer Veranlagungskommissionen usw. nötig machen
würde.

Erwägt man ferner, daß in Ländern mit Einkommensteuern (Preußen,
Sachsen) auf die Staatssteuer noch hohe Kommunalzuschlnge geschehen, so
leuchtet ein, daß bei Wehrsteuerpflichtigen, die in Gemeinden mit sehr hohen
Kommunalzuschlägen wohnen, ein weiterer Zuschlag auf die Einkommensteuer
von mehreren Prozenten des Einkommens als Wehrsteuer leicht eine Belastung
bedeuten kann, die das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit diesen
Personen gegenüber mehr oder weniger illusorisch machen würde.

Die Einführung einer Reichswehrsteuer hat natürlich auch' das weitere


Die ZVehrsteuor

wenn sie seinerzeit im Reichstag angenommen worden Ware, nicht eine solche
Veränderung und Einschränkung erfahren hätte, daß ein Ertrag von sechzehn bis
zwanzig Millionen wirklich daraus geflossen wäre. Wenn man wenigstens das
Ergebnis der Steuer in den andern Ländern betrachtet, so ist das nicht er¬
mutigend. Österreich brachte aus der Steuer im Jahre 1901 1,9 Millionen
Kronen auf, von der neuen Novelle werden 2,7 Millionen Kronen erwartet.
Frankreich hatte ursprünglich auf eine Steigerung bis zehn Millionen Franken
gerechnet, als aber 1898 die Steuer bis auf etwa fünf Millionen gestiegen
war, machte sich schon eine solche Gegnerschaft gegen das Gesetz im Parlament
geltend, daß die Regierung eine Novelle mit wesentlichen Erleichterungen ein¬
führen mußte, und das Gesetz würde wahrscheinlich überhaupt wieder aufgehoben
worden sein, hätte die Negierung nicht die Verantwortung abgelehnt, die Mittel
für den Ausfall aufzubringen. Tatsächlich ist der Ertrag aber nunmehr auf
2,3 Millionen Franken zurückgegangen (1902). Nur in der Schweiz ist der
Ertrag verhältnismäßig hoch, ein Franken für den Kopf der Bevölkerung, dort
liegen aber besondre Verhältnisse vor, die wir hier nicht näher auszuführen
brauchen.

Das finanzielle Ergebnis würde für Deutschland also allem Anschein nach
nicht so hoch werden, wie seinerzeit vorausgesetzt war. Eine Wehrsteuer nach
dem Antrage Arendt würde vielleicht noch hinter dem 1881 in Aussicht ge-
nommnen Ertrage zurückbleiben.

Weitere Bedenken gegen die Einführung einer Wehrsteuer in Deutschland
ergeben sich aus folgender Erwägung: Österreich, Ungarn und Frankreich sind
Einheitsstaaten, die als solche das direkte sowie das indirekte Steuerrecht aus¬
üben. Die Schweiz ist allerdings ein Staatenbund; aber abgesehen davon, daß
hier die Raumverhältnisse kleiner, die Staatsverhültnisse einfacher sind als in
Deutschland, kommt in Betracht, daß die Kantone vor der Einführung einer
Bundeswehrsteuer schon fast sämtlich kantonale Wehrsteuern hatten, was die
einheitliche Regelung wesentlich erleichterte.

In Deutschland hat gegenwärtig kein Bundesstaat eine Wehrsteuer. Bayern
und Württemberg mußten ihre Wehrsteuer bei der Errichtung des Deutschen
Reichs aufgeben. Würde jetzt eine deutsche Wehrsteuer eingeführt (nur als
Neichssteuer ist sie denkbar), so würde schon der Übelstand eintreten, daß sich
eine solche direkte Steuer nicht gleichmäßig in die direkten Stenersysteme der
einzelnen Bundesstaaten einfügen, also die Einführung eines besondern Ver¬
anlagungsverfahrens, besondrer Veranlagungskommissionen usw. nötig machen
würde.

Erwägt man ferner, daß in Ländern mit Einkommensteuern (Preußen,
Sachsen) auf die Staatssteuer noch hohe Kommunalzuschlnge geschehen, so
leuchtet ein, daß bei Wehrsteuerpflichtigen, die in Gemeinden mit sehr hohen
Kommunalzuschlägen wohnen, ein weiterer Zuschlag auf die Einkommensteuer
von mehreren Prozenten des Einkommens als Wehrsteuer leicht eine Belastung
bedeuten kann, die das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit diesen
Personen gegenüber mehr oder weniger illusorisch machen würde.

Die Einführung einer Reichswehrsteuer hat natürlich auch' das weitere


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[0742] Die ZVehrsteuor wenn sie seinerzeit im Reichstag angenommen worden Ware, nicht eine solche Veränderung und Einschränkung erfahren hätte, daß ein Ertrag von sechzehn bis zwanzig Millionen wirklich daraus geflossen wäre. Wenn man wenigstens das Ergebnis der Steuer in den andern Ländern betrachtet, so ist das nicht er¬ mutigend. Österreich brachte aus der Steuer im Jahre 1901 1,9 Millionen Kronen auf, von der neuen Novelle werden 2,7 Millionen Kronen erwartet. Frankreich hatte ursprünglich auf eine Steigerung bis zehn Millionen Franken gerechnet, als aber 1898 die Steuer bis auf etwa fünf Millionen gestiegen war, machte sich schon eine solche Gegnerschaft gegen das Gesetz im Parlament geltend, daß die Regierung eine Novelle mit wesentlichen Erleichterungen ein¬ führen mußte, und das Gesetz würde wahrscheinlich überhaupt wieder aufgehoben worden sein, hätte die Negierung nicht die Verantwortung abgelehnt, die Mittel für den Ausfall aufzubringen. Tatsächlich ist der Ertrag aber nunmehr auf 2,3 Millionen Franken zurückgegangen (1902). Nur in der Schweiz ist der Ertrag verhältnismäßig hoch, ein Franken für den Kopf der Bevölkerung, dort liegen aber besondre Verhältnisse vor, die wir hier nicht näher auszuführen brauchen. Das finanzielle Ergebnis würde für Deutschland also allem Anschein nach nicht so hoch werden, wie seinerzeit vorausgesetzt war. Eine Wehrsteuer nach dem Antrage Arendt würde vielleicht noch hinter dem 1881 in Aussicht ge- nommnen Ertrage zurückbleiben. Weitere Bedenken gegen die Einführung einer Wehrsteuer in Deutschland ergeben sich aus folgender Erwägung: Österreich, Ungarn und Frankreich sind Einheitsstaaten, die als solche das direkte sowie das indirekte Steuerrecht aus¬ üben. Die Schweiz ist allerdings ein Staatenbund; aber abgesehen davon, daß hier die Raumverhältnisse kleiner, die Staatsverhültnisse einfacher sind als in Deutschland, kommt in Betracht, daß die Kantone vor der Einführung einer Bundeswehrsteuer schon fast sämtlich kantonale Wehrsteuern hatten, was die einheitliche Regelung wesentlich erleichterte. In Deutschland hat gegenwärtig kein Bundesstaat eine Wehrsteuer. Bayern und Württemberg mußten ihre Wehrsteuer bei der Errichtung des Deutschen Reichs aufgeben. Würde jetzt eine deutsche Wehrsteuer eingeführt (nur als Neichssteuer ist sie denkbar), so würde schon der Übelstand eintreten, daß sich eine solche direkte Steuer nicht gleichmäßig in die direkten Stenersysteme der einzelnen Bundesstaaten einfügen, also die Einführung eines besondern Ver¬ anlagungsverfahrens, besondrer Veranlagungskommissionen usw. nötig machen würde. Erwägt man ferner, daß in Ländern mit Einkommensteuern (Preußen, Sachsen) auf die Staatssteuer noch hohe Kommunalzuschlnge geschehen, so leuchtet ein, daß bei Wehrsteuerpflichtigen, die in Gemeinden mit sehr hohen Kommunalzuschlägen wohnen, ein weiterer Zuschlag auf die Einkommensteuer von mehreren Prozenten des Einkommens als Wehrsteuer leicht eine Belastung bedeuten kann, die das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit diesen Personen gegenüber mehr oder weniger illusorisch machen würde. Die Einführung einer Reichswehrsteuer hat natürlich auch' das weitere

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/742>, abgerufen am 25.07.2024.