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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Die lvehrstcuer

gemeine Wehrpflicht gibt, fehlt natürlich auch eine Wehrsteuer. In Österreich
liegt neuerdings der Entwurf einer Novelle vor (Ur. 1920 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses 1903).

Vergegenwärtigen wir uns kurz die hauptsächlichsten Bestimmungen der
wichtigern geltenden Wehrstenergesetze sowie der deutschen und der italienischen
Wehrsteuergesetzentwürfe.

In alleu diesen hauptsächlich in Betracht kommenden Staaten ist die
Wehrsteuer eine direkte Steuer, die denen auferlegt wird, die nach den be¬
stehenden allgemeinen Bestimmungen der Wehr- oder Militärdienstpflicht unter¬
liegen würden, aus besondern Gründen aber von dieser befreit oder doch bevor¬
zugt sind. Frei sind überall die Personen, die Nrmenversorgung und Invaliden-
Versorgung erhalten, im Dienst beschädigt sind usw. Ju Deutschland sollten
alle Erwerbsunfähigen frei sein, in Österreich und in der Schweiz nur, wenn
sie auch kein Vermögen haben. In Frankreich werden sie teilweise steuerfrei
gestellt. Die regelmäßige Dauer der Steuerpflicht ist zwölf Jahre, in der
Schweiz aber vierundzwanzig Jahre, sie umfaßt hier also auch die Lcmd-
sturmpslicht (nach zwölf Jahren wird aber nur die halbe Steuer gezahlt).
Je länger die Steuerpflicht dauert, um so niedriger kann natürlich die Steuer¬
höhe sein.

Die Steuer besteht meist aus einer Kopfsteuer in Verbindung mit einer
Einkommensteuer, so im deutschen Entwurf vier Mark Kopfsteuer, in Frankreich
und in der Schweiz sechs Franken, nach dem italienischen Entwurf sechs Lire.
Die Einkommensteuer neben der Kopfsteuer (Personaltaxe) beträgt in Frank¬
reich 100 Prozent Zuschlag zur Personal- und Mvbiliarsteuer, im deutschen
Entwurf betrug sie 1 bis 3 Prozent des Einkommens von 1000 Mark an,
im italienischen Entwurf 1^ Prozent des Einkommens, in der Schweiz
1^/z Prozent des Einkommens, 1^/z Prozent vom Vermögen. Österreich-
Ungarn hat keinen Kopfsteuersatz. In Österreich wird nur eine Militärtaxe
erhoben mit vierzehn Klassen von 1 bis 100 Gulden, für die Einrangierung
ist Jahreseinkommen, Vermögen und "Jahresschuldigkeit" an direkten Steuern
maßgebend. Ähnliche Wehrsteuern gibt es in Ungarn. Dafür sind hier keine
Befreiungen für die niedern Einkommen vorgesehen (nur die der Armenfürsorge
anheimgegebnen Personen sind frei).*)

Es werden herangezogen in allen Gesetzen und Entwürfen Aszendenten
und Adoptiveltern, in der Schweiz nur nach Vermögen und fundierten Ein¬
kommen, in Österreich, Frankreich, der Schweiz, im italienischen Entwurf auch
die Großeltern, in Österreich sowie im deutschen und im italienischen Entwurf
sogar die Deszendenten. Ungarn besteuert und Italien wollte das ganze Ein¬
kommen der Aszendenten besteuern. In der Schweiz und in Frankreich erfolgt
eine Heranziehung des Vermögens der Aszendenten mit der Hülste, sind Kinder
oder Enkelkinder vorhanden, im Verhältnis der Zahl der Kinder. In Deutsch¬
land sollte die Hälfte des Einkommens der Eltern berechnet werden, und wenn
Kinder da waren, sollte diese Hälfte noch durch die Kopfzahl der Kinder ge¬
teilt werden




*) Der neue Entwurf für Österreich läßt die Einkommen unter 1L00 Kronen frei.
Die lvehrstcuer

gemeine Wehrpflicht gibt, fehlt natürlich auch eine Wehrsteuer. In Österreich
liegt neuerdings der Entwurf einer Novelle vor (Ur. 1920 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses 1903).

Vergegenwärtigen wir uns kurz die hauptsächlichsten Bestimmungen der
wichtigern geltenden Wehrstenergesetze sowie der deutschen und der italienischen
Wehrsteuergesetzentwürfe.

In alleu diesen hauptsächlich in Betracht kommenden Staaten ist die
Wehrsteuer eine direkte Steuer, die denen auferlegt wird, die nach den be¬
stehenden allgemeinen Bestimmungen der Wehr- oder Militärdienstpflicht unter¬
liegen würden, aus besondern Gründen aber von dieser befreit oder doch bevor¬
zugt sind. Frei sind überall die Personen, die Nrmenversorgung und Invaliden-
Versorgung erhalten, im Dienst beschädigt sind usw. Ju Deutschland sollten
alle Erwerbsunfähigen frei sein, in Österreich und in der Schweiz nur, wenn
sie auch kein Vermögen haben. In Frankreich werden sie teilweise steuerfrei
gestellt. Die regelmäßige Dauer der Steuerpflicht ist zwölf Jahre, in der
Schweiz aber vierundzwanzig Jahre, sie umfaßt hier also auch die Lcmd-
sturmpslicht (nach zwölf Jahren wird aber nur die halbe Steuer gezahlt).
Je länger die Steuerpflicht dauert, um so niedriger kann natürlich die Steuer¬
höhe sein.

Die Steuer besteht meist aus einer Kopfsteuer in Verbindung mit einer
Einkommensteuer, so im deutschen Entwurf vier Mark Kopfsteuer, in Frankreich
und in der Schweiz sechs Franken, nach dem italienischen Entwurf sechs Lire.
Die Einkommensteuer neben der Kopfsteuer (Personaltaxe) beträgt in Frank¬
reich 100 Prozent Zuschlag zur Personal- und Mvbiliarsteuer, im deutschen
Entwurf betrug sie 1 bis 3 Prozent des Einkommens von 1000 Mark an,
im italienischen Entwurf 1^ Prozent des Einkommens, in der Schweiz
1^/z Prozent des Einkommens, 1^/z Prozent vom Vermögen. Österreich-
Ungarn hat keinen Kopfsteuersatz. In Österreich wird nur eine Militärtaxe
erhoben mit vierzehn Klassen von 1 bis 100 Gulden, für die Einrangierung
ist Jahreseinkommen, Vermögen und „Jahresschuldigkeit" an direkten Steuern
maßgebend. Ähnliche Wehrsteuern gibt es in Ungarn. Dafür sind hier keine
Befreiungen für die niedern Einkommen vorgesehen (nur die der Armenfürsorge
anheimgegebnen Personen sind frei).*)

Es werden herangezogen in allen Gesetzen und Entwürfen Aszendenten
und Adoptiveltern, in der Schweiz nur nach Vermögen und fundierten Ein¬
kommen, in Österreich, Frankreich, der Schweiz, im italienischen Entwurf auch
die Großeltern, in Österreich sowie im deutschen und im italienischen Entwurf
sogar die Deszendenten. Ungarn besteuert und Italien wollte das ganze Ein¬
kommen der Aszendenten besteuern. In der Schweiz und in Frankreich erfolgt
eine Heranziehung des Vermögens der Aszendenten mit der Hülste, sind Kinder
oder Enkelkinder vorhanden, im Verhältnis der Zahl der Kinder. In Deutsch¬
land sollte die Hälfte des Einkommens der Eltern berechnet werden, und wenn
Kinder da waren, sollte diese Hälfte noch durch die Kopfzahl der Kinder ge¬
teilt werden




*) Der neue Entwurf für Österreich läßt die Einkommen unter 1L00 Kronen frei.
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[0734] Die lvehrstcuer gemeine Wehrpflicht gibt, fehlt natürlich auch eine Wehrsteuer. In Österreich liegt neuerdings der Entwurf einer Novelle vor (Ur. 1920 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses 1903). Vergegenwärtigen wir uns kurz die hauptsächlichsten Bestimmungen der wichtigern geltenden Wehrstenergesetze sowie der deutschen und der italienischen Wehrsteuergesetzentwürfe. In alleu diesen hauptsächlich in Betracht kommenden Staaten ist die Wehrsteuer eine direkte Steuer, die denen auferlegt wird, die nach den be¬ stehenden allgemeinen Bestimmungen der Wehr- oder Militärdienstpflicht unter¬ liegen würden, aus besondern Gründen aber von dieser befreit oder doch bevor¬ zugt sind. Frei sind überall die Personen, die Nrmenversorgung und Invaliden- Versorgung erhalten, im Dienst beschädigt sind usw. Ju Deutschland sollten alle Erwerbsunfähigen frei sein, in Österreich und in der Schweiz nur, wenn sie auch kein Vermögen haben. In Frankreich werden sie teilweise steuerfrei gestellt. Die regelmäßige Dauer der Steuerpflicht ist zwölf Jahre, in der Schweiz aber vierundzwanzig Jahre, sie umfaßt hier also auch die Lcmd- sturmpslicht (nach zwölf Jahren wird aber nur die halbe Steuer gezahlt). Je länger die Steuerpflicht dauert, um so niedriger kann natürlich die Steuer¬ höhe sein. Die Steuer besteht meist aus einer Kopfsteuer in Verbindung mit einer Einkommensteuer, so im deutschen Entwurf vier Mark Kopfsteuer, in Frankreich und in der Schweiz sechs Franken, nach dem italienischen Entwurf sechs Lire. Die Einkommensteuer neben der Kopfsteuer (Personaltaxe) beträgt in Frank¬ reich 100 Prozent Zuschlag zur Personal- und Mvbiliarsteuer, im deutschen Entwurf betrug sie 1 bis 3 Prozent des Einkommens von 1000 Mark an, im italienischen Entwurf 1^ Prozent des Einkommens, in der Schweiz 1^/z Prozent des Einkommens, 1^/z Prozent vom Vermögen. Österreich- Ungarn hat keinen Kopfsteuersatz. In Österreich wird nur eine Militärtaxe erhoben mit vierzehn Klassen von 1 bis 100 Gulden, für die Einrangierung ist Jahreseinkommen, Vermögen und „Jahresschuldigkeit" an direkten Steuern maßgebend. Ähnliche Wehrsteuern gibt es in Ungarn. Dafür sind hier keine Befreiungen für die niedern Einkommen vorgesehen (nur die der Armenfürsorge anheimgegebnen Personen sind frei).*) Es werden herangezogen in allen Gesetzen und Entwürfen Aszendenten und Adoptiveltern, in der Schweiz nur nach Vermögen und fundierten Ein¬ kommen, in Österreich, Frankreich, der Schweiz, im italienischen Entwurf auch die Großeltern, in Österreich sowie im deutschen und im italienischen Entwurf sogar die Deszendenten. Ungarn besteuert und Italien wollte das ganze Ein¬ kommen der Aszendenten besteuern. In der Schweiz und in Frankreich erfolgt eine Heranziehung des Vermögens der Aszendenten mit der Hülste, sind Kinder oder Enkelkinder vorhanden, im Verhältnis der Zahl der Kinder. In Deutsch¬ land sollte die Hälfte des Einkommens der Eltern berechnet werden, und wenn Kinder da waren, sollte diese Hälfte noch durch die Kopfzahl der Kinder ge¬ teilt werden *) Der neue Entwurf für Österreich läßt die Einkommen unter 1L00 Kronen frei.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/734>, abgerufen am 25.07.2024.