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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Der Krieg und das Völkerrecht

Wissenschaft in allen Kulturstaaten samt den Regierungen gemeßt. Die Lehrer
dieses Zweiges sind sich zwar nicht immer einig, aber rin dem, wofür sie sich
gemeinsam erklären, setzt sich keine Macht leicht in Widerspruch, sei es im
Kriege, sei es im Frieden. Eine Macht, die das Völkerrecht an einer Stelle
eklatant übertritt, kann sich an andrer Stelle nicht ans dasselbe Recht berufen.
Darum hat die internationale Gesellschaft zur Kodifikation des Völkerrechts
eine so große Bedeutung und Macht, obgleich sie keinen Arm zur Vollstreckung
ihrer Urteile hat. Seit reichlich zweihundert Jahren ist der Schweiß der Edeln
der Fortbildung allgemein anerkannter Rechtssätze gewidmet, und die steigende
Gesittung der Menschheit ist damit Hand in Hand gegangen. Eine Plünderung,
eine Bombardierung ""verteidigter Ortschafte", die in: Dreißigjährige" Kriege
"och ganz allgemein geschah u"d sich in den napoleonischen Kriege" noch
häufig ereignete, ist heute kaum "och denkbar. Im deutsch-französischen Kriege
war das Privateigentum besser geschützt als jemals zuvor. Allerdings muß
der Soldat leben, und das Land des Feindes, wenn man es in der Gewalt
hat, muß die Mittel liefern. Aber das geschieht durch ortu"ngsmäßige Requi¬
sitionen gegen Empfangsbescheinigung und beschränkt sich auf den Heeresbedarf.
Natürlich, "es ist der Krieg ein roh gewaltsam Handwerk" - es geht nicht alles
her wie in geordneten Friedenszeiten, Übertretungen der strammsten Manns¬
zucht kommen immer vor. Die konnten ja auch die Franzosen in den Teilen
ihres Vaterlandes finde", wo sie selbst die Herrschaft hatten. Aber Raub,
Plünderung, Diebstahl sind nur als vereinzelter Mißbrauch vorgekommen, nicht
als Gebrauch. Das hat man mehr der steigenden Gesittung zu danken als
einem kodifiziertem Völkerrecht.

Leider erstreckt sich diese Milderung der furchtbaren Übel des Krieges nur auf
den Landkrieg. Im Seekriege ist das Privateigentum noch nicht für unverletzlich
erklärt worden. In England, das damals widersprach, haben die Vertreter des
Handels und der Schiffahrt schon oft ihr Bedauern ausgesprochen, daß ihr Vater¬
land damals nicht eine entgegengesetzte Stellung eingenommen habe. Denn wie¬
wohl die größte Seekriegsmacht ein sehr großes Interesse daran habe, daß der
Anwendung von Gewalt keine Schranken gezogen würden, so müsse das Land,
das weitaus die größte Handelsflotte und den größten Seehandel habe, noch viel
dringender wünschen, daß das Privateigentum zur See so heilig sei wie auf dem
Lande. Es ist aber bei den Pariser Deklarationen geblieben, wonach 1. die
Kaperei abgeschafft ist, 2. neutrales Gut unter feindlicher Flagge und 3. feind¬
liches Gut uuter neutraler Flagge frei ist, und endlich 4. eine Blockade, um
giltig zu sein, effektiv sein in"ß; eine bloß papierne Blockade ist ungiltig. Kriegs¬
konterbande ist von den Wohltaten unter 3 und 4 ausgeschlossen. Unter
Kaperei versteht der Laie fälschlich jede Wegnahme; gemeint ist aber nur die
Wegnahme durch feindliche Handelsschiffe mit Kaperbrief. Diese ist seit
1856 nicht mehr vorgekommen. Auch die Franzosen haben sie sich 1870/71
nicht zuschulden kommen lassen. Sie brachten die deutschen Handelsschiffe
nur durch Kriegsschiffe auf, was damals Rechtens war und auch heute noch
erlaubt ist. Allerdings war es ein furchtbarer Kontrast, daß Deutschland
viele Milliarden französischen Privateigentums zu Lande in seiner Gewalt


Der Krieg und das Völkerrecht

Wissenschaft in allen Kulturstaaten samt den Regierungen gemeßt. Die Lehrer
dieses Zweiges sind sich zwar nicht immer einig, aber rin dem, wofür sie sich
gemeinsam erklären, setzt sich keine Macht leicht in Widerspruch, sei es im
Kriege, sei es im Frieden. Eine Macht, die das Völkerrecht an einer Stelle
eklatant übertritt, kann sich an andrer Stelle nicht ans dasselbe Recht berufen.
Darum hat die internationale Gesellschaft zur Kodifikation des Völkerrechts
eine so große Bedeutung und Macht, obgleich sie keinen Arm zur Vollstreckung
ihrer Urteile hat. Seit reichlich zweihundert Jahren ist der Schweiß der Edeln
der Fortbildung allgemein anerkannter Rechtssätze gewidmet, und die steigende
Gesittung der Menschheit ist damit Hand in Hand gegangen. Eine Plünderung,
eine Bombardierung »»verteidigter Ortschafte», die in: Dreißigjährige» Kriege
»och ganz allgemein geschah u»d sich in den napoleonischen Kriege» noch
häufig ereignete, ist heute kaum »och denkbar. Im deutsch-französischen Kriege
war das Privateigentum besser geschützt als jemals zuvor. Allerdings muß
der Soldat leben, und das Land des Feindes, wenn man es in der Gewalt
hat, muß die Mittel liefern. Aber das geschieht durch ortu»ngsmäßige Requi¬
sitionen gegen Empfangsbescheinigung und beschränkt sich auf den Heeresbedarf.
Natürlich, „es ist der Krieg ein roh gewaltsam Handwerk" - es geht nicht alles
her wie in geordneten Friedenszeiten, Übertretungen der strammsten Manns¬
zucht kommen immer vor. Die konnten ja auch die Franzosen in den Teilen
ihres Vaterlandes finde», wo sie selbst die Herrschaft hatten. Aber Raub,
Plünderung, Diebstahl sind nur als vereinzelter Mißbrauch vorgekommen, nicht
als Gebrauch. Das hat man mehr der steigenden Gesittung zu danken als
einem kodifiziertem Völkerrecht.

Leider erstreckt sich diese Milderung der furchtbaren Übel des Krieges nur auf
den Landkrieg. Im Seekriege ist das Privateigentum noch nicht für unverletzlich
erklärt worden. In England, das damals widersprach, haben die Vertreter des
Handels und der Schiffahrt schon oft ihr Bedauern ausgesprochen, daß ihr Vater¬
land damals nicht eine entgegengesetzte Stellung eingenommen habe. Denn wie¬
wohl die größte Seekriegsmacht ein sehr großes Interesse daran habe, daß der
Anwendung von Gewalt keine Schranken gezogen würden, so müsse das Land,
das weitaus die größte Handelsflotte und den größten Seehandel habe, noch viel
dringender wünschen, daß das Privateigentum zur See so heilig sei wie auf dem
Lande. Es ist aber bei den Pariser Deklarationen geblieben, wonach 1. die
Kaperei abgeschafft ist, 2. neutrales Gut unter feindlicher Flagge und 3. feind¬
liches Gut uuter neutraler Flagge frei ist, und endlich 4. eine Blockade, um
giltig zu sein, effektiv sein in»ß; eine bloß papierne Blockade ist ungiltig. Kriegs¬
konterbande ist von den Wohltaten unter 3 und 4 ausgeschlossen. Unter
Kaperei versteht der Laie fälschlich jede Wegnahme; gemeint ist aber nur die
Wegnahme durch feindliche Handelsschiffe mit Kaperbrief. Diese ist seit
1856 nicht mehr vorgekommen. Auch die Franzosen haben sie sich 1870/71
nicht zuschulden kommen lassen. Sie brachten die deutschen Handelsschiffe
nur durch Kriegsschiffe auf, was damals Rechtens war und auch heute noch
erlaubt ist. Allerdings war es ein furchtbarer Kontrast, daß Deutschland
viele Milliarden französischen Privateigentums zu Lande in seiner Gewalt


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/434>, abgerufen am 25.07.2024.