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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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was ist liberal?

graphcn 1 schuf, der nach wie vor in Geltung bleibt, legte er den Schwerpunkt
des Gesetzes in diesen und bekundete, daß der Paragraph 2 ohne den Para¬
graphen 1 wenig Wert habe. Es ist bezeichnend, daß sich die damalige Regierungs¬
vorlage auf eine fakultative Jnternierungsandrohung beschränkte und die An¬
rufung des Strafgesetzes vermieden wissen wollte. Es war der Notbehelf des
politisch-polizeilichen Eingreifens, dessen Anwendung und Wirkung nicht von
einem Richterspruch abhängig sein sollten. Als augenblickliche Waffe im poli¬
tischen Kampfe mochte das genügen, in einem dauernden Gesetz war und blieb
es der schwache Punkt.

Den: Abgeordneten Laster ist es damals als liberale Dogmatik ausgelegt
worden, daß er gegen den Ausschluß des Richterspruchs und des Strafgesetzes
sprach und die dauernde Bedrohung eines verfassungsmäßigen Rechts durch die
Verwaltungsbehörden beanstanden zu müssen glaubte, aus diesem Grunde auch
gegen das Gesetz stimmte. Heute wird mau anerkennen müssen, daß der Ab¬
geordnete Laster hierbei weniger als Politiker, als als Jurist, als solcher aber
durchaus logisch gedacht hat. Er ordnete nicht nur das augenblickliche politische
Bedürfnis seinem Rechtsbewußtsein unter, sondern er erkannte den schwachen Punkt
des Gesetzes und hielt es deswegen nicht für haltbar. Die jetzige Aufhebung
des Paragraphen 2 gibt ihm nachträglich Recht. Gewisse Bedenken gegen die
Anrufung des Richters waren ja vielleicht nicht von der Hand zu weisen. Der
katholische Richter wäre auf Grund seiner Glaubensanschauungen, seines innersten
Empfindens, leicht zu einem andern Rechtsspruch gekommen als der protestan¬
tische, der wiederum bei einer katholischen Bevölkerung in diesen Dingen als
befangen gegolten haben würde. Aber das war doch nur möglich bei einem so
unklaren und lückenhaften Gesetz, das "den Orden Jesu" nicht "verbot," sondern
nur "ausschloß" und deshalb die Frage über die Strafbnrkeit des einzelnen
Jesuiten völlig offen ließ. Die Vundesratsverordnung mußte diese Lücke ergänzen,
aber auch sie traf nur "die Ordenstütigkeit," nicht die ganze geistliche Tätig¬
keit des einzelnen Jesuiten, sodaß zum Beispiel den Bischöfen völlig unbenommen
blieb, Jesuiten in ihre Umgebung zu berufen, wenn diese sich nur der "Aus¬
übung einer Ordenstätigkeit" enthielten. Zudem traf auch die Bundesrats¬
verordnung nur die öffentliche Ordenstätigkeit, wühreud sich der wichtigste
Teil der Ordenstätigkeit der Jesuiten bekanntlich der Öffentlichkeit entzieht.
Es hätte deshalb der Orden für Deutschland "verboten," daraufhin auch jede
wie immer geartete geistliche Tätigkeit seinen deutschen Mitgliedern bei Strafe
untersagt, ebenso der Eintritt neuer Mitglieder mit der Publikation des Ge¬
setzes bei Strafe verboten und als in jeder Hinsicht rechtsungiltig bezeichnet
werden müssen. Als letzter Schlag blieb dann immer noch die Konfiskation
der bedeutenden Liegenschaften des Ordens in Deutschland übrig. Aber indem
man vor jedem radikalen Mittel zurückschreckte, die Tür nicht zumauerte, sondern
nur einfach verschloß, ließ man damit nicht nur die Möglichkeit, sondern die
Wahrscheinlichkeit zu, daß diese Tür eiues Tags wieder geöffnet werden würde,
wenn anders die Jesuiten das Warten verstanden. Sie haben es verstanden,
der Paragraph 2 des Gesetzes mußte schließlich dem Schicksal aller halben
Maßregeln verfallen.


was ist liberal?

graphcn 1 schuf, der nach wie vor in Geltung bleibt, legte er den Schwerpunkt
des Gesetzes in diesen und bekundete, daß der Paragraph 2 ohne den Para¬
graphen 1 wenig Wert habe. Es ist bezeichnend, daß sich die damalige Regierungs¬
vorlage auf eine fakultative Jnternierungsandrohung beschränkte und die An¬
rufung des Strafgesetzes vermieden wissen wollte. Es war der Notbehelf des
politisch-polizeilichen Eingreifens, dessen Anwendung und Wirkung nicht von
einem Richterspruch abhängig sein sollten. Als augenblickliche Waffe im poli¬
tischen Kampfe mochte das genügen, in einem dauernden Gesetz war und blieb
es der schwache Punkt.

Den: Abgeordneten Laster ist es damals als liberale Dogmatik ausgelegt
worden, daß er gegen den Ausschluß des Richterspruchs und des Strafgesetzes
sprach und die dauernde Bedrohung eines verfassungsmäßigen Rechts durch die
Verwaltungsbehörden beanstanden zu müssen glaubte, aus diesem Grunde auch
gegen das Gesetz stimmte. Heute wird mau anerkennen müssen, daß der Ab¬
geordnete Laster hierbei weniger als Politiker, als als Jurist, als solcher aber
durchaus logisch gedacht hat. Er ordnete nicht nur das augenblickliche politische
Bedürfnis seinem Rechtsbewußtsein unter, sondern er erkannte den schwachen Punkt
des Gesetzes und hielt es deswegen nicht für haltbar. Die jetzige Aufhebung
des Paragraphen 2 gibt ihm nachträglich Recht. Gewisse Bedenken gegen die
Anrufung des Richters waren ja vielleicht nicht von der Hand zu weisen. Der
katholische Richter wäre auf Grund seiner Glaubensanschauungen, seines innersten
Empfindens, leicht zu einem andern Rechtsspruch gekommen als der protestan¬
tische, der wiederum bei einer katholischen Bevölkerung in diesen Dingen als
befangen gegolten haben würde. Aber das war doch nur möglich bei einem so
unklaren und lückenhaften Gesetz, das „den Orden Jesu" nicht „verbot," sondern
nur „ausschloß" und deshalb die Frage über die Strafbnrkeit des einzelnen
Jesuiten völlig offen ließ. Die Vundesratsverordnung mußte diese Lücke ergänzen,
aber auch sie traf nur „die Ordenstütigkeit," nicht die ganze geistliche Tätig¬
keit des einzelnen Jesuiten, sodaß zum Beispiel den Bischöfen völlig unbenommen
blieb, Jesuiten in ihre Umgebung zu berufen, wenn diese sich nur der „Aus¬
übung einer Ordenstätigkeit" enthielten. Zudem traf auch die Bundesrats¬
verordnung nur die öffentliche Ordenstätigkeit, wühreud sich der wichtigste
Teil der Ordenstätigkeit der Jesuiten bekanntlich der Öffentlichkeit entzieht.
Es hätte deshalb der Orden für Deutschland „verboten," daraufhin auch jede
wie immer geartete geistliche Tätigkeit seinen deutschen Mitgliedern bei Strafe
untersagt, ebenso der Eintritt neuer Mitglieder mit der Publikation des Ge¬
setzes bei Strafe verboten und als in jeder Hinsicht rechtsungiltig bezeichnet
werden müssen. Als letzter Schlag blieb dann immer noch die Konfiskation
der bedeutenden Liegenschaften des Ordens in Deutschland übrig. Aber indem
man vor jedem radikalen Mittel zurückschreckte, die Tür nicht zumauerte, sondern
nur einfach verschloß, ließ man damit nicht nur die Möglichkeit, sondern die
Wahrscheinlichkeit zu, daß diese Tür eiues Tags wieder geöffnet werden würde,
wenn anders die Jesuiten das Warten verstanden. Sie haben es verstanden,
der Paragraph 2 des Gesetzes mußte schließlich dem Schicksal aller halben
Maßregeln verfallen.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/698>, abgerufen am 22.07.2024.