Beratung der sogenannten Richter. Aber noch in derselben Stunde, kurz nach Mitternacht, wurde der Unglückliche wieder dem Gerichtshofe, d. h. derselben Militärkommissivn, vorgeführt. Auch das war wieder ein ganz ungesetzliches Verfahren, denn das Gesetz bestimmte, das Gericht solle bei Tage und öffentlich stattfinden. Aber freilich, dieses Gaukelspiel eines Spruchgerichts vertrug die Tageshelle nicht. Es handelte sich ja auch nur darum, irgend einen Grund für das Erkenntnis des Todesurteils aufzufinden. Noch vor dem Urteils¬ spruche war schon das Grab im Schloßgraben ausgeworfen worden. Savary hat diese Scheußlichkeit später vergeblich zu leugnen versucht. Die gerichtliche Untersuchung war im wesentlichen nur eine Wiederholung des ungründlicher Verhörs. Bei dem Mangel an Zeugen für oder gegen den Angeklagten waren die gegen ihn erhobnen Beschuldigungen nicht beweiskräftig, sobald der An¬ geklagte die Schuldfrage verneinte. Aber dieser Punkt kümmerte den Gerichts¬ hof nicht, bei dem alles Ungesetzliche möglich war, weil der Tod Enghiens schon bestimmt war. Auch jetzt antwortete Enghien ruhig, fest und mit edler Würde. Die Anklageschrift beschuldigte ihn erstens, gegen Frankreich gefochten zu haben, zweitens, im Solde Englands zu stehn, und drittens, mit England Komplotte gegen die innere und die äußere Sicherheit der Republik geschmiedet zu haben. Die beiden ersten Punkte konnten nicht dnrch französische Gesetze abgeurteilt werden, da Enghien als ein Bourbon nicht Untertan der Republik war, und da er ferner nicht Emigrant, sondern Verbannter und nicht mit den Waffen in der Hand auf französischem Boden oder im eroberten Feindeslande ergriffen, sondern aus einem neutralen Lande unter Verletzung des Völkerrechts aufgehoben worden war. Der dritte Anklagepunkt aber gehörte nach dem französischen Gesetz über Komplotte überhaupt nicht vor eine Militürkommission, sogar nicht unter dem Vorwande des Konnexes mit andern Verfehlungen, sondern vor einen Zivilgerichtshof. Zu dem ersten Punkte erklärte Enghien wieder freimütig, gegen Frankreich gefochten zu haben, und nannte die Feldzüge, an denen er beteiligt gewesen sei. Auf die zweite Anklage gab er zu, eine englische Pension bezogen zu haben, stellte aber entschieden in Abrede, im Solde Englands zu stehn. Den dritten Anklagepunkt wies er als ganz unwahr und unbegründet mit Entrüstung zurück. Nun versuchte der Gerichtshof, den Herzog in die Verschwörung von Pichegru, Cadoudcil und Genossen zu verwickeln, da man unbedingt einen Grund für die Verurteilung zum Tode haben mußte. Enghien jedoch erklärte fest seine Unschuld: er habe nichts davon gewußt, keinen der Verschwornen gekannt und niemals mit ihnen in Verbindung gestanden. Die Richter waren in einer höchst unangenehmen Lage. Dem Herzog war nicht beizukommen, und man konnte keinen Rechtsgrund auffinden, der zur Begründung des Todesurteils genügt hätte, das der Erste Konsul haben wollte. Hulin bekam später, als er alt und halb blind geworden war, Gewissensbisse und schrieb eine Rechtfertigungsschrift, betitelt: Hxplieatiovs ollkrtss g.ux noinnies i!NMrt,ig,ux an sujet as in, vomnüssion nu11eg,irs instituvs XII xour juger 1e elne ä'DnANien (Paris, 1823), worin er sich vergebens bemühte, seinen Anteil der Schuld an dem widerwärtigen Gaukelspiel dieser Gerichtssitzung von sich abzuwälzen. Darin sagt er über das Verhalten Enghiens vor der Kommission,
Beratung der sogenannten Richter. Aber noch in derselben Stunde, kurz nach Mitternacht, wurde der Unglückliche wieder dem Gerichtshofe, d. h. derselben Militärkommissivn, vorgeführt. Auch das war wieder ein ganz ungesetzliches Verfahren, denn das Gesetz bestimmte, das Gericht solle bei Tage und öffentlich stattfinden. Aber freilich, dieses Gaukelspiel eines Spruchgerichts vertrug die Tageshelle nicht. Es handelte sich ja auch nur darum, irgend einen Grund für das Erkenntnis des Todesurteils aufzufinden. Noch vor dem Urteils¬ spruche war schon das Grab im Schloßgraben ausgeworfen worden. Savary hat diese Scheußlichkeit später vergeblich zu leugnen versucht. Die gerichtliche Untersuchung war im wesentlichen nur eine Wiederholung des ungründlicher Verhörs. Bei dem Mangel an Zeugen für oder gegen den Angeklagten waren die gegen ihn erhobnen Beschuldigungen nicht beweiskräftig, sobald der An¬ geklagte die Schuldfrage verneinte. Aber dieser Punkt kümmerte den Gerichts¬ hof nicht, bei dem alles Ungesetzliche möglich war, weil der Tod Enghiens schon bestimmt war. Auch jetzt antwortete Enghien ruhig, fest und mit edler Würde. Die Anklageschrift beschuldigte ihn erstens, gegen Frankreich gefochten zu haben, zweitens, im Solde Englands zu stehn, und drittens, mit England Komplotte gegen die innere und die äußere Sicherheit der Republik geschmiedet zu haben. Die beiden ersten Punkte konnten nicht dnrch französische Gesetze abgeurteilt werden, da Enghien als ein Bourbon nicht Untertan der Republik war, und da er ferner nicht Emigrant, sondern Verbannter und nicht mit den Waffen in der Hand auf französischem Boden oder im eroberten Feindeslande ergriffen, sondern aus einem neutralen Lande unter Verletzung des Völkerrechts aufgehoben worden war. Der dritte Anklagepunkt aber gehörte nach dem französischen Gesetz über Komplotte überhaupt nicht vor eine Militürkommission, sogar nicht unter dem Vorwande des Konnexes mit andern Verfehlungen, sondern vor einen Zivilgerichtshof. Zu dem ersten Punkte erklärte Enghien wieder freimütig, gegen Frankreich gefochten zu haben, und nannte die Feldzüge, an denen er beteiligt gewesen sei. Auf die zweite Anklage gab er zu, eine englische Pension bezogen zu haben, stellte aber entschieden in Abrede, im Solde Englands zu stehn. Den dritten Anklagepunkt wies er als ganz unwahr und unbegründet mit Entrüstung zurück. Nun versuchte der Gerichtshof, den Herzog in die Verschwörung von Pichegru, Cadoudcil und Genossen zu verwickeln, da man unbedingt einen Grund für die Verurteilung zum Tode haben mußte. Enghien jedoch erklärte fest seine Unschuld: er habe nichts davon gewußt, keinen der Verschwornen gekannt und niemals mit ihnen in Verbindung gestanden. Die Richter waren in einer höchst unangenehmen Lage. Dem Herzog war nicht beizukommen, und man konnte keinen Rechtsgrund auffinden, der zur Begründung des Todesurteils genügt hätte, das der Erste Konsul haben wollte. Hulin bekam später, als er alt und halb blind geworden war, Gewissensbisse und schrieb eine Rechtfertigungsschrift, betitelt: Hxplieatiovs ollkrtss g.ux noinnies i!NMrt,ig,ux an sujet as in, vomnüssion nu11eg,irs instituvs XII xour juger 1e elne ä'DnANien (Paris, 1823), worin er sich vergebens bemühte, seinen Anteil der Schuld an dem widerwärtigen Gaukelspiel dieser Gerichtssitzung von sich abzuwälzen. Darin sagt er über das Verhalten Enghiens vor der Kommission,
<TEI><text><body><div><divn="1"><pbfacs="#f0656"corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/293453"/><fwtype="header"place="top"/><lb/><pxml:id="ID_3669"prev="#ID_3668"next="#ID_3670"> Beratung der sogenannten Richter. Aber noch in derselben Stunde, kurz nach<lb/>
Mitternacht, wurde der Unglückliche wieder dem Gerichtshofe, d. h. derselben<lb/>
Militärkommissivn, vorgeführt. Auch das war wieder ein ganz ungesetzliches<lb/>
Verfahren, denn das Gesetz bestimmte, das Gericht solle bei Tage und öffentlich<lb/>
stattfinden. Aber freilich, dieses Gaukelspiel eines Spruchgerichts vertrug die<lb/>
Tageshelle nicht. Es handelte sich ja auch nur darum, irgend einen Grund<lb/>
für das Erkenntnis des Todesurteils aufzufinden. Noch vor dem Urteils¬<lb/>
spruche war schon das Grab im Schloßgraben ausgeworfen worden. Savary<lb/>
hat diese Scheußlichkeit später vergeblich zu leugnen versucht. Die gerichtliche<lb/>
Untersuchung war im wesentlichen nur eine Wiederholung des ungründlicher<lb/>
Verhörs. Bei dem Mangel an Zeugen für oder gegen den Angeklagten waren<lb/>
die gegen ihn erhobnen Beschuldigungen nicht beweiskräftig, sobald der An¬<lb/>
geklagte die Schuldfrage verneinte. Aber dieser Punkt kümmerte den Gerichts¬<lb/>
hof nicht, bei dem alles Ungesetzliche möglich war, weil der Tod Enghiens<lb/>
schon bestimmt war. Auch jetzt antwortete Enghien ruhig, fest und mit edler<lb/>
Würde. Die Anklageschrift beschuldigte ihn erstens, gegen Frankreich gefochten<lb/>
zu haben, zweitens, im Solde Englands zu stehn, und drittens, mit England<lb/>
Komplotte gegen die innere und die äußere Sicherheit der Republik geschmiedet<lb/>
zu haben. Die beiden ersten Punkte konnten nicht dnrch französische Gesetze<lb/>
abgeurteilt werden, da Enghien als ein Bourbon nicht Untertan der Republik<lb/>
war, und da er ferner nicht Emigrant, sondern Verbannter und nicht mit den<lb/>
Waffen in der Hand auf französischem Boden oder im eroberten Feindeslande<lb/>
ergriffen, sondern aus einem neutralen Lande unter Verletzung des Völkerrechts<lb/>
aufgehoben worden war. Der dritte Anklagepunkt aber gehörte nach dem<lb/>
französischen Gesetz über Komplotte überhaupt nicht vor eine Militürkommission,<lb/>
sogar nicht unter dem Vorwande des Konnexes mit andern Verfehlungen, sondern<lb/>
vor einen Zivilgerichtshof. Zu dem ersten Punkte erklärte Enghien wieder<lb/>
freimütig, gegen Frankreich gefochten zu haben, und nannte die Feldzüge, an<lb/>
denen er beteiligt gewesen sei. Auf die zweite Anklage gab er zu, eine englische<lb/>
Pension bezogen zu haben, stellte aber entschieden in Abrede, im Solde Englands<lb/>
zu stehn. Den dritten Anklagepunkt wies er als ganz unwahr und unbegründet<lb/>
mit Entrüstung zurück. Nun versuchte der Gerichtshof, den Herzog in die<lb/>
Verschwörung von Pichegru, Cadoudcil und Genossen zu verwickeln, da man<lb/>
unbedingt einen Grund für die Verurteilung zum Tode haben mußte. Enghien<lb/>
jedoch erklärte fest seine Unschuld: er habe nichts davon gewußt, keinen der<lb/>
Verschwornen gekannt und niemals mit ihnen in Verbindung gestanden. Die<lb/>
Richter waren in einer höchst unangenehmen Lage. Dem Herzog war nicht<lb/>
beizukommen, und man konnte keinen Rechtsgrund auffinden, der zur Begründung<lb/>
des Todesurteils genügt hätte, das der Erste Konsul haben wollte. Hulin<lb/>
bekam später, als er alt und halb blind geworden war, Gewissensbisse und<lb/>
schrieb eine Rechtfertigungsschrift, betitelt: Hxplieatiovs ollkrtss g.ux noinnies<lb/>
i!NMrt,ig,ux an sujet as in, vomnüssion nu11eg,irs instituvs XII xour<lb/>
juger 1e elne ä'DnANien (Paris, 1823), worin er sich vergebens bemühte, seinen<lb/>
Anteil der Schuld an dem widerwärtigen Gaukelspiel dieser Gerichtssitzung von<lb/>
sich abzuwälzen. Darin sagt er über das Verhalten Enghiens vor der Kommission,</p><lb/></div></div></body></text></TEI>
[0656]
Beratung der sogenannten Richter. Aber noch in derselben Stunde, kurz nach
Mitternacht, wurde der Unglückliche wieder dem Gerichtshofe, d. h. derselben
Militärkommissivn, vorgeführt. Auch das war wieder ein ganz ungesetzliches
Verfahren, denn das Gesetz bestimmte, das Gericht solle bei Tage und öffentlich
stattfinden. Aber freilich, dieses Gaukelspiel eines Spruchgerichts vertrug die
Tageshelle nicht. Es handelte sich ja auch nur darum, irgend einen Grund
für das Erkenntnis des Todesurteils aufzufinden. Noch vor dem Urteils¬
spruche war schon das Grab im Schloßgraben ausgeworfen worden. Savary
hat diese Scheußlichkeit später vergeblich zu leugnen versucht. Die gerichtliche
Untersuchung war im wesentlichen nur eine Wiederholung des ungründlicher
Verhörs. Bei dem Mangel an Zeugen für oder gegen den Angeklagten waren
die gegen ihn erhobnen Beschuldigungen nicht beweiskräftig, sobald der An¬
geklagte die Schuldfrage verneinte. Aber dieser Punkt kümmerte den Gerichts¬
hof nicht, bei dem alles Ungesetzliche möglich war, weil der Tod Enghiens
schon bestimmt war. Auch jetzt antwortete Enghien ruhig, fest und mit edler
Würde. Die Anklageschrift beschuldigte ihn erstens, gegen Frankreich gefochten
zu haben, zweitens, im Solde Englands zu stehn, und drittens, mit England
Komplotte gegen die innere und die äußere Sicherheit der Republik geschmiedet
zu haben. Die beiden ersten Punkte konnten nicht dnrch französische Gesetze
abgeurteilt werden, da Enghien als ein Bourbon nicht Untertan der Republik
war, und da er ferner nicht Emigrant, sondern Verbannter und nicht mit den
Waffen in der Hand auf französischem Boden oder im eroberten Feindeslande
ergriffen, sondern aus einem neutralen Lande unter Verletzung des Völkerrechts
aufgehoben worden war. Der dritte Anklagepunkt aber gehörte nach dem
französischen Gesetz über Komplotte überhaupt nicht vor eine Militürkommission,
sogar nicht unter dem Vorwande des Konnexes mit andern Verfehlungen, sondern
vor einen Zivilgerichtshof. Zu dem ersten Punkte erklärte Enghien wieder
freimütig, gegen Frankreich gefochten zu haben, und nannte die Feldzüge, an
denen er beteiligt gewesen sei. Auf die zweite Anklage gab er zu, eine englische
Pension bezogen zu haben, stellte aber entschieden in Abrede, im Solde Englands
zu stehn. Den dritten Anklagepunkt wies er als ganz unwahr und unbegründet
mit Entrüstung zurück. Nun versuchte der Gerichtshof, den Herzog in die
Verschwörung von Pichegru, Cadoudcil und Genossen zu verwickeln, da man
unbedingt einen Grund für die Verurteilung zum Tode haben mußte. Enghien
jedoch erklärte fest seine Unschuld: er habe nichts davon gewußt, keinen der
Verschwornen gekannt und niemals mit ihnen in Verbindung gestanden. Die
Richter waren in einer höchst unangenehmen Lage. Dem Herzog war nicht
beizukommen, und man konnte keinen Rechtsgrund auffinden, der zur Begründung
des Todesurteils genügt hätte, das der Erste Konsul haben wollte. Hulin
bekam später, als er alt und halb blind geworden war, Gewissensbisse und
schrieb eine Rechtfertigungsschrift, betitelt: Hxplieatiovs ollkrtss g.ux noinnies
i!NMrt,ig,ux an sujet as in, vomnüssion nu11eg,irs instituvs XII xour
juger 1e elne ä'DnANien (Paris, 1823), worin er sich vergebens bemühte, seinen
Anteil der Schuld an dem widerwärtigen Gaukelspiel dieser Gerichtssitzung von
sich abzuwälzen. Darin sagt er über das Verhalten Enghiens vor der Kommission,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:
Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.
Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;
Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/656>, abgerufen am 03.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.