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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Beratung der sogenannten Richter. Aber noch in derselben Stunde, kurz nach
Mitternacht, wurde der Unglückliche wieder dem Gerichtshofe, d. h. derselben
Militärkommissivn, vorgeführt. Auch das war wieder ein ganz ungesetzliches
Verfahren, denn das Gesetz bestimmte, das Gericht solle bei Tage und öffentlich
stattfinden. Aber freilich, dieses Gaukelspiel eines Spruchgerichts vertrug die
Tageshelle nicht. Es handelte sich ja auch nur darum, irgend einen Grund
für das Erkenntnis des Todesurteils aufzufinden. Noch vor dem Urteils¬
spruche war schon das Grab im Schloßgraben ausgeworfen worden. Savary
hat diese Scheußlichkeit später vergeblich zu leugnen versucht. Die gerichtliche
Untersuchung war im wesentlichen nur eine Wiederholung des ungründlicher
Verhörs. Bei dem Mangel an Zeugen für oder gegen den Angeklagten waren
die gegen ihn erhobnen Beschuldigungen nicht beweiskräftig, sobald der An¬
geklagte die Schuldfrage verneinte. Aber dieser Punkt kümmerte den Gerichts¬
hof nicht, bei dem alles Ungesetzliche möglich war, weil der Tod Enghiens
schon bestimmt war. Auch jetzt antwortete Enghien ruhig, fest und mit edler
Würde. Die Anklageschrift beschuldigte ihn erstens, gegen Frankreich gefochten
zu haben, zweitens, im Solde Englands zu stehn, und drittens, mit England
Komplotte gegen die innere und die äußere Sicherheit der Republik geschmiedet
zu haben. Die beiden ersten Punkte konnten nicht dnrch französische Gesetze
abgeurteilt werden, da Enghien als ein Bourbon nicht Untertan der Republik
war, und da er ferner nicht Emigrant, sondern Verbannter und nicht mit den
Waffen in der Hand auf französischem Boden oder im eroberten Feindeslande
ergriffen, sondern aus einem neutralen Lande unter Verletzung des Völkerrechts
aufgehoben worden war. Der dritte Anklagepunkt aber gehörte nach dem
französischen Gesetz über Komplotte überhaupt nicht vor eine Militürkommission,
sogar nicht unter dem Vorwande des Konnexes mit andern Verfehlungen, sondern
vor einen Zivilgerichtshof. Zu dem ersten Punkte erklärte Enghien wieder
freimütig, gegen Frankreich gefochten zu haben, und nannte die Feldzüge, an
denen er beteiligt gewesen sei. Auf die zweite Anklage gab er zu, eine englische
Pension bezogen zu haben, stellte aber entschieden in Abrede, im Solde Englands
zu stehn. Den dritten Anklagepunkt wies er als ganz unwahr und unbegründet
mit Entrüstung zurück. Nun versuchte der Gerichtshof, den Herzog in die
Verschwörung von Pichegru, Cadoudcil und Genossen zu verwickeln, da man
unbedingt einen Grund für die Verurteilung zum Tode haben mußte. Enghien
jedoch erklärte fest seine Unschuld: er habe nichts davon gewußt, keinen der
Verschwornen gekannt und niemals mit ihnen in Verbindung gestanden. Die
Richter waren in einer höchst unangenehmen Lage. Dem Herzog war nicht
beizukommen, und man konnte keinen Rechtsgrund auffinden, der zur Begründung
des Todesurteils genügt hätte, das der Erste Konsul haben wollte. Hulin
bekam später, als er alt und halb blind geworden war, Gewissensbisse und
schrieb eine Rechtfertigungsschrift, betitelt: Hxplieatiovs ollkrtss g.ux noinnies
i!NMrt,ig,ux an sujet as in, vomnüssion nu11eg,irs instituvs XII xour
juger 1e elne ä'DnANien (Paris, 1823), worin er sich vergebens bemühte, seinen
Anteil der Schuld an dem widerwärtigen Gaukelspiel dieser Gerichtssitzung von
sich abzuwälzen. Darin sagt er über das Verhalten Enghiens vor der Kommission,


Beratung der sogenannten Richter. Aber noch in derselben Stunde, kurz nach
Mitternacht, wurde der Unglückliche wieder dem Gerichtshofe, d. h. derselben
Militärkommissivn, vorgeführt. Auch das war wieder ein ganz ungesetzliches
Verfahren, denn das Gesetz bestimmte, das Gericht solle bei Tage und öffentlich
stattfinden. Aber freilich, dieses Gaukelspiel eines Spruchgerichts vertrug die
Tageshelle nicht. Es handelte sich ja auch nur darum, irgend einen Grund
für das Erkenntnis des Todesurteils aufzufinden. Noch vor dem Urteils¬
spruche war schon das Grab im Schloßgraben ausgeworfen worden. Savary
hat diese Scheußlichkeit später vergeblich zu leugnen versucht. Die gerichtliche
Untersuchung war im wesentlichen nur eine Wiederholung des ungründlicher
Verhörs. Bei dem Mangel an Zeugen für oder gegen den Angeklagten waren
die gegen ihn erhobnen Beschuldigungen nicht beweiskräftig, sobald der An¬
geklagte die Schuldfrage verneinte. Aber dieser Punkt kümmerte den Gerichts¬
hof nicht, bei dem alles Ungesetzliche möglich war, weil der Tod Enghiens
schon bestimmt war. Auch jetzt antwortete Enghien ruhig, fest und mit edler
Würde. Die Anklageschrift beschuldigte ihn erstens, gegen Frankreich gefochten
zu haben, zweitens, im Solde Englands zu stehn, und drittens, mit England
Komplotte gegen die innere und die äußere Sicherheit der Republik geschmiedet
zu haben. Die beiden ersten Punkte konnten nicht dnrch französische Gesetze
abgeurteilt werden, da Enghien als ein Bourbon nicht Untertan der Republik
war, und da er ferner nicht Emigrant, sondern Verbannter und nicht mit den
Waffen in der Hand auf französischem Boden oder im eroberten Feindeslande
ergriffen, sondern aus einem neutralen Lande unter Verletzung des Völkerrechts
aufgehoben worden war. Der dritte Anklagepunkt aber gehörte nach dem
französischen Gesetz über Komplotte überhaupt nicht vor eine Militürkommission,
sogar nicht unter dem Vorwande des Konnexes mit andern Verfehlungen, sondern
vor einen Zivilgerichtshof. Zu dem ersten Punkte erklärte Enghien wieder
freimütig, gegen Frankreich gefochten zu haben, und nannte die Feldzüge, an
denen er beteiligt gewesen sei. Auf die zweite Anklage gab er zu, eine englische
Pension bezogen zu haben, stellte aber entschieden in Abrede, im Solde Englands
zu stehn. Den dritten Anklagepunkt wies er als ganz unwahr und unbegründet
mit Entrüstung zurück. Nun versuchte der Gerichtshof, den Herzog in die
Verschwörung von Pichegru, Cadoudcil und Genossen zu verwickeln, da man
unbedingt einen Grund für die Verurteilung zum Tode haben mußte. Enghien
jedoch erklärte fest seine Unschuld: er habe nichts davon gewußt, keinen der
Verschwornen gekannt und niemals mit ihnen in Verbindung gestanden. Die
Richter waren in einer höchst unangenehmen Lage. Dem Herzog war nicht
beizukommen, und man konnte keinen Rechtsgrund auffinden, der zur Begründung
des Todesurteils genügt hätte, das der Erste Konsul haben wollte. Hulin
bekam später, als er alt und halb blind geworden war, Gewissensbisse und
schrieb eine Rechtfertigungsschrift, betitelt: Hxplieatiovs ollkrtss g.ux noinnies
i!NMrt,ig,ux an sujet as in, vomnüssion nu11eg,irs instituvs XII xour
juger 1e elne ä'DnANien (Paris, 1823), worin er sich vergebens bemühte, seinen
Anteil der Schuld an dem widerwärtigen Gaukelspiel dieser Gerichtssitzung von
sich abzuwälzen. Darin sagt er über das Verhalten Enghiens vor der Kommission,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/656>, abgerufen am 03.07.2024.