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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Legitimität und Rechtsbruch

nationale Gesamtverfassung aufzurichten. Für den absoluten Mangel an eid¬
genössischen Rechtssinn unter den Reichsständen gibt es keinen schlagendem
Beweis als diese Fürstenrevolution von 1803. Und nun gar 1806 der
Eintritt in den Rheinbund, die Usurpation der Souveränität, die eigen¬
mächtige Trennung von dem tausendjährigen Gemeinwesen deutscher Nation,
endlich die Erklärung des Kaisers Franz, die Kaiserwürde sei erloschen, das
waren ebensoviele Gewaltstreiche und Rechtsbrüche als Handlungen, noch dazu
Maßregeln, die durch keinen höhern nationalen Zweck entschuldigt wurde".
Sie sind nur historisch zu erklären und zu motivieren, in keiner Weise juristisch
zu rechtfertigen, so wenig wie irgend eine andre Revolution.

Den damals geschaffnen Zustand haben die Wiener Verträge von 1815
im wesentlichen anerkannt; von einer Wiederherstellung der 1803 und 1806
vernichteten legitimen Gemeinwesen war ebensowenig die Rede wie von einer
Wiederherstellung der alten Reichsverfassung, und auch die siegreichen Mächte
haben sich keineswegs gescheut, nach dem Rechte der Eroberung nicht nur
über neugebildete Rheinbundstaaten, wie das Königreich Westfalen, das Gro߬
herzogtum Frankfurt und andre mehr zu verfügen, sondern auch über Sachsen,
das an dem großen Raube von 1803 ganz unbeteiligt war. das nicht ärger
belastet war als die andern Rheinbundstaaten, das nur seine geographische
Lage mit dem Verluste der großen Hälfte seines Gebiets bezahlte, das aber
die natürliche Verstimmung darüber längst ehrlich überwunden hat. Andrer¬
seits ist die Achtung vor den Wiener Verträgen und infolgedessen ihre Dauer
sehr gering gewesen, denn allzuwenig hatten sie die Lebensinteressen großer
Völker befriedigt, im Gegenteil, solche vielmehr rücksichtslos verletzt. Schon
die Julirevolution, die nur fünfzehn Jahre nach dem Wiener Kongreß die
Bourbonen stürzte, und die Losreißung Belgiens von Holland, von der Er¬
hebung Griechenlands ganz abgesehen, durchbrachen die von den Wiener Ver¬
trügen geschaffne "legitime" Ordnung; die Errichtung des zweiten Napoleonischen
Kaiserreichs war ein Hohn auf sie. und die Begründung des Königreichs
Italien warf sie in diesem mißhandelten Lande, das, angeblich um der Ruhe
Europas willen, ein geographischer Begriff bleiben sollte, vollständig über den
Haufen, kraft desselben Naturrechts der Nationalitäten, das das Napoleonische
Weltreich zersprengt hatte."

Dasselbe geschah in Deutschland durch den ..Rechtsbruch von 1866, nach¬
dem der seit 1815 geltende "legitime" Verfassungszustand mit Zustimmung der
Regierungen schon 1848/49 vorübergehend aufgehoben und 1851 nur mit dem
Bewußtsein seiner Unzulänglichkeit als Notbehelf wieder hergestellt worden
war. Gewiß, der "Rechtsbruch" begann mit dem Bruche des Bundesvertrags
durch den Austritt Preußens; aber denselben Bundesvertrag hatte schon vorher
die Mehrheit des Bundestags mit dem bundesrechtswidrigen Beschluß vom
14. Juni verletzt. Die großen Annexionen waren anfänglich von Preußen
gar nicht beabsichtigt, die Erwerbung des eroberten Schleswig-Holsteins aus¬
genommen; hätten die Mittelstaaten den ihnen loyal cmgebotnen preußischen
Bundcsreformplan vom 10. Juni angenommen, so hätten sie keinen Zoll breit
ihres Gebietes eingebüßt, und der Krieg wäre ein Duell zwischen Preußen


Legitimität und Rechtsbruch

nationale Gesamtverfassung aufzurichten. Für den absoluten Mangel an eid¬
genössischen Rechtssinn unter den Reichsständen gibt es keinen schlagendem
Beweis als diese Fürstenrevolution von 1803. Und nun gar 1806 der
Eintritt in den Rheinbund, die Usurpation der Souveränität, die eigen¬
mächtige Trennung von dem tausendjährigen Gemeinwesen deutscher Nation,
endlich die Erklärung des Kaisers Franz, die Kaiserwürde sei erloschen, das
waren ebensoviele Gewaltstreiche und Rechtsbrüche als Handlungen, noch dazu
Maßregeln, die durch keinen höhern nationalen Zweck entschuldigt wurde».
Sie sind nur historisch zu erklären und zu motivieren, in keiner Weise juristisch
zu rechtfertigen, so wenig wie irgend eine andre Revolution.

Den damals geschaffnen Zustand haben die Wiener Verträge von 1815
im wesentlichen anerkannt; von einer Wiederherstellung der 1803 und 1806
vernichteten legitimen Gemeinwesen war ebensowenig die Rede wie von einer
Wiederherstellung der alten Reichsverfassung, und auch die siegreichen Mächte
haben sich keineswegs gescheut, nach dem Rechte der Eroberung nicht nur
über neugebildete Rheinbundstaaten, wie das Königreich Westfalen, das Gro߬
herzogtum Frankfurt und andre mehr zu verfügen, sondern auch über Sachsen,
das an dem großen Raube von 1803 ganz unbeteiligt war. das nicht ärger
belastet war als die andern Rheinbundstaaten, das nur seine geographische
Lage mit dem Verluste der großen Hälfte seines Gebiets bezahlte, das aber
die natürliche Verstimmung darüber längst ehrlich überwunden hat. Andrer¬
seits ist die Achtung vor den Wiener Verträgen und infolgedessen ihre Dauer
sehr gering gewesen, denn allzuwenig hatten sie die Lebensinteressen großer
Völker befriedigt, im Gegenteil, solche vielmehr rücksichtslos verletzt. Schon
die Julirevolution, die nur fünfzehn Jahre nach dem Wiener Kongreß die
Bourbonen stürzte, und die Losreißung Belgiens von Holland, von der Er¬
hebung Griechenlands ganz abgesehen, durchbrachen die von den Wiener Ver¬
trügen geschaffne „legitime" Ordnung; die Errichtung des zweiten Napoleonischen
Kaiserreichs war ein Hohn auf sie. und die Begründung des Königreichs
Italien warf sie in diesem mißhandelten Lande, das, angeblich um der Ruhe
Europas willen, ein geographischer Begriff bleiben sollte, vollständig über den
Haufen, kraft desselben Naturrechts der Nationalitäten, das das Napoleonische
Weltreich zersprengt hatte."

Dasselbe geschah in Deutschland durch den ..Rechtsbruch von 1866, nach¬
dem der seit 1815 geltende „legitime" Verfassungszustand mit Zustimmung der
Regierungen schon 1848/49 vorübergehend aufgehoben und 1851 nur mit dem
Bewußtsein seiner Unzulänglichkeit als Notbehelf wieder hergestellt worden
war. Gewiß, der „Rechtsbruch" begann mit dem Bruche des Bundesvertrags
durch den Austritt Preußens; aber denselben Bundesvertrag hatte schon vorher
die Mehrheit des Bundestags mit dem bundesrechtswidrigen Beschluß vom
14. Juni verletzt. Die großen Annexionen waren anfänglich von Preußen
gar nicht beabsichtigt, die Erwerbung des eroberten Schleswig-Holsteins aus¬
genommen; hätten die Mittelstaaten den ihnen loyal cmgebotnen preußischen
Bundcsreformplan vom 10. Juni angenommen, so hätten sie keinen Zoll breit
ihres Gebietes eingebüßt, und der Krieg wäre ein Duell zwischen Preußen


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[0193] Legitimität und Rechtsbruch nationale Gesamtverfassung aufzurichten. Für den absoluten Mangel an eid¬ genössischen Rechtssinn unter den Reichsständen gibt es keinen schlagendem Beweis als diese Fürstenrevolution von 1803. Und nun gar 1806 der Eintritt in den Rheinbund, die Usurpation der Souveränität, die eigen¬ mächtige Trennung von dem tausendjährigen Gemeinwesen deutscher Nation, endlich die Erklärung des Kaisers Franz, die Kaiserwürde sei erloschen, das waren ebensoviele Gewaltstreiche und Rechtsbrüche als Handlungen, noch dazu Maßregeln, die durch keinen höhern nationalen Zweck entschuldigt wurde». Sie sind nur historisch zu erklären und zu motivieren, in keiner Weise juristisch zu rechtfertigen, so wenig wie irgend eine andre Revolution. Den damals geschaffnen Zustand haben die Wiener Verträge von 1815 im wesentlichen anerkannt; von einer Wiederherstellung der 1803 und 1806 vernichteten legitimen Gemeinwesen war ebensowenig die Rede wie von einer Wiederherstellung der alten Reichsverfassung, und auch die siegreichen Mächte haben sich keineswegs gescheut, nach dem Rechte der Eroberung nicht nur über neugebildete Rheinbundstaaten, wie das Königreich Westfalen, das Gro߬ herzogtum Frankfurt und andre mehr zu verfügen, sondern auch über Sachsen, das an dem großen Raube von 1803 ganz unbeteiligt war. das nicht ärger belastet war als die andern Rheinbundstaaten, das nur seine geographische Lage mit dem Verluste der großen Hälfte seines Gebiets bezahlte, das aber die natürliche Verstimmung darüber längst ehrlich überwunden hat. Andrer¬ seits ist die Achtung vor den Wiener Verträgen und infolgedessen ihre Dauer sehr gering gewesen, denn allzuwenig hatten sie die Lebensinteressen großer Völker befriedigt, im Gegenteil, solche vielmehr rücksichtslos verletzt. Schon die Julirevolution, die nur fünfzehn Jahre nach dem Wiener Kongreß die Bourbonen stürzte, und die Losreißung Belgiens von Holland, von der Er¬ hebung Griechenlands ganz abgesehen, durchbrachen die von den Wiener Ver¬ trügen geschaffne „legitime" Ordnung; die Errichtung des zweiten Napoleonischen Kaiserreichs war ein Hohn auf sie. und die Begründung des Königreichs Italien warf sie in diesem mißhandelten Lande, das, angeblich um der Ruhe Europas willen, ein geographischer Begriff bleiben sollte, vollständig über den Haufen, kraft desselben Naturrechts der Nationalitäten, das das Napoleonische Weltreich zersprengt hatte." Dasselbe geschah in Deutschland durch den ..Rechtsbruch von 1866, nach¬ dem der seit 1815 geltende „legitime" Verfassungszustand mit Zustimmung der Regierungen schon 1848/49 vorübergehend aufgehoben und 1851 nur mit dem Bewußtsein seiner Unzulänglichkeit als Notbehelf wieder hergestellt worden war. Gewiß, der „Rechtsbruch" begann mit dem Bruche des Bundesvertrags durch den Austritt Preußens; aber denselben Bundesvertrag hatte schon vorher die Mehrheit des Bundestags mit dem bundesrechtswidrigen Beschluß vom 14. Juni verletzt. Die großen Annexionen waren anfänglich von Preußen gar nicht beabsichtigt, die Erwerbung des eroberten Schleswig-Holsteins aus¬ genommen; hätten die Mittelstaaten den ihnen loyal cmgebotnen preußischen Bundcsreformplan vom 10. Juni angenommen, so hätten sie keinen Zoll breit ihres Gebietes eingebüßt, und der Krieg wäre ein Duell zwischen Preußen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/193>, abgerufen am 25.07.2024.