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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Was lehren uns die Überschwemmungen des vorigen Sommers?

gestellt; dabei wurde von den Berichterstattern, die die überschwemmten Weichsel¬
niederungen besuchten, aus einer Gegend gemeldet, daß die alten Häuser, die
vor der Anlegung des Deiches gebaut worden waren, auf einem Hügel so hoch
stünden, daß das Wasser ihnen keinen Schaden habe antun können, und daß nur
die neuern Häuser vom Wasser weggespült oder mehr oder weniger bedeckt seien.
Man hatte offenbar in früherer Zeit in der Weichselniederung die Häuser so
hoch angelegt, daß sie auf einem eigens dazu errichteten Hügel hochwasser¬
frei lagen. Erst später nach der Errichtung der Deiche unterließ man diese
Vorsicht.

An der mittlern Oder hielt man auch noch lange nach 1854 den Deich
für einen völligen Schutz und baute seitdem ruhig neue Häuser in der ein¬
gedeichten Niederung. Als in der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft im
Jahre 1891 auf Anregung von Schultz-Lupitz und Graf Arnim-Schlagenthin
der Entwurf eines Wassergcsetzes beraten wurde, wurde unter Mitwirkung des
Unterzeichneten in diesem ausgearbeiteten Entwurf der Deutschen Landwirtschafts¬
gesellschaft im Paragraphen 57 folgendes Verlangen an den Gesetzgeber gestellt
und folgende Bestimmung als Gesetz erbeten: Die Leitung des gesamten
Deichwesens untersteht dem Wasseramt nach Maßgabe der bestehenden Ver¬
ordnungen oder Gesetze, d) Zu allen Bauten und sonstigen Anlagen im ein¬
gedeichten Lande beziehungsweise im Überschwemmungsgebiet eines Flusses ist
zuvor die Genehmigung des Wasseramts einzuholen, o) Im Überschwemmungs¬
gebiet eingedeichter Flüsse dürfen weder Häuser, die Menschen zur Wohnung
oder zum Aufenthalte dienen, noch Stallungen neu errichtet werden, wenn nicht
der Fußboden des Erdgeschosses mindestens so hoch wie die Deichkrone ist, oder
die betreffenden Gebäude noch durch einen besondern genügend hohen Ring¬
damm (außer dem Längsdeiche) geschützt werden."

Man ging hierbei davon aus, daß ein Längsdeich einen dauernden sichern
Schutz gegen Hochwasser nie gewähren wird. Wenn auch die allmähliche aber
notwendig eintretende Erhöhung des Flußbettes eingedeichter Flüsse erst nach
längern Zeiten, vielleicht erst nach einem Jahrhundert ins Gewicht fällt, so
bietet doch ein Lüngsdeich weder bei Eisversetzungen noch bei Deichbrüchen
einen unfehlbaren Schutz. Es entsteht in dem Überschwemmungsgebiet ein Not¬
stand, die Wohnhäuser werden überschwemmt und für längere Zeit zum Wohnen
ungeeignet. Wenn sich auch die Menschen meist noch rechtzeitig auf den Boden
oder eine Anhöhe retten können, gelingt das beim Vieh oft nicht. Dieser Not¬
stand bei Überschwemmungen eingedeichter Flüsse muß immer größer und furcht¬
barer werden, da sich die Häuser, ja sogar die Dörfer im Überschwemmungs¬
gebiete vermehren, und der eingedeichte Fluß sein Bett langsam aber ständig
erhöht.

Der später von der preußischen Regierung ausgearbeitete Entwurf eines
Wafsergesetzes, der im Jahre 1894 veröffentlicht worden ist, lehnte die Auf¬
nahme der von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft geforderten Bestimmung
ohne Begründung ab. Man ist also auch damals in Regierungskreiseu von der
Sicherheit der Deiche noch durchdrungen gewesen. Jetzt scheint sich vereinzelt
schon eine andre Anschauung Bahn gebrochen zu haben, denn der Bezirks-


Was lehren uns die Überschwemmungen des vorigen Sommers?

gestellt; dabei wurde von den Berichterstattern, die die überschwemmten Weichsel¬
niederungen besuchten, aus einer Gegend gemeldet, daß die alten Häuser, die
vor der Anlegung des Deiches gebaut worden waren, auf einem Hügel so hoch
stünden, daß das Wasser ihnen keinen Schaden habe antun können, und daß nur
die neuern Häuser vom Wasser weggespült oder mehr oder weniger bedeckt seien.
Man hatte offenbar in früherer Zeit in der Weichselniederung die Häuser so
hoch angelegt, daß sie auf einem eigens dazu errichteten Hügel hochwasser¬
frei lagen. Erst später nach der Errichtung der Deiche unterließ man diese
Vorsicht.

An der mittlern Oder hielt man auch noch lange nach 1854 den Deich
für einen völligen Schutz und baute seitdem ruhig neue Häuser in der ein¬
gedeichten Niederung. Als in der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft im
Jahre 1891 auf Anregung von Schultz-Lupitz und Graf Arnim-Schlagenthin
der Entwurf eines Wassergcsetzes beraten wurde, wurde unter Mitwirkung des
Unterzeichneten in diesem ausgearbeiteten Entwurf der Deutschen Landwirtschafts¬
gesellschaft im Paragraphen 57 folgendes Verlangen an den Gesetzgeber gestellt
und folgende Bestimmung als Gesetz erbeten: Die Leitung des gesamten
Deichwesens untersteht dem Wasseramt nach Maßgabe der bestehenden Ver¬
ordnungen oder Gesetze, d) Zu allen Bauten und sonstigen Anlagen im ein¬
gedeichten Lande beziehungsweise im Überschwemmungsgebiet eines Flusses ist
zuvor die Genehmigung des Wasseramts einzuholen, o) Im Überschwemmungs¬
gebiet eingedeichter Flüsse dürfen weder Häuser, die Menschen zur Wohnung
oder zum Aufenthalte dienen, noch Stallungen neu errichtet werden, wenn nicht
der Fußboden des Erdgeschosses mindestens so hoch wie die Deichkrone ist, oder
die betreffenden Gebäude noch durch einen besondern genügend hohen Ring¬
damm (außer dem Längsdeiche) geschützt werden."

Man ging hierbei davon aus, daß ein Längsdeich einen dauernden sichern
Schutz gegen Hochwasser nie gewähren wird. Wenn auch die allmähliche aber
notwendig eintretende Erhöhung des Flußbettes eingedeichter Flüsse erst nach
längern Zeiten, vielleicht erst nach einem Jahrhundert ins Gewicht fällt, so
bietet doch ein Lüngsdeich weder bei Eisversetzungen noch bei Deichbrüchen
einen unfehlbaren Schutz. Es entsteht in dem Überschwemmungsgebiet ein Not¬
stand, die Wohnhäuser werden überschwemmt und für längere Zeit zum Wohnen
ungeeignet. Wenn sich auch die Menschen meist noch rechtzeitig auf den Boden
oder eine Anhöhe retten können, gelingt das beim Vieh oft nicht. Dieser Not¬
stand bei Überschwemmungen eingedeichter Flüsse muß immer größer und furcht¬
barer werden, da sich die Häuser, ja sogar die Dörfer im Überschwemmungs¬
gebiete vermehren, und der eingedeichte Fluß sein Bett langsam aber ständig
erhöht.

Der später von der preußischen Regierung ausgearbeitete Entwurf eines
Wafsergesetzes, der im Jahre 1894 veröffentlicht worden ist, lehnte die Auf¬
nahme der von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft geforderten Bestimmung
ohne Begründung ab. Man ist also auch damals in Regierungskreiseu von der
Sicherheit der Deiche noch durchdrungen gewesen. Jetzt scheint sich vereinzelt
schon eine andre Anschauung Bahn gebrochen zu haben, denn der Bezirks-


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[0507] Was lehren uns die Überschwemmungen des vorigen Sommers? gestellt; dabei wurde von den Berichterstattern, die die überschwemmten Weichsel¬ niederungen besuchten, aus einer Gegend gemeldet, daß die alten Häuser, die vor der Anlegung des Deiches gebaut worden waren, auf einem Hügel so hoch stünden, daß das Wasser ihnen keinen Schaden habe antun können, und daß nur die neuern Häuser vom Wasser weggespült oder mehr oder weniger bedeckt seien. Man hatte offenbar in früherer Zeit in der Weichselniederung die Häuser so hoch angelegt, daß sie auf einem eigens dazu errichteten Hügel hochwasser¬ frei lagen. Erst später nach der Errichtung der Deiche unterließ man diese Vorsicht. An der mittlern Oder hielt man auch noch lange nach 1854 den Deich für einen völligen Schutz und baute seitdem ruhig neue Häuser in der ein¬ gedeichten Niederung. Als in der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft im Jahre 1891 auf Anregung von Schultz-Lupitz und Graf Arnim-Schlagenthin der Entwurf eines Wassergcsetzes beraten wurde, wurde unter Mitwirkung des Unterzeichneten in diesem ausgearbeiteten Entwurf der Deutschen Landwirtschafts¬ gesellschaft im Paragraphen 57 folgendes Verlangen an den Gesetzgeber gestellt und folgende Bestimmung als Gesetz erbeten: Die Leitung des gesamten Deichwesens untersteht dem Wasseramt nach Maßgabe der bestehenden Ver¬ ordnungen oder Gesetze, d) Zu allen Bauten und sonstigen Anlagen im ein¬ gedeichten Lande beziehungsweise im Überschwemmungsgebiet eines Flusses ist zuvor die Genehmigung des Wasseramts einzuholen, o) Im Überschwemmungs¬ gebiet eingedeichter Flüsse dürfen weder Häuser, die Menschen zur Wohnung oder zum Aufenthalte dienen, noch Stallungen neu errichtet werden, wenn nicht der Fußboden des Erdgeschosses mindestens so hoch wie die Deichkrone ist, oder die betreffenden Gebäude noch durch einen besondern genügend hohen Ring¬ damm (außer dem Längsdeiche) geschützt werden." Man ging hierbei davon aus, daß ein Längsdeich einen dauernden sichern Schutz gegen Hochwasser nie gewähren wird. Wenn auch die allmähliche aber notwendig eintretende Erhöhung des Flußbettes eingedeichter Flüsse erst nach längern Zeiten, vielleicht erst nach einem Jahrhundert ins Gewicht fällt, so bietet doch ein Lüngsdeich weder bei Eisversetzungen noch bei Deichbrüchen einen unfehlbaren Schutz. Es entsteht in dem Überschwemmungsgebiet ein Not¬ stand, die Wohnhäuser werden überschwemmt und für längere Zeit zum Wohnen ungeeignet. Wenn sich auch die Menschen meist noch rechtzeitig auf den Boden oder eine Anhöhe retten können, gelingt das beim Vieh oft nicht. Dieser Not¬ stand bei Überschwemmungen eingedeichter Flüsse muß immer größer und furcht¬ barer werden, da sich die Häuser, ja sogar die Dörfer im Überschwemmungs¬ gebiete vermehren, und der eingedeichte Fluß sein Bett langsam aber ständig erhöht. Der später von der preußischen Regierung ausgearbeitete Entwurf eines Wafsergesetzes, der im Jahre 1894 veröffentlicht worden ist, lehnte die Auf¬ nahme der von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft geforderten Bestimmung ohne Begründung ab. Man ist also auch damals in Regierungskreiseu von der Sicherheit der Deiche noch durchdrungen gewesen. Jetzt scheint sich vereinzelt schon eine andre Anschauung Bahn gebrochen zu haben, denn der Bezirks-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/507>, abgerufen am 03.07.2024.