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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Die Zukunft der juristischen Professuren

seine Verfasser," daß es Dinge ordnet, an die die Verfasser gar nicht gedacht
haben; diese Erkenntnis erlangt der Praktiker durch die Vielgestaltigkeit des
täglichen Rechtsverkehrs, sie ermöglicht eine gesunde, verständige Auslegung
des Gesetzes. Und dieser befruchtenden Einwirkung der Praxis wird der junge
Jurist, der nur so eben den praktischen Vorbereitungsdienst vollendet und die
Befähigung zum Richteramt erworben hat, entzogen, sobald er sich habilitiert.
Es entbehrt in der Tat nicht einer gewissen Komik, wenn man liest, daß der
Privatdozent X zum außerordentlichen Professor, der außerordentliche Pro¬
fessor I zum ordentlichen Professor "für Deutsches Recht" ernannt ist. Wo
in aller Welt nehmen denn diese verhältnismäßig jungen Leute
die Legitimation her, eine Professur des deutschen, d. h. des
geltenden Rechts zu bekleiden? Ein besondres Lehrgeschick kann bei der
Kürze ihrer Lehrtätigkeit doch gar nicht hervorgetreten sein; durch wissenschaft¬
liche Leistungen Aufsehen erregender Art können sie sich bei der Kürze ihrer
Laufbahn auch nicht hervorgetan haben, denn solche Leistungen sind natürlich
erst die Ergebnisse des höhern Mannesalters; und -- das ist das aller-
wichtigste: die praktische Erfahrung, die für die wissenschaftliche Erforschung
des geltenden Rechts unentbehrlich ist, geht ihnen gänzlich ab, da sie doch
nur den praktischen Vorbereitungsdienst durchgemacht haben.

Schon jetzt hört man zuweilen über Mangel an passendem Nachwuchs
der Rechtslehrer auf dem Gebiet des Zivilrechts klagen. Die reiche Anregung,
die die Beschäftigung mit dem Römischen Recht und dem Deutschen Privat¬
recht dem Universitätslehrer noch im vergangnen Jahrzehnt boten, hört natür¬
lich mehr und mehr auf. Das geltende Recht ist an die Stelle jener Rechte
getreten, und seine wissenschaftliche Erforschung wird allmählich -- diese Gefahr
besteht -- den Universitätslehrern entzogen, wenn diesen die Fähigkeit und
die Erfahrung, die eine langjährige praktische Tätigkeit dein Richter und dem
Anwalt verleiht, abgeht. Und doch sollen sie den Studierenden auf wissen¬
schaftlicher Grundlage in die Kenntnis des geltenden Rechts einführen, ihr
Unterricht soll den Grund legen für die Erlangung aller der Fähigkeiten, die
die Studierenden als Männer der Praxis, als Richter und Anwälte brauchen.

Da drängt sich unwillkürlich die Frage auf, ob unsre Unterrichtsver¬
waltungen nicht besser täten, die Professoren nicht bloß aus der
Zahl der Privatdozenten, sondern daneben auch aus den ältern
juristischen Praktikern zu nehmen. Unter diesen gibt es viele, die sich
durch schriftstellerische Leistungen auf dem Gebiete des geltenden Rechts weit
mehr hervorgetan haben als die Universitätsdozenten. Die Tätigkeit dieser
Praktiker als Lehrer würde infolge ihrer langjährigen praktischen Erfahrung
so manchen Vorzug haben vor der der jetzigen Lehrer, und durch die An¬
stellung als Universitätslehrer würde ihnen die Gelegenheit geboten, ihre
Fähigkeit zu wissenschaftlichen Leistungen in viel reicheren Maße zu beendigen,
als ihre praktische Tätigkeit ihnen erlaubte. Recht viele von ihnen würden
gern bei den geschilderten Vorzügen der akademischen Tätigkeit vor der des
Praktikers diese mit jener vertauschen, während man diesen zumeist ältern
Männern, die ein oder zwei Jahrzehnte den Richter- oder den Anwaltsberuf


Die Zukunft der juristischen Professuren

seine Verfasser," daß es Dinge ordnet, an die die Verfasser gar nicht gedacht
haben; diese Erkenntnis erlangt der Praktiker durch die Vielgestaltigkeit des
täglichen Rechtsverkehrs, sie ermöglicht eine gesunde, verständige Auslegung
des Gesetzes. Und dieser befruchtenden Einwirkung der Praxis wird der junge
Jurist, der nur so eben den praktischen Vorbereitungsdienst vollendet und die
Befähigung zum Richteramt erworben hat, entzogen, sobald er sich habilitiert.
Es entbehrt in der Tat nicht einer gewissen Komik, wenn man liest, daß der
Privatdozent X zum außerordentlichen Professor, der außerordentliche Pro¬
fessor I zum ordentlichen Professor „für Deutsches Recht" ernannt ist. Wo
in aller Welt nehmen denn diese verhältnismäßig jungen Leute
die Legitimation her, eine Professur des deutschen, d. h. des
geltenden Rechts zu bekleiden? Ein besondres Lehrgeschick kann bei der
Kürze ihrer Lehrtätigkeit doch gar nicht hervorgetreten sein; durch wissenschaft¬
liche Leistungen Aufsehen erregender Art können sie sich bei der Kürze ihrer
Laufbahn auch nicht hervorgetan haben, denn solche Leistungen sind natürlich
erst die Ergebnisse des höhern Mannesalters; und — das ist das aller-
wichtigste: die praktische Erfahrung, die für die wissenschaftliche Erforschung
des geltenden Rechts unentbehrlich ist, geht ihnen gänzlich ab, da sie doch
nur den praktischen Vorbereitungsdienst durchgemacht haben.

Schon jetzt hört man zuweilen über Mangel an passendem Nachwuchs
der Rechtslehrer auf dem Gebiet des Zivilrechts klagen. Die reiche Anregung,
die die Beschäftigung mit dem Römischen Recht und dem Deutschen Privat¬
recht dem Universitätslehrer noch im vergangnen Jahrzehnt boten, hört natür¬
lich mehr und mehr auf. Das geltende Recht ist an die Stelle jener Rechte
getreten, und seine wissenschaftliche Erforschung wird allmählich — diese Gefahr
besteht — den Universitätslehrern entzogen, wenn diesen die Fähigkeit und
die Erfahrung, die eine langjährige praktische Tätigkeit dein Richter und dem
Anwalt verleiht, abgeht. Und doch sollen sie den Studierenden auf wissen¬
schaftlicher Grundlage in die Kenntnis des geltenden Rechts einführen, ihr
Unterricht soll den Grund legen für die Erlangung aller der Fähigkeiten, die
die Studierenden als Männer der Praxis, als Richter und Anwälte brauchen.

Da drängt sich unwillkürlich die Frage auf, ob unsre Unterrichtsver¬
waltungen nicht besser täten, die Professoren nicht bloß aus der
Zahl der Privatdozenten, sondern daneben auch aus den ältern
juristischen Praktikern zu nehmen. Unter diesen gibt es viele, die sich
durch schriftstellerische Leistungen auf dem Gebiete des geltenden Rechts weit
mehr hervorgetan haben als die Universitätsdozenten. Die Tätigkeit dieser
Praktiker als Lehrer würde infolge ihrer langjährigen praktischen Erfahrung
so manchen Vorzug haben vor der der jetzigen Lehrer, und durch die An¬
stellung als Universitätslehrer würde ihnen die Gelegenheit geboten, ihre
Fähigkeit zu wissenschaftlichen Leistungen in viel reicheren Maße zu beendigen,
als ihre praktische Tätigkeit ihnen erlaubte. Recht viele von ihnen würden
gern bei den geschilderten Vorzügen der akademischen Tätigkeit vor der des
Praktikers diese mit jener vertauschen, während man diesen zumeist ältern
Männern, die ein oder zwei Jahrzehnte den Richter- oder den Anwaltsberuf


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/635>, abgerufen am 25.07.2024.