Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.Die Zukunft der juristischen Professuren Professors die angenehmste; an Unabhängigkeit und Selbständigkeit kommt ihm Anders aber heute: das geltende bürgerliche Recht ist der Mittelpunkt Soweit bekannt ist, wird der Bewerber zur Habilitation von der Fakultät überhaupt
nur zugelassen, wenn er sich mindestens über eine dreijährige erfolgreiche Tätigkeit als Arzt ausweist. -- In der philosophischen und der theologischen Fakultät spielt der Unterschied zwischen wissenschaftlicher und praktischer Beschäftigung überhaupt keine Rolle. Die Zukunft der juristischen Professuren Professors die angenehmste; an Unabhängigkeit und Selbständigkeit kommt ihm Anders aber heute: das geltende bürgerliche Recht ist der Mittelpunkt Soweit bekannt ist, wird der Bewerber zur Habilitation von der Fakultät überhaupt
nur zugelassen, wenn er sich mindestens über eine dreijährige erfolgreiche Tätigkeit als Arzt ausweist. — In der philosophischen und der theologischen Fakultät spielt der Unterschied zwischen wissenschaftlicher und praktischer Beschäftigung überhaupt keine Rolle. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0634" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294253"/> <fw type="header" place="top"> Die Zukunft der juristischen Professuren</fw><lb/> <p xml:id="ID_2779" prev="#ID_2778"> Professors die angenehmste; an Unabhängigkeit und Selbständigkeit kommt ihm<lb/> kein andrer Beamter auch nur annähernd gleich; seine Amtstätigkeit — fünf¬<lb/> zehn Stunden die Woche „lesen" — ist anregend, aber nicht aufregend; und<lb/> der jüngste „Ordinarius" hat fast ausnahmlos ein Einkommen, wie es der<lb/> Amtsrichter oder gar der Oberlandesgerichtsrat erst am Ende ihrer Dienst¬<lb/> laufbahn erreichen. Daß der Staat an den Mann, dem er die Stelle eines<lb/> ordentlichen Professors überträgt, hohe Anforderungen mache, muß man<lb/> unbedingt verlangen. Nun werden in Deutschland die Professoren ausnahm¬<lb/> los aus der Zahl der Privatdozenten genommen; diese sind Männer, die sich,<lb/> nachdem sie die Befähigung zu einem gelehrten Beruf — Lehramt, Richter¬<lb/> amt, geistlichem Amt oder zur Ausübung des ärztlichen Berufs — erlangt<lb/> haben, also in verhältnismäßig jungem Alter an einer Universität „habili¬<lb/> tieren." In der medizinischen Fakultät ist hiermit aber nicht etwa das<lb/> Aufgeben des ärztlichen Berufs verbunden; im Gegenteil üben diesen die<lb/> Privatdozenten — meist als Assistenten von Professoren oder auch an Kranken¬<lb/> häusern — auch fernerhin weiter aus.") Anders in der juristischen Fakultät:<lb/> hier scheidet der Privatdozent mit dem Augenblick der Habilitation ganz aus<lb/> der Praxis aus, er wird bloßer Gelehrter und hiermit der schon geschilderten<lb/> günstigen Einwirkung, die gerade die Beschäftigung in der praktischen Rechts¬<lb/> pflege auf die Rechtswissenschaft hat, gänzlich entzogen. Das war so schlimm<lb/> nicht zu der Zeit, wo das Gemeine Recht und das Deutsche Privatrecht das<lb/> Feld waren, auf dem der Lehrer des Zivilrechts seine Lehr- und Forscher¬<lb/> tätigkeit ausübte, also auf einem mehr doktrinär-geschichtlichen Felde. Durch<lb/> die Forschungen Windscheids oder Iherings auf dem Gebiet des Römischen<lb/> Rechts, Gierkes oder Beselers auf dem des Deutschen Privatrechts wurde<lb/> die gesamte Zivilrechtswissenschaft befruchtet, und man verlangte von einem<lb/> Lehrer des Zivilrechts gar nicht, daß er seine wissenschaftliche Befähigung auf<lb/> andern Gebieten als denen des Römischen Rechts und des Deutschen Privat¬<lb/> rechts erweise; nur in diesen beiden Fächern sollte ja der Studierende auf dem<lb/> Gebiet des allgemeinen Privatrechts ausgebildet werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_2780" next="#ID_2781"> Anders aber heute: das geltende bürgerliche Recht ist der Mittelpunkt<lb/> des ganzen Universitütsunterrichts und sonach auch der wissenschaftlichen<lb/> Forschung. Aber diese wissenschaftliche Erforschung des geltenden Rechts muß<lb/> Hand in Hand gehn mit der praktischen Anwendung des Rechts oder vielmehr<lb/> mit einer auf dieser praktischen Anwendung beruhenden reichen Erfahrung;<lb/> gerade der durch langjährige praktische Anwendung des Gesetzes erlangte prak¬<lb/> tische Takt lehrt die richtige Entscheidung finden, bewahrt die wissenschaftliche<lb/> Forschung vor Abwegen, denen der Theoretiker ausgesetzt ist, weil er kein aus¬<lb/> reichendes Verständnis für die Anforderungen des Rechtsverkehrs hat. Der<lb/> erfahrne Praktiker bemerkt nur zu oft, daß — wie der verdienstvolle preußische<lb/> Oberlandesgerichtsprüsident Eecius sagt — „das Gesetz stets klüger ist als</p><lb/> <note xml:id="FID_59" place="foot"> Soweit bekannt ist, wird der Bewerber zur Habilitation von der Fakultät überhaupt<lb/> nur zugelassen, wenn er sich mindestens über eine dreijährige erfolgreiche Tätigkeit als Arzt<lb/> ausweist. — In der philosophischen und der theologischen Fakultät spielt der Unterschied zwischen<lb/> wissenschaftlicher und praktischer Beschäftigung überhaupt keine Rolle.</note><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0634]
Die Zukunft der juristischen Professuren
Professors die angenehmste; an Unabhängigkeit und Selbständigkeit kommt ihm
kein andrer Beamter auch nur annähernd gleich; seine Amtstätigkeit — fünf¬
zehn Stunden die Woche „lesen" — ist anregend, aber nicht aufregend; und
der jüngste „Ordinarius" hat fast ausnahmlos ein Einkommen, wie es der
Amtsrichter oder gar der Oberlandesgerichtsrat erst am Ende ihrer Dienst¬
laufbahn erreichen. Daß der Staat an den Mann, dem er die Stelle eines
ordentlichen Professors überträgt, hohe Anforderungen mache, muß man
unbedingt verlangen. Nun werden in Deutschland die Professoren ausnahm¬
los aus der Zahl der Privatdozenten genommen; diese sind Männer, die sich,
nachdem sie die Befähigung zu einem gelehrten Beruf — Lehramt, Richter¬
amt, geistlichem Amt oder zur Ausübung des ärztlichen Berufs — erlangt
haben, also in verhältnismäßig jungem Alter an einer Universität „habili¬
tieren." In der medizinischen Fakultät ist hiermit aber nicht etwa das
Aufgeben des ärztlichen Berufs verbunden; im Gegenteil üben diesen die
Privatdozenten — meist als Assistenten von Professoren oder auch an Kranken¬
häusern — auch fernerhin weiter aus.") Anders in der juristischen Fakultät:
hier scheidet der Privatdozent mit dem Augenblick der Habilitation ganz aus
der Praxis aus, er wird bloßer Gelehrter und hiermit der schon geschilderten
günstigen Einwirkung, die gerade die Beschäftigung in der praktischen Rechts¬
pflege auf die Rechtswissenschaft hat, gänzlich entzogen. Das war so schlimm
nicht zu der Zeit, wo das Gemeine Recht und das Deutsche Privatrecht das
Feld waren, auf dem der Lehrer des Zivilrechts seine Lehr- und Forscher¬
tätigkeit ausübte, also auf einem mehr doktrinär-geschichtlichen Felde. Durch
die Forschungen Windscheids oder Iherings auf dem Gebiet des Römischen
Rechts, Gierkes oder Beselers auf dem des Deutschen Privatrechts wurde
die gesamte Zivilrechtswissenschaft befruchtet, und man verlangte von einem
Lehrer des Zivilrechts gar nicht, daß er seine wissenschaftliche Befähigung auf
andern Gebieten als denen des Römischen Rechts und des Deutschen Privat¬
rechts erweise; nur in diesen beiden Fächern sollte ja der Studierende auf dem
Gebiet des allgemeinen Privatrechts ausgebildet werden.
Anders aber heute: das geltende bürgerliche Recht ist der Mittelpunkt
des ganzen Universitütsunterrichts und sonach auch der wissenschaftlichen
Forschung. Aber diese wissenschaftliche Erforschung des geltenden Rechts muß
Hand in Hand gehn mit der praktischen Anwendung des Rechts oder vielmehr
mit einer auf dieser praktischen Anwendung beruhenden reichen Erfahrung;
gerade der durch langjährige praktische Anwendung des Gesetzes erlangte prak¬
tische Takt lehrt die richtige Entscheidung finden, bewahrt die wissenschaftliche
Forschung vor Abwegen, denen der Theoretiker ausgesetzt ist, weil er kein aus¬
reichendes Verständnis für die Anforderungen des Rechtsverkehrs hat. Der
erfahrne Praktiker bemerkt nur zu oft, daß — wie der verdienstvolle preußische
Oberlandesgerichtsprüsident Eecius sagt — „das Gesetz stets klüger ist als
Soweit bekannt ist, wird der Bewerber zur Habilitation von der Fakultät überhaupt
nur zugelassen, wenn er sich mindestens über eine dreijährige erfolgreiche Tätigkeit als Arzt
ausweist. — In der philosophischen und der theologischen Fakultät spielt der Unterschied zwischen
wissenschaftlicher und praktischer Beschäftigung überhaupt keine Rolle.
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