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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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was ist liberal?

lichen Rede gerügt hat, So ist denn auch im Jesuitengesetz die Inkongruenz, daß
im Paragraphen 1 vom "Reichsgebiet," im Paragraphen 2 vom "Bundesgebiet"
die Rede ist. Artikel 1 der Reichsverfassung spricht allerdings vom "Bundesgebiet"
und setzt dessen Umfang fest, da aber nach der Einleitung zur Reichsverfnssung
der ewige Bund der deutschen Fürsten und Freien Städte "den Namen Deutsches
Reich führen soll," so ist es korrekter, "Reichsgebiet" zu schreiben; jedenfalls
erscheint die gleichzeitige Anwendung beider Beziehungen in einem und demselben
Gesetz als Inkongruenz. Am 25. Juni genehmigte der Buudesrat den Ent¬
wurf in der Fassung des Reichstags, am 28. Juni wurde die Vollzugsver¬
ordnung beschlossen, am 2. Juli die Ausdehnung des Gesetzes auf Elsaß-
Lothringen. Die Vollziehung des Gesetzes erfolgte zu Eins am 4. Juli durch
den Kaiser, das Gesetz und die Vollzugsvervrdnung wurden am 5. Juli publi¬
ziert. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß eine Deputation rheinischer Städte
am 29. Juni unter Führung des Oberbürgermeisters Contzen von Aachen in
Eins den Versuch macheu wollte, beim Kaiser vor der Vollziehung des Gesetzes
gegen dieses vorstellig zu werden. Der Monarch lehnte den Empfang der
Deputation ab, empfing nnr Herrn Contzen privatim, aber auch diesen mir,
um ihm jeden Zweifel darüber zu nehmen, daß der Kaiser mit dem Buudes¬
rat und dem Reichstag völlig einverstanden sei.

Bei der dritten Lesung hatte der Abgeordnete Laster gegen das Gesetz
gesprochen und schließlich auch dagegen gestimmt, "weil es sich um die Ver¬
folgung deutscher Staatsbürger handle," ohne daß Bürgschaften gegen eine
mißbräuchliche Anwendung des Gesetzes gegeben seien. Der Göttinger Kirchen-
rechtslehrer Dove hatte ihm entgegnet, daß die Anfenthaltsfreiheit für die
Jesuiten, die Laster ihnen erhalten wolle, schon durch die Ordensregeln aufge¬
hoben sei, wonach jeder Jesuit sofort dahin abzugehn habe, wohin ein Oberer
ihn schicke.

Dieser kurze geschichtliche Rückblick ist notwendig, um die jetzt erfolgte
Aufhebung des Paragraphen 2 objektiv zu beurteilen. Vergegenwärtigt man sich,
daß der Bundesrat ursprünglich überhaupt nichts weiter beantragt hatte als
eine Drohung -- der Entwurf war bezeichnet als "Entwurf eines Gesetzes
betreffend die Beschränkung des Rechts zum Aufenthalt der Jesuiten im
Deutschen Reich" --, oder richtiger gesprochen, daß er den preußischen Behörden
in Posen und Schlesien Mittel an die Hand geben wollte, sich der national-
polnischen Propaganda der Jesuiten zu erwehren, so begreift man, wenn jetzt
nach zweiunddreißig Jahren der Reichskanzler erklärt, er glaube mit den gewöhn¬
liche" strafgesetzlichen Bestimmungen auskommen zu können. Hätte die damalige
Gesetzgebung die Zugehörigkeit eines Deutschen zum Jesuitenorden unter
Strafe gestellt, so würde von der Aufhebung einer solchen Bestimmung auch
heute keine Rede sein können, und es würde deutsche Jesuiten in Deutschland
heute überhaupt kaum uoch geben.

Aber da man sich damals nicht entschlossen hat, vollständig eg-dulg. rasn
zu machen, im Gegenteil den Eintritt Deutscher in die Gesellschaft Jesu nicht
ausdrücklich verneint hat, so legte die Gesetzgebung von 1872 im Paragraphen 2


was ist liberal?

lichen Rede gerügt hat, So ist denn auch im Jesuitengesetz die Inkongruenz, daß
im Paragraphen 1 vom „Reichsgebiet," im Paragraphen 2 vom „Bundesgebiet"
die Rede ist. Artikel 1 der Reichsverfassung spricht allerdings vom „Bundesgebiet"
und setzt dessen Umfang fest, da aber nach der Einleitung zur Reichsverfnssung
der ewige Bund der deutschen Fürsten und Freien Städte „den Namen Deutsches
Reich führen soll," so ist es korrekter, „Reichsgebiet" zu schreiben; jedenfalls
erscheint die gleichzeitige Anwendung beider Beziehungen in einem und demselben
Gesetz als Inkongruenz. Am 25. Juni genehmigte der Buudesrat den Ent¬
wurf in der Fassung des Reichstags, am 28. Juni wurde die Vollzugsver¬
ordnung beschlossen, am 2. Juli die Ausdehnung des Gesetzes auf Elsaß-
Lothringen. Die Vollziehung des Gesetzes erfolgte zu Eins am 4. Juli durch
den Kaiser, das Gesetz und die Vollzugsvervrdnung wurden am 5. Juli publi¬
ziert. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß eine Deputation rheinischer Städte
am 29. Juni unter Führung des Oberbürgermeisters Contzen von Aachen in
Eins den Versuch macheu wollte, beim Kaiser vor der Vollziehung des Gesetzes
gegen dieses vorstellig zu werden. Der Monarch lehnte den Empfang der
Deputation ab, empfing nnr Herrn Contzen privatim, aber auch diesen mir,
um ihm jeden Zweifel darüber zu nehmen, daß der Kaiser mit dem Buudes¬
rat und dem Reichstag völlig einverstanden sei.

Bei der dritten Lesung hatte der Abgeordnete Laster gegen das Gesetz
gesprochen und schließlich auch dagegen gestimmt, „weil es sich um die Ver¬
folgung deutscher Staatsbürger handle," ohne daß Bürgschaften gegen eine
mißbräuchliche Anwendung des Gesetzes gegeben seien. Der Göttinger Kirchen-
rechtslehrer Dove hatte ihm entgegnet, daß die Anfenthaltsfreiheit für die
Jesuiten, die Laster ihnen erhalten wolle, schon durch die Ordensregeln aufge¬
hoben sei, wonach jeder Jesuit sofort dahin abzugehn habe, wohin ein Oberer
ihn schicke.

Dieser kurze geschichtliche Rückblick ist notwendig, um die jetzt erfolgte
Aufhebung des Paragraphen 2 objektiv zu beurteilen. Vergegenwärtigt man sich,
daß der Bundesrat ursprünglich überhaupt nichts weiter beantragt hatte als
eine Drohung — der Entwurf war bezeichnet als „Entwurf eines Gesetzes
betreffend die Beschränkung des Rechts zum Aufenthalt der Jesuiten im
Deutschen Reich" —, oder richtiger gesprochen, daß er den preußischen Behörden
in Posen und Schlesien Mittel an die Hand geben wollte, sich der national-
polnischen Propaganda der Jesuiten zu erwehren, so begreift man, wenn jetzt
nach zweiunddreißig Jahren der Reichskanzler erklärt, er glaube mit den gewöhn¬
liche« strafgesetzlichen Bestimmungen auskommen zu können. Hätte die damalige
Gesetzgebung die Zugehörigkeit eines Deutschen zum Jesuitenorden unter
Strafe gestellt, so würde von der Aufhebung einer solchen Bestimmung auch
heute keine Rede sein können, und es würde deutsche Jesuiten in Deutschland
heute überhaupt kaum uoch geben.

Aber da man sich damals nicht entschlossen hat, vollständig eg-dulg. rasn
zu machen, im Gegenteil den Eintritt Deutscher in die Gesellschaft Jesu nicht
ausdrücklich verneint hat, so legte die Gesetzgebung von 1872 im Paragraphen 2


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/696>, abgerufen am 22.07.2024.