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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch - polnischen vereinsfrage

Wesen hier das ganze Gebäude trägt, sind natürlich kaum Worte zu verlieren.
Hier liegt es auf der flachen Hand, daß unter Verein grundsätzlich nur eine
örtlich, sachlich oder persönlich streng umhegte Einung zu einem bestimmt ab¬
gesteckten Sonderzwecke begriffen wird. Hier läßt sich kein auch noch so ge¬
ringer Hauch von Klulnvesen spüren. Ein Wirtschaftsverein, der offenbar oder
auch nur seinem wahren, wenn schon verschleierten Wesen nach als Klub er¬
scheint, ist in Preußen wider Recht und Gesetz.

Damit wäre die Zerfaseruug der preußischen und der reichsdentschen Be¬
stimmungen über Vereinswesen und die Aufdeckung ihrer treibenden Grund¬
regungen am Ende.

Nur noch einen kurzen Blick auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Vielleicht könnte es scheinen, als ob mit ihr die oben gegebnen Ausführungen,
insbesondre deren Schlüsse in Widerstreit stünden. Das Reichsgericht hat näm¬
lich von "jeder dauernden Vereinigung Mehrerer zur Verfolgung bestimmter
gemeinschaftlicher Zwecke" als Verein gesprochen. Obenhin gelesen könnte
dieses "jeder" im Satze des Reichsgerichts zu der Meinung veranlassen, daß es
auch Klubs ohne irgendwelche Einschränkung zu den Vereinen im Sinne des
preußischen oder deutschen Vereinsrechts zählt. Der Widerspruch ist nur schein¬
bar. Das Reichsgericht hat sich in Wahrheit überhaupt noch nicht eiuer
Prüfung der Frage unterzogen. In den Erkenntnissen, in denen sich diese Aus¬
führung über den Gehalt des Begriffs "Verein" findet, hat das Reichsgericht sie
nicht nach eigner Beurteilung des Stoffs gegeben; es hat sich einfach, ohne
sich selber mit dem Kerne der Sache zu beschäftigen, damit begütigt, festzustellen,
was "preußischer Rechtsprechung zufolge" uuter Verein verstanden werde, und hat
diese Feststellung blindlings durchgehn lassen. Das preußische Gericht, auf das
sich das Reichsgericht verlassen hat, ist das Obertribunal in seinem Urteil vom
30. April 1869. Dort heißt es aber ausdrücklich, die Auslegung des Begriffs
"Verein" sei nicht dem Wortlaute und Sinne des Gesetzes, sondern dem all¬
gemeinen Sprachgebrauche entnommen. Liegt die Sache so, und ist einem auf
Sprachen-, nicht aber auf Nechtserwägungen beruhenden Richtersprüche selbst¬
verständlich keine wahre Rechtsbedeutung beizulegen, so kann überhaupt keine
Rede davon sein, daß über den Hauptteil der Frage uach dem, was unter
einem Vereine deutscher Art zu begreifen ist, eine Obergerichtserklärung vor¬
handen sei, am wenigsten eine reichsgcrichtliche.

Sämtliche polnische Einungen, ideale wie wirtschaftliche Vereine, Gesell¬
schaften wie Genossenschaften, sind ihrem Grundzuge uach, bei dessen für sie
entscheidender Bedeutung ein Mehr oder Minder seiner Betonung unwesentlich
ist. Klubs.

Die Pole" leben heute ausnahmslos der Hoffnung, daß die Wieder¬
herstellung ihres Nationalreichs in seinem vollen frühern Umfange und unter
Einschluß aller Teile ihres Volkes in näherer oder fernerer Zukunft möglich,
wenn nicht gar sicher sei. Darauf arbeiten sie auf jeden Fall eben so bewußt
wie leidenschaftlich hin. Seit dem unbedingten Herrschen ihrer Volkspartei, das
in den letzten Reichstagswahlen besiegelt worden ist, können auch blöde oder
befaugne Deutsche an der Tatsache nicht mehr zweifeln. Heute hat die national-


Zur preußisch - polnischen vereinsfrage

Wesen hier das ganze Gebäude trägt, sind natürlich kaum Worte zu verlieren.
Hier liegt es auf der flachen Hand, daß unter Verein grundsätzlich nur eine
örtlich, sachlich oder persönlich streng umhegte Einung zu einem bestimmt ab¬
gesteckten Sonderzwecke begriffen wird. Hier läßt sich kein auch noch so ge¬
ringer Hauch von Klulnvesen spüren. Ein Wirtschaftsverein, der offenbar oder
auch nur seinem wahren, wenn schon verschleierten Wesen nach als Klub er¬
scheint, ist in Preußen wider Recht und Gesetz.

Damit wäre die Zerfaseruug der preußischen und der reichsdentschen Be¬
stimmungen über Vereinswesen und die Aufdeckung ihrer treibenden Grund¬
regungen am Ende.

Nur noch einen kurzen Blick auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Vielleicht könnte es scheinen, als ob mit ihr die oben gegebnen Ausführungen,
insbesondre deren Schlüsse in Widerstreit stünden. Das Reichsgericht hat näm¬
lich von „jeder dauernden Vereinigung Mehrerer zur Verfolgung bestimmter
gemeinschaftlicher Zwecke" als Verein gesprochen. Obenhin gelesen könnte
dieses „jeder" im Satze des Reichsgerichts zu der Meinung veranlassen, daß es
auch Klubs ohne irgendwelche Einschränkung zu den Vereinen im Sinne des
preußischen oder deutschen Vereinsrechts zählt. Der Widerspruch ist nur schein¬
bar. Das Reichsgericht hat sich in Wahrheit überhaupt noch nicht eiuer
Prüfung der Frage unterzogen. In den Erkenntnissen, in denen sich diese Aus¬
führung über den Gehalt des Begriffs „Verein" findet, hat das Reichsgericht sie
nicht nach eigner Beurteilung des Stoffs gegeben; es hat sich einfach, ohne
sich selber mit dem Kerne der Sache zu beschäftigen, damit begütigt, festzustellen,
was „preußischer Rechtsprechung zufolge" uuter Verein verstanden werde, und hat
diese Feststellung blindlings durchgehn lassen. Das preußische Gericht, auf das
sich das Reichsgericht verlassen hat, ist das Obertribunal in seinem Urteil vom
30. April 1869. Dort heißt es aber ausdrücklich, die Auslegung des Begriffs
„Verein" sei nicht dem Wortlaute und Sinne des Gesetzes, sondern dem all¬
gemeinen Sprachgebrauche entnommen. Liegt die Sache so, und ist einem auf
Sprachen-, nicht aber auf Nechtserwägungen beruhenden Richtersprüche selbst¬
verständlich keine wahre Rechtsbedeutung beizulegen, so kann überhaupt keine
Rede davon sein, daß über den Hauptteil der Frage uach dem, was unter
einem Vereine deutscher Art zu begreifen ist, eine Obergerichtserklärung vor¬
handen sei, am wenigsten eine reichsgcrichtliche.

Sämtliche polnische Einungen, ideale wie wirtschaftliche Vereine, Gesell¬
schaften wie Genossenschaften, sind ihrem Grundzuge uach, bei dessen für sie
entscheidender Bedeutung ein Mehr oder Minder seiner Betonung unwesentlich
ist. Klubs.

Die Pole» leben heute ausnahmslos der Hoffnung, daß die Wieder¬
herstellung ihres Nationalreichs in seinem vollen frühern Umfange und unter
Einschluß aller Teile ihres Volkes in näherer oder fernerer Zukunft möglich,
wenn nicht gar sicher sei. Darauf arbeiten sie auf jeden Fall eben so bewußt
wie leidenschaftlich hin. Seit dem unbedingten Herrschen ihrer Volkspartei, das
in den letzten Reichstagswahlen besiegelt worden ist, können auch blöde oder
befaugne Deutsche an der Tatsache nicht mehr zweifeln. Heute hat die national-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/352>, abgerufen am 22.07.2024.