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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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die Gier nach Unfallrente bei der dem landwirtschaftlichen Betriebe angehörenden
Bevölkerung größer als bei der industriellen, obwohl es sich bei jener um viel
geringere Summen bei ganz gleichen Bedingungen, sie zu erlangen, handelt, als
bei dieser. (Es sei zum Beispiel bemerkt, daß in unsrer Gegend eine landwirtschaft¬
liche Rente für weibliche Versicherte von zehn vom Hundert der gesetzlichen Voll¬
rente etwa 1 Mark 35 Pfennig im Monat beträgt.) Eine gewisse Erklärung und
Entschuldigung für die ländlichen Nentensucher liegen in den ganz verschiednen
Verhältnissen beider Volksschichten den sozialen Gesetzen gegenüber. Bei der In¬
dustrie ist alles geordnet und übersichtlich, jeder Unfall wird sofort gemeldet,
behandelt und untersucht. Die Arbeitsgenossen sind meist Zeugen, kurz die völlige
Erdichtung eines Unfalls zum Zweck der Nentenerschleichung wird so bedeutend
erschwert, daß sie bei diesen Kreisen zu den großen Ausnahmen gehört. Es
bleibt die Übertreibung der Folgen und später bei objektiv eingetretner Besserung,
wozu nach einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts auch die Gewöhnung
an den Zustand gehört, der Kampf um den ungeschmälerten Besitz der Rente,
der die häßlichsten Auswüchse zeigen kann -- aber andrerseits ist der Industrie¬
arbeiter unzweifelhaft einer Belehrung über die Verhältnisse, die zur Verleihung
oder Verminderung einer Rente führen, zugänglicher, ja ich habe sogar Fälle
erlebt, in denen der Rentner eine Verminderung oder Aufhebung als berechtigt
anerkannte.

Ganz anders sind die Verhältnisse der versicherten Landbewohner, die unter
einem besondern Gesetz stehn. Die wesentlichen Unterschiede zwischen diesem und
dem gewerblichen Unfallversicherungsgesetz liegen in der Zugehörigkeit der ein¬
zelnen Personen zu den gegen Unfall Versicherten und in der Berechnung des
Lohnes, wonach die Höhe der Rente bestimmt wird. Während in der Industrie
nur der einzelne selbständige Kassenangehörige gegen Unfall versichert ist und
sich die Rente nach der Höhe des tatsächlich von ihm vor dem Unfall ver¬
dienten Lohnes richtet, ist in der Landwirtschaft praktisch alles versichert, Knechte
und Mägde, abhängige Arbeiter, alle selbständigen Unternehmer vom kleinsten
Mieter, wenn er nur den Schwerpunkt seines Erwerbs in der Landwirtschaft
hat, bis zum wohlhabenden Bauern, der bis zum Einkommen von 2000 Mark
zur Versicherung gezwungen ist, und von allen diesen alle Familienangehörigen
vom ältesten Mütterchen bis zum eben zur Dienstleistung heranwachsenden Schul¬
kinde. Da es unter diesen Verhältnissen ganz unmöglich ist, bei der Berechnung
der etwaigen Rente das von dem einzelnen dieser verschiednen Versicherten durch
landwirtschaftliche Arbeit gewonnene Einkommen festzustellen, so hat der Gesetz¬
geber den Ausweg gefunden, ein Normaleinkommen, für männliche und fiir weib¬
liche Versicherte getrennt, aufzustellen, das der Rentenberechnung zugrunde gelegt
wird. Von allen diesen Versicherten sind -- und das auch nur in einige"
Gegenden -- allein die Knechte und die Mägde sowie die Guts- und die bäuer¬
lichen Arbeiter in Kassen und sonnt der unentgeltlichen ärztlichen Hilfe teilhaftig.
Nur aus diesem Grunde nähern sich die Verhältnisse der Rentenbewerbung dieser
Personen den Formen der Industriearbeiter. Bei der bei weitem größern Mehr¬
zahl der Versicherten auf dem Lande sind diese aber ganz andre, und es kommt
deshalb zu ganz abweichenden Formen der verschiednen unehrlichen Mittel,


die Gier nach Unfallrente bei der dem landwirtschaftlichen Betriebe angehörenden
Bevölkerung größer als bei der industriellen, obwohl es sich bei jener um viel
geringere Summen bei ganz gleichen Bedingungen, sie zu erlangen, handelt, als
bei dieser. (Es sei zum Beispiel bemerkt, daß in unsrer Gegend eine landwirtschaft¬
liche Rente für weibliche Versicherte von zehn vom Hundert der gesetzlichen Voll¬
rente etwa 1 Mark 35 Pfennig im Monat beträgt.) Eine gewisse Erklärung und
Entschuldigung für die ländlichen Nentensucher liegen in den ganz verschiednen
Verhältnissen beider Volksschichten den sozialen Gesetzen gegenüber. Bei der In¬
dustrie ist alles geordnet und übersichtlich, jeder Unfall wird sofort gemeldet,
behandelt und untersucht. Die Arbeitsgenossen sind meist Zeugen, kurz die völlige
Erdichtung eines Unfalls zum Zweck der Nentenerschleichung wird so bedeutend
erschwert, daß sie bei diesen Kreisen zu den großen Ausnahmen gehört. Es
bleibt die Übertreibung der Folgen und später bei objektiv eingetretner Besserung,
wozu nach einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts auch die Gewöhnung
an den Zustand gehört, der Kampf um den ungeschmälerten Besitz der Rente,
der die häßlichsten Auswüchse zeigen kann — aber andrerseits ist der Industrie¬
arbeiter unzweifelhaft einer Belehrung über die Verhältnisse, die zur Verleihung
oder Verminderung einer Rente führen, zugänglicher, ja ich habe sogar Fälle
erlebt, in denen der Rentner eine Verminderung oder Aufhebung als berechtigt
anerkannte.

Ganz anders sind die Verhältnisse der versicherten Landbewohner, die unter
einem besondern Gesetz stehn. Die wesentlichen Unterschiede zwischen diesem und
dem gewerblichen Unfallversicherungsgesetz liegen in der Zugehörigkeit der ein¬
zelnen Personen zu den gegen Unfall Versicherten und in der Berechnung des
Lohnes, wonach die Höhe der Rente bestimmt wird. Während in der Industrie
nur der einzelne selbständige Kassenangehörige gegen Unfall versichert ist und
sich die Rente nach der Höhe des tatsächlich von ihm vor dem Unfall ver¬
dienten Lohnes richtet, ist in der Landwirtschaft praktisch alles versichert, Knechte
und Mägde, abhängige Arbeiter, alle selbständigen Unternehmer vom kleinsten
Mieter, wenn er nur den Schwerpunkt seines Erwerbs in der Landwirtschaft
hat, bis zum wohlhabenden Bauern, der bis zum Einkommen von 2000 Mark
zur Versicherung gezwungen ist, und von allen diesen alle Familienangehörigen
vom ältesten Mütterchen bis zum eben zur Dienstleistung heranwachsenden Schul¬
kinde. Da es unter diesen Verhältnissen ganz unmöglich ist, bei der Berechnung
der etwaigen Rente das von dem einzelnen dieser verschiednen Versicherten durch
landwirtschaftliche Arbeit gewonnene Einkommen festzustellen, so hat der Gesetz¬
geber den Ausweg gefunden, ein Normaleinkommen, für männliche und fiir weib¬
liche Versicherte getrennt, aufzustellen, das der Rentenberechnung zugrunde gelegt
wird. Von allen diesen Versicherten sind — und das auch nur in einige»
Gegenden — allein die Knechte und die Mägde sowie die Guts- und die bäuer¬
lichen Arbeiter in Kassen und sonnt der unentgeltlichen ärztlichen Hilfe teilhaftig.
Nur aus diesem Grunde nähern sich die Verhältnisse der Rentenbewerbung dieser
Personen den Formen der Industriearbeiter. Bei der bei weitem größern Mehr¬
zahl der Versicherten auf dem Lande sind diese aber ganz andre, und es kommt
deshalb zu ganz abweichenden Formen der verschiednen unehrlichen Mittel,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/640>, abgerufen am 22.07.2024.