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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Familienfideikommisse und Heimstätten

zu stiften, um sie bei einem Vermögenszusammenbruch vor dem Äußersten zu
bewahren, nämlich davor, daß sie obdachlos werden. Aber auch der Gelehrte,
der Beamte, überhaupt der ganze Mittelstand, jeder Gewerbtreibende würde
sicher gern davon Gebrauch macheu. Ist doch beispielsweise weder ein Grund¬
buchrichter noch ein Notar vor jedem Versehen bewahrt, da irren menschlich ist.
Der peinlichste Beamte kann schließlich auch einmal ein Versehen begeh", das
ihm das ganze Vermögen kostet. Ähnlich liegt auch die Sache bei andern
Ständen. Sicherlich würde ein solcher Familienvater, wenn das Heimstätten¬
recht bei uns bestünde, Hans und Garten als Heimstätte hinstellen, um sie sich,
seiner Frau und seinen Kindern vor dem Anspruch späterer Gläubiger zu sichern.
Man geht nicht zu weit, wenn man sagt, daß wenn sich das Heimstüttenrecht
bei uns eingebürgert hätte und in großem Umfange benutzt worden wäre, die
Wohnungsfrage nicht eine solche Schärfe und Härte angenommen haben würde,
wie es jetzt bei uns der Fall ist.

Wenn das Fmnilienfideikommiß und die Landgüterrolle nur für den Land¬
besitz geschaffen und für den nutzbaren Grundbesitz bestimmt sind, so widmet sich
doch jetzt bei dem Emporblühen der Städte und dem allgemeinen Zuge der
Bevölkerung nach den Städten nur ein Bruchteil der Staatsbürger der Land¬
wirtschaft. Familiensideikommisse und Landgüterrvllen suchen nur in diesem
Bruchteil der landwirtschaftlichen Bevölkerung den Familiensinn zu heben und
zu stärken. Sollte es nicht bei der Mehrzahl der Bevölkerung, bei der
städtischen Bevölkerung erst recht wünschenswert erscheinen, gesetzgeberische Ma߬
nahmen zu treffen, die dasselbe bei der städtischen Bevölkerung erstreben? Man
wird das sicherlich bejahen müssen. Die Grenze für die Wohnungsheimstätte
nach oben kann man in dem angemessenen Wohnungsbedürfnis der betreffenden
Familie -- in dem "Eigeuhaus" -- finden, d. h. das Haus soll nicht größer
sein, als nötig ist, der betreffenden Familie eine angemessene, also standes¬
gemäße Wohnung zu gewähren. Auch mag das Recht der Heimstätte erlöschen,
wenn die Familie oder deren Mitglieder das Haus uicht mehr selbst bewohnen.
Die Heimstätte soll das Eigenhaus, nicht die Mietwohnung begünstigen.

Ähnlich bestimmt das der schweizerische Entwurf eines Zivilgesetzbuchs,
der sich überhaupt das amerikanische Heimstnttenrecht zum Muster genommen hat
und auch die Wohnungsheimstätte zuläßt.

Ebenso möchte ich, wie das in Amerika geschieht, die Gründung einer
Heimstätte nur einem Familienvorstand erlauben, d. h. einem, der ein Kind hat,
desgleichen einer Mutter unter derselben Voraussetzung. Auch möchte ich sie
nicht auf so große Güter wie Bauerngüter ausdehnen, sondern zunächst nur aus
Büdner- oder Hüuslerstellen mit wenig Land beschränken.

Es ist mit Recht gegen die Ausdehnung des Heimstättenrechts auf land¬
wirtschaftliche Güter von der Größe eines Bauernguts geltend gemacht worden,
daß ein Bauer, der in so schlechten Vermögensverhültnissen ist, daß Zwangs¬
vollstreckung gegen ihn stattfindet, nur ein schlechtes oder ungenügendes Wirt¬
schaftsinventar besitzen oder sich erhalten oder es auch in der Not ganz ver¬
äußern wird. Dann ist er aber nicht imstande, das Bauerngut erfolgreich zu
bewirtschaften, und es nützt ihm wenig, daß ihm das Gut nicht versteigert noch


Grenzboten I 1904 74
Familienfideikommisse und Heimstätten

zu stiften, um sie bei einem Vermögenszusammenbruch vor dem Äußersten zu
bewahren, nämlich davor, daß sie obdachlos werden. Aber auch der Gelehrte,
der Beamte, überhaupt der ganze Mittelstand, jeder Gewerbtreibende würde
sicher gern davon Gebrauch macheu. Ist doch beispielsweise weder ein Grund¬
buchrichter noch ein Notar vor jedem Versehen bewahrt, da irren menschlich ist.
Der peinlichste Beamte kann schließlich auch einmal ein Versehen begeh», das
ihm das ganze Vermögen kostet. Ähnlich liegt auch die Sache bei andern
Ständen. Sicherlich würde ein solcher Familienvater, wenn das Heimstätten¬
recht bei uns bestünde, Hans und Garten als Heimstätte hinstellen, um sie sich,
seiner Frau und seinen Kindern vor dem Anspruch späterer Gläubiger zu sichern.
Man geht nicht zu weit, wenn man sagt, daß wenn sich das Heimstüttenrecht
bei uns eingebürgert hätte und in großem Umfange benutzt worden wäre, die
Wohnungsfrage nicht eine solche Schärfe und Härte angenommen haben würde,
wie es jetzt bei uns der Fall ist.

Wenn das Fmnilienfideikommiß und die Landgüterrolle nur für den Land¬
besitz geschaffen und für den nutzbaren Grundbesitz bestimmt sind, so widmet sich
doch jetzt bei dem Emporblühen der Städte und dem allgemeinen Zuge der
Bevölkerung nach den Städten nur ein Bruchteil der Staatsbürger der Land¬
wirtschaft. Familiensideikommisse und Landgüterrvllen suchen nur in diesem
Bruchteil der landwirtschaftlichen Bevölkerung den Familiensinn zu heben und
zu stärken. Sollte es nicht bei der Mehrzahl der Bevölkerung, bei der
städtischen Bevölkerung erst recht wünschenswert erscheinen, gesetzgeberische Ma߬
nahmen zu treffen, die dasselbe bei der städtischen Bevölkerung erstreben? Man
wird das sicherlich bejahen müssen. Die Grenze für die Wohnungsheimstätte
nach oben kann man in dem angemessenen Wohnungsbedürfnis der betreffenden
Familie — in dem „Eigeuhaus" — finden, d. h. das Haus soll nicht größer
sein, als nötig ist, der betreffenden Familie eine angemessene, also standes¬
gemäße Wohnung zu gewähren. Auch mag das Recht der Heimstätte erlöschen,
wenn die Familie oder deren Mitglieder das Haus uicht mehr selbst bewohnen.
Die Heimstätte soll das Eigenhaus, nicht die Mietwohnung begünstigen.

Ähnlich bestimmt das der schweizerische Entwurf eines Zivilgesetzbuchs,
der sich überhaupt das amerikanische Heimstnttenrecht zum Muster genommen hat
und auch die Wohnungsheimstätte zuläßt.

Ebenso möchte ich, wie das in Amerika geschieht, die Gründung einer
Heimstätte nur einem Familienvorstand erlauben, d. h. einem, der ein Kind hat,
desgleichen einer Mutter unter derselben Voraussetzung. Auch möchte ich sie
nicht auf so große Güter wie Bauerngüter ausdehnen, sondern zunächst nur aus
Büdner- oder Hüuslerstellen mit wenig Land beschränken.

Es ist mit Recht gegen die Ausdehnung des Heimstättenrechts auf land¬
wirtschaftliche Güter von der Größe eines Bauernguts geltend gemacht worden,
daß ein Bauer, der in so schlechten Vermögensverhültnissen ist, daß Zwangs¬
vollstreckung gegen ihn stattfindet, nur ein schlechtes oder ungenügendes Wirt¬
schaftsinventar besitzen oder sich erhalten oder es auch in der Not ganz ver¬
äußern wird. Dann ist er aber nicht imstande, das Bauerngut erfolgreich zu
bewirtschaften, und es nützt ihm wenig, daß ihm das Gut nicht versteigert noch


Grenzboten I 1904 74
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/573>, abgerufen am 24.08.2024.