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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Die Wehrsteuer

und in einigen andern Staaten, die die Wehrsteuer haben, geschieht. Eine
solche war in dein deutschen Entwurf von 1881 nicht berücksichtigt. Ein ent¬
sprechendes Ansinnen wurde von dem damaligen Neichsschatzamtssekrctär,
von Scholz, damit zurückgewiesen, daß für alle solche Ansprüche schon durch
bestehende Gesetze gesorgt sei, und daß sich diese Fonds, vor allem der Reichs¬
invalidenfonds, als ausreichend erwiesen hätten. Bekanntlich haben die Reichs¬
regierung und der Reichstag neuerdings anerkannt, daß diese Fürsorge nicht
völlig ausreicht, indem hierbei die Familienangehörigen der zum Dienst im
Krieg oder im Frieden Einberufnen nicht berücksichtigt werden, die keine Ver¬
wundung, kein Kranksein erlitten haben, insbesondre die sogenannten Veteranen.

Durch das schon erwähnte Reichsgesetz vom 22. Mai 1895 (N.-G.-Bl.
S. 275) ist nunmehr auch ein Fonds zu Beihilfen für bedürftige ehemalige
Kriegsteilnehmer eingestellt worden, aus dem die preußischen Veteranen gegen¬
wärtig schon jährlich etwa sechs Millionen Mark beziehen. Auch die Familien
der zu militärischen Übungen Eingezognen erhalten seit der neuern Gesetzgebung
Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln.

Auszureichen scheinen, wenn man den Petitionen der "KyfslMser-Krieger¬
vereine" usw. im Reichstage Glauben schenkt, auch diese Beträge noch nicht. In
diesen Petitionen wird eine Wehrsteuer vorgeschlagen, deren springender Punkt
weniger eine allgemeine Erwägung ethischer und rechtsphilosvphischer Art. als
vielmehr die Annahme ist, daß es nur durch Erschließung dieser Steuerquelle
möglich sein würde, die nötigen Mittel für die Verbesserung der Lage von
Kriegsinvaliden, Veteranen und deren Relikten zu beschaffen. Auch Abge¬
ordneter Dr. Arendt weist in einem Artikel im "Tag" auf diesen Punkt be¬
sonders hin. Wir erachten es nun durchaus als Pflicht der Reichsregierung,
die Kriegsinvaliden, Veteranen und ihre Relikten im reichlichsten Maße zu
entschädigen, aber, wie schon angedeutet worden ist, aus allgemeinen Mitteln
und nicht durch Vorbelastung Einzelner (Sondersteuer). Eine Sondersteuer
muß in der Steuergesetzgebung beschränkt bleiben auf die Vorbelastung für
wirkliche, aus der Natur der zu deckenden Ausgaben folgende wirtschaftlichen
Vorteile.

Die Vorteile aus dem Kriege von 1870/71 aber haben nicht nur die
Dienstfreien und ihre Familien, sondern ebensogut solche, die zum Beispiel gar
keine Kinder haben, überhaupt die Allgemeinheit genossen. Ihr liegt die Pflicht
der Fürsorge für die Veteranen ob.

Auch vom finanziellen Standpunkt aus verschlechtert sich die Position der
Wehrsteuerfreunde bei unserm Eingehn auf Deutschland im Verhältnis zu
andern Ländern sehr wesentlich. Nach der deutschen Wehrstcuervorlage von
1881 war die Steuer so gedacht, daß einmal von jedem dienstfreien Manne
alljährlich zwölf Jahre lang -- solange dauert die Steuerpflicht -- ein Fixum
von vier Mark erhoben werde sollte, womit vor allem die unterste, an Ein¬
kommensteuer freie, leistungsschwache Klasse der Wehrsteuerpflichtigen getroffen
werden sollte. Daneben war für die Zensiten mit 1000 Mark Einkommen und
mehr eine Steuer von einem Prozent, ansteigend bis drei Prozent (von "000 Mark
Einkommen an) vorgesehen, die sonach als direkte Steuer konstruiert war.


Die Wehrsteuer

und in einigen andern Staaten, die die Wehrsteuer haben, geschieht. Eine
solche war in dein deutschen Entwurf von 1881 nicht berücksichtigt. Ein ent¬
sprechendes Ansinnen wurde von dem damaligen Neichsschatzamtssekrctär,
von Scholz, damit zurückgewiesen, daß für alle solche Ansprüche schon durch
bestehende Gesetze gesorgt sei, und daß sich diese Fonds, vor allem der Reichs¬
invalidenfonds, als ausreichend erwiesen hätten. Bekanntlich haben die Reichs¬
regierung und der Reichstag neuerdings anerkannt, daß diese Fürsorge nicht
völlig ausreicht, indem hierbei die Familienangehörigen der zum Dienst im
Krieg oder im Frieden Einberufnen nicht berücksichtigt werden, die keine Ver¬
wundung, kein Kranksein erlitten haben, insbesondre die sogenannten Veteranen.

Durch das schon erwähnte Reichsgesetz vom 22. Mai 1895 (N.-G.-Bl.
S. 275) ist nunmehr auch ein Fonds zu Beihilfen für bedürftige ehemalige
Kriegsteilnehmer eingestellt worden, aus dem die preußischen Veteranen gegen¬
wärtig schon jährlich etwa sechs Millionen Mark beziehen. Auch die Familien
der zu militärischen Übungen Eingezognen erhalten seit der neuern Gesetzgebung
Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln.

Auszureichen scheinen, wenn man den Petitionen der „KyfslMser-Krieger¬
vereine" usw. im Reichstage Glauben schenkt, auch diese Beträge noch nicht. In
diesen Petitionen wird eine Wehrsteuer vorgeschlagen, deren springender Punkt
weniger eine allgemeine Erwägung ethischer und rechtsphilosvphischer Art. als
vielmehr die Annahme ist, daß es nur durch Erschließung dieser Steuerquelle
möglich sein würde, die nötigen Mittel für die Verbesserung der Lage von
Kriegsinvaliden, Veteranen und deren Relikten zu beschaffen. Auch Abge¬
ordneter Dr. Arendt weist in einem Artikel im „Tag" auf diesen Punkt be¬
sonders hin. Wir erachten es nun durchaus als Pflicht der Reichsregierung,
die Kriegsinvaliden, Veteranen und ihre Relikten im reichlichsten Maße zu
entschädigen, aber, wie schon angedeutet worden ist, aus allgemeinen Mitteln
und nicht durch Vorbelastung Einzelner (Sondersteuer). Eine Sondersteuer
muß in der Steuergesetzgebung beschränkt bleiben auf die Vorbelastung für
wirkliche, aus der Natur der zu deckenden Ausgaben folgende wirtschaftlichen
Vorteile.

Die Vorteile aus dem Kriege von 1870/71 aber haben nicht nur die
Dienstfreien und ihre Familien, sondern ebensogut solche, die zum Beispiel gar
keine Kinder haben, überhaupt die Allgemeinheit genossen. Ihr liegt die Pflicht
der Fürsorge für die Veteranen ob.

Auch vom finanziellen Standpunkt aus verschlechtert sich die Position der
Wehrsteuerfreunde bei unserm Eingehn auf Deutschland im Verhältnis zu
andern Ländern sehr wesentlich. Nach der deutschen Wehrstcuervorlage von
1881 war die Steuer so gedacht, daß einmal von jedem dienstfreien Manne
alljährlich zwölf Jahre lang — solange dauert die Steuerpflicht — ein Fixum
von vier Mark erhoben werde sollte, womit vor allem die unterste, an Ein¬
kommensteuer freie, leistungsschwache Klasse der Wehrsteuerpflichtigen getroffen
werden sollte. Daneben war für die Zensiten mit 1000 Mark Einkommen und
mehr eine Steuer von einem Prozent, ansteigend bis drei Prozent (von «000 Mark
Einkommen an) vorgesehen, die sonach als direkte Steuer konstruiert war.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/740>, abgerufen am 25.07.2024.