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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Die Zukunft der juristischen Professuren

Punkt des ganzen Rechtsunterrichts an den deutschen Universitäten war, so
erklärt es sich, daß dieser Unterricht wesentlich ein exegetischer war: in die
Rechtsbegriffe wurden die Studierenden eingeführt dadurch, daß der Professor
die einander scheinbar oder auch in Wirklichkeit widerstreitenden Ansichten der
römischen Juristen über jede Rechtsfrage vortrug und die Studierenden lehrte,
sich in das wunderbare Talent, in die schöpferische Kunst der römischen Meister
hineinzudenken. In dieser Weise lernten die Studierenden das materielle
Recht kennen. Und was hier von den systematischen Vorlesungen gesagt ist,
galt nicht minder von den "praktischen Übungen," die damals stattfanden.
Ein interessanter Rechtsfall des täglichen Lebens aus Iherings "Zivilrechts¬
fällen ohne Entscheidungen," also etwa ein Rechtshändel zwischen einem Bauern
und einem Schuster, wurde vom Professor den Studierenden vorgelegt; die
Anleitung zur Entscheidung solcher "praktischer Fälle" erfolgte wieder in der
Weise, daß der Professor einige Stellen aus dem großen Römischen Rechts¬
buch aufschlagen und erläutern ließ, aus denen die Studierenden ersahen, daß
der Jurist Ulpian einen solchen Rechtshändel wohl zugunsten des Bauern
entschieden Hütte, während der ebenso berühmte Jurist Papiuian mehr geneigt
war, sich auf die Seite des Schusters zu stellen. Dagegen war der Unterricht
in den geltenden bürgerlichen Rechten der Einzelstaaten, also besonders im
Preußischen Recht, sehr dürftig.

Die Folgen eines solchen Unterrichts lagen auf der Hand: der Stu¬
dierende, der (immer vorausgesetzt, daß er fleißig gearbeitet hatte) die Uni¬
versität als ein grundgelehrter Mann verließ und in alle Kontroversen des
Römischen Rechts eingeweiht war, auch in den andern Sondergebieten der
Rechtswissenschaft, wie dem Handelsrecht und dem Strafrecht, zur Entscheidung
Praktischer Fülle wohl befähigt war, war auf dem wichtigsten Rechtsgebiet,
nämlich dem des allgemeinen bürgerlichen Rechts, auch nicht zur Entscheidung
der einfachsten Rechtsfälle imstande. Er kannte wohl die Besitztheorien von
Savigny, Rauda und Jhering, ebenso den Unterschied der römischen xosLS88lo
von der deutschrechtlichen "Gewere," er wußte auch genau in den römischen
Interdikten (so nannten die Römer die Besitzschutzansprttche) Bescheid. Han¬
delte es sich aber um die einfachste der so überaus häufigen Besitzstreitigkeiten
des täglichen Lebens, ob sich zum Beispiel der Bauer einer Besitzstörung
schuldig gemacht hatte, wenn er die ihm zugeflogne Gans des Nachbars ein¬
behielt, oder wenn er mit oder ohne Not über des Nachbars Wiese gefahren war,
oder dessen übergetretne Kühe gepfändet oder die Habe seines Vertragsbrüchigen
Knechts einbehalten hatte: so stand der Referendar einem solchen Rechtsstreit
viel unwissender und unerfahrner gegenüber als der allerjüngste Aktuar, der
eine nur subalterne Bildung genossen hatte; es blieb ihm überlassen, sich die
Kenntnis des geltenden Preußischen und Französischen Rechts (dieses galt bis
JUM 1. Januar 1900 in der Rheinprovinz, in Baden, Rheinhessen und Rhein¬
bayern, sowie im Reichsland), ebenso aber auch die Anwendung des ihm auf
der Universität überreichlich gelehrten Gemeinen Rechts "in der Praxis" an¬
zueignen, sich erst durch diese die Fähigkeit zur Entscheidung von Rechtsfällen


Grenzboten II 1904 76
Die Zukunft der juristischen Professuren

Punkt des ganzen Rechtsunterrichts an den deutschen Universitäten war, so
erklärt es sich, daß dieser Unterricht wesentlich ein exegetischer war: in die
Rechtsbegriffe wurden die Studierenden eingeführt dadurch, daß der Professor
die einander scheinbar oder auch in Wirklichkeit widerstreitenden Ansichten der
römischen Juristen über jede Rechtsfrage vortrug und die Studierenden lehrte,
sich in das wunderbare Talent, in die schöpferische Kunst der römischen Meister
hineinzudenken. In dieser Weise lernten die Studierenden das materielle
Recht kennen. Und was hier von den systematischen Vorlesungen gesagt ist,
galt nicht minder von den „praktischen Übungen," die damals stattfanden.
Ein interessanter Rechtsfall des täglichen Lebens aus Iherings „Zivilrechts¬
fällen ohne Entscheidungen," also etwa ein Rechtshändel zwischen einem Bauern
und einem Schuster, wurde vom Professor den Studierenden vorgelegt; die
Anleitung zur Entscheidung solcher „praktischer Fälle" erfolgte wieder in der
Weise, daß der Professor einige Stellen aus dem großen Römischen Rechts¬
buch aufschlagen und erläutern ließ, aus denen die Studierenden ersahen, daß
der Jurist Ulpian einen solchen Rechtshändel wohl zugunsten des Bauern
entschieden Hütte, während der ebenso berühmte Jurist Papiuian mehr geneigt
war, sich auf die Seite des Schusters zu stellen. Dagegen war der Unterricht
in den geltenden bürgerlichen Rechten der Einzelstaaten, also besonders im
Preußischen Recht, sehr dürftig.

Die Folgen eines solchen Unterrichts lagen auf der Hand: der Stu¬
dierende, der (immer vorausgesetzt, daß er fleißig gearbeitet hatte) die Uni¬
versität als ein grundgelehrter Mann verließ und in alle Kontroversen des
Römischen Rechts eingeweiht war, auch in den andern Sondergebieten der
Rechtswissenschaft, wie dem Handelsrecht und dem Strafrecht, zur Entscheidung
Praktischer Fülle wohl befähigt war, war auf dem wichtigsten Rechtsgebiet,
nämlich dem des allgemeinen bürgerlichen Rechts, auch nicht zur Entscheidung
der einfachsten Rechtsfälle imstande. Er kannte wohl die Besitztheorien von
Savigny, Rauda und Jhering, ebenso den Unterschied der römischen xosLS88lo
von der deutschrechtlichen „Gewere," er wußte auch genau in den römischen
Interdikten (so nannten die Römer die Besitzschutzansprttche) Bescheid. Han¬
delte es sich aber um die einfachste der so überaus häufigen Besitzstreitigkeiten
des täglichen Lebens, ob sich zum Beispiel der Bauer einer Besitzstörung
schuldig gemacht hatte, wenn er die ihm zugeflogne Gans des Nachbars ein¬
behielt, oder wenn er mit oder ohne Not über des Nachbars Wiese gefahren war,
oder dessen übergetretne Kühe gepfändet oder die Habe seines Vertragsbrüchigen
Knechts einbehalten hatte: so stand der Referendar einem solchen Rechtsstreit
viel unwissender und unerfahrner gegenüber als der allerjüngste Aktuar, der
eine nur subalterne Bildung genossen hatte; es blieb ihm überlassen, sich die
Kenntnis des geltenden Preußischen und Französischen Rechts (dieses galt bis
JUM 1. Januar 1900 in der Rheinprovinz, in Baden, Rheinhessen und Rhein¬
bayern, sowie im Reichsland), ebenso aber auch die Anwendung des ihm auf
der Universität überreichlich gelehrten Gemeinen Rechts „in der Praxis" an¬
zueignen, sich erst durch diese die Fähigkeit zur Entscheidung von Rechtsfällen


Grenzboten II 1904 76
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[0569] Die Zukunft der juristischen Professuren Punkt des ganzen Rechtsunterrichts an den deutschen Universitäten war, so erklärt es sich, daß dieser Unterricht wesentlich ein exegetischer war: in die Rechtsbegriffe wurden die Studierenden eingeführt dadurch, daß der Professor die einander scheinbar oder auch in Wirklichkeit widerstreitenden Ansichten der römischen Juristen über jede Rechtsfrage vortrug und die Studierenden lehrte, sich in das wunderbare Talent, in die schöpferische Kunst der römischen Meister hineinzudenken. In dieser Weise lernten die Studierenden das materielle Recht kennen. Und was hier von den systematischen Vorlesungen gesagt ist, galt nicht minder von den „praktischen Übungen," die damals stattfanden. Ein interessanter Rechtsfall des täglichen Lebens aus Iherings „Zivilrechts¬ fällen ohne Entscheidungen," also etwa ein Rechtshändel zwischen einem Bauern und einem Schuster, wurde vom Professor den Studierenden vorgelegt; die Anleitung zur Entscheidung solcher „praktischer Fälle" erfolgte wieder in der Weise, daß der Professor einige Stellen aus dem großen Römischen Rechts¬ buch aufschlagen und erläutern ließ, aus denen die Studierenden ersahen, daß der Jurist Ulpian einen solchen Rechtshändel wohl zugunsten des Bauern entschieden Hütte, während der ebenso berühmte Jurist Papiuian mehr geneigt war, sich auf die Seite des Schusters zu stellen. Dagegen war der Unterricht in den geltenden bürgerlichen Rechten der Einzelstaaten, also besonders im Preußischen Recht, sehr dürftig. Die Folgen eines solchen Unterrichts lagen auf der Hand: der Stu¬ dierende, der (immer vorausgesetzt, daß er fleißig gearbeitet hatte) die Uni¬ versität als ein grundgelehrter Mann verließ und in alle Kontroversen des Römischen Rechts eingeweiht war, auch in den andern Sondergebieten der Rechtswissenschaft, wie dem Handelsrecht und dem Strafrecht, zur Entscheidung Praktischer Fülle wohl befähigt war, war auf dem wichtigsten Rechtsgebiet, nämlich dem des allgemeinen bürgerlichen Rechts, auch nicht zur Entscheidung der einfachsten Rechtsfälle imstande. Er kannte wohl die Besitztheorien von Savigny, Rauda und Jhering, ebenso den Unterschied der römischen xosLS88lo von der deutschrechtlichen „Gewere," er wußte auch genau in den römischen Interdikten (so nannten die Römer die Besitzschutzansprttche) Bescheid. Han¬ delte es sich aber um die einfachste der so überaus häufigen Besitzstreitigkeiten des täglichen Lebens, ob sich zum Beispiel der Bauer einer Besitzstörung schuldig gemacht hatte, wenn er die ihm zugeflogne Gans des Nachbars ein¬ behielt, oder wenn er mit oder ohne Not über des Nachbars Wiese gefahren war, oder dessen übergetretne Kühe gepfändet oder die Habe seines Vertragsbrüchigen Knechts einbehalten hatte: so stand der Referendar einem solchen Rechtsstreit viel unwissender und unerfahrner gegenüber als der allerjüngste Aktuar, der eine nur subalterne Bildung genossen hatte; es blieb ihm überlassen, sich die Kenntnis des geltenden Preußischen und Französischen Rechts (dieses galt bis JUM 1. Januar 1900 in der Rheinprovinz, in Baden, Rheinhessen und Rhein¬ bayern, sowie im Reichsland), ebenso aber auch die Anwendung des ihm auf der Universität überreichlich gelehrten Gemeinen Rechts „in der Praxis" an¬ zueignen, sich erst durch diese die Fähigkeit zur Entscheidung von Rechtsfällen Grenzboten II 1904 76

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/569>, abgerufen am 04.07.2024.