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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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lvitwen- und N?aisenverstcherung an Stelle der Invalidenversicherung

klarer und eindeutiger der Versicherungsfall ist. Wie steht es nun mit der
staatlichen Versicherung?

Man muß sich zunächst daran erinnern, daß sie eine Zwangsversicherung
ist, daß keiner, der unter das Gesetz fällt, sich ihr entziehn kann, daß sie
darum nur um so reeller, sicherer und billiger sein muß, wenn sie in alle
Ewigkeit erträglich bleiben soll.

Das Reichsunfallversicherungsgesetz hat die Schäden der privaten Unfall¬
versicherung in geringerm Maße, weil besondre Gerichtshöfe die zweifelhaften
Fälle schnell und im allgemeinen gerecht entscheiden. Auch können sich die
versicherten Arbeiter nicht über zu hohe Verwaltungskosten beklagen, weil sie
nichts an die Versicherung leisten. Beklagen können sich zwar die Berufs¬
genossenschaften über die Rentenschleicherei, die recht üppig unter diesem Ge¬
setze wächst. Genau, wie in der Privatversicherung, lebt sie von der Unklarheit
des Rechtsfalles. Denn von jedem Unfall muß erst bewiesen werden, ob er
überhaupt geschehen ist, ob es ein Betriebsunfall war, und wie große Beein¬
trächtigung er zur Folge hat. Aber die Rentenschleicherei kann als not¬
wendiges Übel hingenommen werden, angesichts des unbestreitbaren Rechts,
das der Arbeiter darauf hat, daß ihm die Unglücksgefahr eines Betriebs¬
unfalls abgenommen und auf das Betriebsunternehmen geworfen werde.

Anders mit dem Jnvaliditätsversicherungsgesetz, dem sogenannten Klebe¬
gesetz. Die Altersversicherung ist darin Nebensache und bleibt zunächst außer
Besprechung.

Wer ist invalide? Darauf antwortet das Gesetz: "Diejenigen Personen,
deren Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder andern Gebrechen dauernd
auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist."

Was heißt "weniger als ein Drittel erwerbsfähig"? Weil das Gesetz
die Verschwommenheit dieser Quantitätsgröße empfindet, erläutert es wie folgt:
"Dies ist dann anzunehmen, wenn die Personen nicht mehr imstande sind,
durch eine ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechende Tätigkeit, die ihnen
unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufes
zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich
und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in der¬
selben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen."

Sehr ausführlich ist dieser Paragraph. Aber was nützt die Schärfe der
Begriffe, wenn die gegebne Wirklichkeit selbst unklar ist und ihrer Natur nach
unklar sein muß?

Wer bestimmt, ob ein Antragsteller im genau begrenzten Sinne dieses
Paragraphen invalide ist? Die Versicherungsanstalt, z. B. Sachsen-Anhalt.
Nach welcher Unterlage? Auf Grund der Akten. In diesen Akten ist die
Hauptsache, ja eigentlich das Entscheidende das Zeugnis des Arztes. An den
Arzt wird die entscheidende Frage gestellt: "Ist der Antragsteller nach Ihrem
Ermessen bei seinem derzeitigen körperlichen und geistigen Zustande noch im¬
stande, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit
irgend etwas zu verdienen? Wie hoch schätzen Sie -- in Prozenten aus¬
gedrückt -- die dem Antragsteller noch verbliebne Erwerbsfähigkeit?"


Grenzboten II 1904 34
lvitwen- und N?aisenverstcherung an Stelle der Invalidenversicherung

klarer und eindeutiger der Versicherungsfall ist. Wie steht es nun mit der
staatlichen Versicherung?

Man muß sich zunächst daran erinnern, daß sie eine Zwangsversicherung
ist, daß keiner, der unter das Gesetz fällt, sich ihr entziehn kann, daß sie
darum nur um so reeller, sicherer und billiger sein muß, wenn sie in alle
Ewigkeit erträglich bleiben soll.

Das Reichsunfallversicherungsgesetz hat die Schäden der privaten Unfall¬
versicherung in geringerm Maße, weil besondre Gerichtshöfe die zweifelhaften
Fälle schnell und im allgemeinen gerecht entscheiden. Auch können sich die
versicherten Arbeiter nicht über zu hohe Verwaltungskosten beklagen, weil sie
nichts an die Versicherung leisten. Beklagen können sich zwar die Berufs¬
genossenschaften über die Rentenschleicherei, die recht üppig unter diesem Ge¬
setze wächst. Genau, wie in der Privatversicherung, lebt sie von der Unklarheit
des Rechtsfalles. Denn von jedem Unfall muß erst bewiesen werden, ob er
überhaupt geschehen ist, ob es ein Betriebsunfall war, und wie große Beein¬
trächtigung er zur Folge hat. Aber die Rentenschleicherei kann als not¬
wendiges Übel hingenommen werden, angesichts des unbestreitbaren Rechts,
das der Arbeiter darauf hat, daß ihm die Unglücksgefahr eines Betriebs¬
unfalls abgenommen und auf das Betriebsunternehmen geworfen werde.

Anders mit dem Jnvaliditätsversicherungsgesetz, dem sogenannten Klebe¬
gesetz. Die Altersversicherung ist darin Nebensache und bleibt zunächst außer
Besprechung.

Wer ist invalide? Darauf antwortet das Gesetz: „Diejenigen Personen,
deren Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder andern Gebrechen dauernd
auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist."

Was heißt „weniger als ein Drittel erwerbsfähig"? Weil das Gesetz
die Verschwommenheit dieser Quantitätsgröße empfindet, erläutert es wie folgt:
"Dies ist dann anzunehmen, wenn die Personen nicht mehr imstande sind,
durch eine ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechende Tätigkeit, die ihnen
unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufes
zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich
und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in der¬
selben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen."

Sehr ausführlich ist dieser Paragraph. Aber was nützt die Schärfe der
Begriffe, wenn die gegebne Wirklichkeit selbst unklar ist und ihrer Natur nach
unklar sein muß?

Wer bestimmt, ob ein Antragsteller im genau begrenzten Sinne dieses
Paragraphen invalide ist? Die Versicherungsanstalt, z. B. Sachsen-Anhalt.
Nach welcher Unterlage? Auf Grund der Akten. In diesen Akten ist die
Hauptsache, ja eigentlich das Entscheidende das Zeugnis des Arztes. An den
Arzt wird die entscheidende Frage gestellt: „Ist der Antragsteller nach Ihrem
Ermessen bei seinem derzeitigen körperlichen und geistigen Zustande noch im¬
stande, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit
irgend etwas zu verdienen? Wie hoch schätzen Sie — in Prozenten aus¬
gedrückt — die dem Antragsteller noch verbliebne Erwerbsfähigkeit?"


Grenzboten II 1904 34
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[0259] lvitwen- und N?aisenverstcherung an Stelle der Invalidenversicherung klarer und eindeutiger der Versicherungsfall ist. Wie steht es nun mit der staatlichen Versicherung? Man muß sich zunächst daran erinnern, daß sie eine Zwangsversicherung ist, daß keiner, der unter das Gesetz fällt, sich ihr entziehn kann, daß sie darum nur um so reeller, sicherer und billiger sein muß, wenn sie in alle Ewigkeit erträglich bleiben soll. Das Reichsunfallversicherungsgesetz hat die Schäden der privaten Unfall¬ versicherung in geringerm Maße, weil besondre Gerichtshöfe die zweifelhaften Fälle schnell und im allgemeinen gerecht entscheiden. Auch können sich die versicherten Arbeiter nicht über zu hohe Verwaltungskosten beklagen, weil sie nichts an die Versicherung leisten. Beklagen können sich zwar die Berufs¬ genossenschaften über die Rentenschleicherei, die recht üppig unter diesem Ge¬ setze wächst. Genau, wie in der Privatversicherung, lebt sie von der Unklarheit des Rechtsfalles. Denn von jedem Unfall muß erst bewiesen werden, ob er überhaupt geschehen ist, ob es ein Betriebsunfall war, und wie große Beein¬ trächtigung er zur Folge hat. Aber die Rentenschleicherei kann als not¬ wendiges Übel hingenommen werden, angesichts des unbestreitbaren Rechts, das der Arbeiter darauf hat, daß ihm die Unglücksgefahr eines Betriebs¬ unfalls abgenommen und auf das Betriebsunternehmen geworfen werde. Anders mit dem Jnvaliditätsversicherungsgesetz, dem sogenannten Klebe¬ gesetz. Die Altersversicherung ist darin Nebensache und bleibt zunächst außer Besprechung. Wer ist invalide? Darauf antwortet das Gesetz: „Diejenigen Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder andern Gebrechen dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist." Was heißt „weniger als ein Drittel erwerbsfähig"? Weil das Gesetz die Verschwommenheit dieser Quantitätsgröße empfindet, erläutert es wie folgt: "Dies ist dann anzunehmen, wenn die Personen nicht mehr imstande sind, durch eine ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechende Tätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufes zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in der¬ selben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen." Sehr ausführlich ist dieser Paragraph. Aber was nützt die Schärfe der Begriffe, wenn die gegebne Wirklichkeit selbst unklar ist und ihrer Natur nach unklar sein muß? Wer bestimmt, ob ein Antragsteller im genau begrenzten Sinne dieses Paragraphen invalide ist? Die Versicherungsanstalt, z. B. Sachsen-Anhalt. Nach welcher Unterlage? Auf Grund der Akten. In diesen Akten ist die Hauptsache, ja eigentlich das Entscheidende das Zeugnis des Arztes. An den Arzt wird die entscheidende Frage gestellt: „Ist der Antragsteller nach Ihrem Ermessen bei seinem derzeitigen körperlichen und geistigen Zustande noch im¬ stande, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit irgend etwas zu verdienen? Wie hoch schätzen Sie — in Prozenten aus¬ gedrückt — die dem Antragsteller noch verbliebne Erwerbsfähigkeit?" Grenzboten II 1904 34

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/259>, abgerufen am 30.06.2024.