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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Servis und Wohnungsgeldzuschuß

Würde" am besten die für Berlin erlassenen Bestimmungen in Anwendung zu
bringen sein. Die Erhebung müßte sich auf die 473 Orte mit mehr als
10000 Einwohnern und auf die kleinern Orte mit Garnisonen oder einer
größern Zahl von Beamten erstrecken, und das Ergebnis könnte bis Ende
dieses Jahres sehr gut abgeschlossen sein. Wenn man zugleich einen all¬
gemeinen Einblick in die Wohnungsverhältnisse der einzelnen Orte erlangen
will, so empfiehlt es sich, auch die Preise der kleinern Mietwohnungen mit nur
einem heizbaren Zimmer, sowie die der größer" mit mehr als sieben Zimmern
zu erheben; für den vorliegenden Zweck würden aber nur die Wohnungen
mit zwei bis sieben heizbaren oder mit Heizanlagen versehenen Zimmern in
Frage kommen.

Die Bildung der Ortsklassen muß nach dem Einzimmerpreis erfolgen,
und zwar können fünf Ortsklassen geschaffen werden in Abstufungen von
50 Mark, sodaß Orte mit einem Einheitspreis von mehr als 250 Mark zur
ersten, mit 200 bis 250 Mark zur zweiten, mit 150 bis 200 Mark zur
dritten, mit 100 bis 150 Mark zur vierten und mit weniger als 100 Mark
zur fünften Klasse gerechnet werden. Für jede Ortsklasse müssen ferner als
Grundlage für die Bemessung der Höhe des Wohnungsgeldzuschnsses die
Durchschnittspreise für die Wohnungen der verschiednen Großen ermittelt
werden, oder einfacher nur für eine Anzahl größerer Orte mit den höchsten
Einzimmerpreisen in jeder Ortsklasse. Je nachdem die eine oder die andre
Methode gewählt wird, muß schließlich der Prozentsatz der Durchschnittsmiete
festgestellt werden, der als Wohnungsgeldzuschuß gewährt werden soll.

Es bleibt nun noch für die einzelnen Beamtenkategorien die Größe einer
standesgemäßen Wohnung zu bestimmen. Der jetzige Wohnungsgeldzuschuß-
tarif für das Reich unterscheidet nur fünf Beamtenklassen und ebenso auch nur
fünf Klassen von Offizieren. Dadurch sind Beamte sehr verschiedner Amts¬
stellung zu einer Kategorie vereinigt, während zum Beispiel für die Tagegelder
und die Umzugskosten dem Amtscharakter und der standesgemäßen Lebens¬
haltung der Beamten in weiteren Maße Rechnung getragen worden ist. Der
Major, auch als Kommandeur eines allein garnisonierenden Bataillons, bezieht
denselben Wohnungsgeldzuschuß wie der Hauptmann, der Jntendanturrat wie
der Jntendantnrassessor, der Rendant beim Gericht wie der Kanzlist oder die
Telephonistin, der Schutzmannswachtmeister wie der Bahnwärter. Eine größere
Rücksichtnahme auf die Rangklassen erscheint hier unbedingt geboten. Man wird
es als durchaus billig anerkennen müssen, daß auch für den Wohnungsgeld¬
zuschuß eine weitere Gliederung des Beamtenpersonals eingeführt wird. Lehnt
man sich nur an die Gliederung für die Tagegelder und Umzugskosten an, so
werden folgende Kategorien unterschieden: ^. Minister und Staatssekretäre (in
Preußen Beamte der ersten Rangklasse), die als Dienstwohnungsinhaber hier
außer Frage bleiben; L. Direktoren der obersten Reichsbehörden (in Preußen
Beamte der zweiten Rangklasse); 0. vortragende Räte der obersten Reichsbe¬
hörden (in Preußen Beamte der dritten Rangklasse); v. Mitglieder der höhern
Reichsbehörden (in Preußen Beamte der vierten Rangklasse); D. Mitglieder
der übrigen Reichsbehörden (in Preußen Beamte der fünften Nangklosse);


Servis und Wohnungsgeldzuschuß

Würde« am besten die für Berlin erlassenen Bestimmungen in Anwendung zu
bringen sein. Die Erhebung müßte sich auf die 473 Orte mit mehr als
10000 Einwohnern und auf die kleinern Orte mit Garnisonen oder einer
größern Zahl von Beamten erstrecken, und das Ergebnis könnte bis Ende
dieses Jahres sehr gut abgeschlossen sein. Wenn man zugleich einen all¬
gemeinen Einblick in die Wohnungsverhältnisse der einzelnen Orte erlangen
will, so empfiehlt es sich, auch die Preise der kleinern Mietwohnungen mit nur
einem heizbaren Zimmer, sowie die der größer» mit mehr als sieben Zimmern
zu erheben; für den vorliegenden Zweck würden aber nur die Wohnungen
mit zwei bis sieben heizbaren oder mit Heizanlagen versehenen Zimmern in
Frage kommen.

Die Bildung der Ortsklassen muß nach dem Einzimmerpreis erfolgen,
und zwar können fünf Ortsklassen geschaffen werden in Abstufungen von
50 Mark, sodaß Orte mit einem Einheitspreis von mehr als 250 Mark zur
ersten, mit 200 bis 250 Mark zur zweiten, mit 150 bis 200 Mark zur
dritten, mit 100 bis 150 Mark zur vierten und mit weniger als 100 Mark
zur fünften Klasse gerechnet werden. Für jede Ortsklasse müssen ferner als
Grundlage für die Bemessung der Höhe des Wohnungsgeldzuschnsses die
Durchschnittspreise für die Wohnungen der verschiednen Großen ermittelt
werden, oder einfacher nur für eine Anzahl größerer Orte mit den höchsten
Einzimmerpreisen in jeder Ortsklasse. Je nachdem die eine oder die andre
Methode gewählt wird, muß schließlich der Prozentsatz der Durchschnittsmiete
festgestellt werden, der als Wohnungsgeldzuschuß gewährt werden soll.

Es bleibt nun noch für die einzelnen Beamtenkategorien die Größe einer
standesgemäßen Wohnung zu bestimmen. Der jetzige Wohnungsgeldzuschuß-
tarif für das Reich unterscheidet nur fünf Beamtenklassen und ebenso auch nur
fünf Klassen von Offizieren. Dadurch sind Beamte sehr verschiedner Amts¬
stellung zu einer Kategorie vereinigt, während zum Beispiel für die Tagegelder
und die Umzugskosten dem Amtscharakter und der standesgemäßen Lebens¬
haltung der Beamten in weiteren Maße Rechnung getragen worden ist. Der
Major, auch als Kommandeur eines allein garnisonierenden Bataillons, bezieht
denselben Wohnungsgeldzuschuß wie der Hauptmann, der Jntendanturrat wie
der Jntendantnrassessor, der Rendant beim Gericht wie der Kanzlist oder die
Telephonistin, der Schutzmannswachtmeister wie der Bahnwärter. Eine größere
Rücksichtnahme auf die Rangklassen erscheint hier unbedingt geboten. Man wird
es als durchaus billig anerkennen müssen, daß auch für den Wohnungsgeld¬
zuschuß eine weitere Gliederung des Beamtenpersonals eingeführt wird. Lehnt
man sich nur an die Gliederung für die Tagegelder und Umzugskosten an, so
werden folgende Kategorien unterschieden: ^. Minister und Staatssekretäre (in
Preußen Beamte der ersten Rangklasse), die als Dienstwohnungsinhaber hier
außer Frage bleiben; L. Direktoren der obersten Reichsbehörden (in Preußen
Beamte der zweiten Rangklasse); 0. vortragende Räte der obersten Reichsbe¬
hörden (in Preußen Beamte der dritten Rangklasse); v. Mitglieder der höhern
Reichsbehörden (in Preußen Beamte der vierten Rangklasse); D. Mitglieder
der übrigen Reichsbehörden (in Preußen Beamte der fünften Nangklosse);


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[0342] Servis und Wohnungsgeldzuschuß Würde« am besten die für Berlin erlassenen Bestimmungen in Anwendung zu bringen sein. Die Erhebung müßte sich auf die 473 Orte mit mehr als 10000 Einwohnern und auf die kleinern Orte mit Garnisonen oder einer größern Zahl von Beamten erstrecken, und das Ergebnis könnte bis Ende dieses Jahres sehr gut abgeschlossen sein. Wenn man zugleich einen all¬ gemeinen Einblick in die Wohnungsverhältnisse der einzelnen Orte erlangen will, so empfiehlt es sich, auch die Preise der kleinern Mietwohnungen mit nur einem heizbaren Zimmer, sowie die der größer» mit mehr als sieben Zimmern zu erheben; für den vorliegenden Zweck würden aber nur die Wohnungen mit zwei bis sieben heizbaren oder mit Heizanlagen versehenen Zimmern in Frage kommen. Die Bildung der Ortsklassen muß nach dem Einzimmerpreis erfolgen, und zwar können fünf Ortsklassen geschaffen werden in Abstufungen von 50 Mark, sodaß Orte mit einem Einheitspreis von mehr als 250 Mark zur ersten, mit 200 bis 250 Mark zur zweiten, mit 150 bis 200 Mark zur dritten, mit 100 bis 150 Mark zur vierten und mit weniger als 100 Mark zur fünften Klasse gerechnet werden. Für jede Ortsklasse müssen ferner als Grundlage für die Bemessung der Höhe des Wohnungsgeldzuschnsses die Durchschnittspreise für die Wohnungen der verschiednen Großen ermittelt werden, oder einfacher nur für eine Anzahl größerer Orte mit den höchsten Einzimmerpreisen in jeder Ortsklasse. Je nachdem die eine oder die andre Methode gewählt wird, muß schließlich der Prozentsatz der Durchschnittsmiete festgestellt werden, der als Wohnungsgeldzuschuß gewährt werden soll. Es bleibt nun noch für die einzelnen Beamtenkategorien die Größe einer standesgemäßen Wohnung zu bestimmen. Der jetzige Wohnungsgeldzuschuß- tarif für das Reich unterscheidet nur fünf Beamtenklassen und ebenso auch nur fünf Klassen von Offizieren. Dadurch sind Beamte sehr verschiedner Amts¬ stellung zu einer Kategorie vereinigt, während zum Beispiel für die Tagegelder und die Umzugskosten dem Amtscharakter und der standesgemäßen Lebens¬ haltung der Beamten in weiteren Maße Rechnung getragen worden ist. Der Major, auch als Kommandeur eines allein garnisonierenden Bataillons, bezieht denselben Wohnungsgeldzuschuß wie der Hauptmann, der Jntendanturrat wie der Jntendantnrassessor, der Rendant beim Gericht wie der Kanzlist oder die Telephonistin, der Schutzmannswachtmeister wie der Bahnwärter. Eine größere Rücksichtnahme auf die Rangklassen erscheint hier unbedingt geboten. Man wird es als durchaus billig anerkennen müssen, daß auch für den Wohnungsgeld¬ zuschuß eine weitere Gliederung des Beamtenpersonals eingeführt wird. Lehnt man sich nur an die Gliederung für die Tagegelder und Umzugskosten an, so werden folgende Kategorien unterschieden: ^. Minister und Staatssekretäre (in Preußen Beamte der ersten Rangklasse), die als Dienstwohnungsinhaber hier außer Frage bleiben; L. Direktoren der obersten Reichsbehörden (in Preußen Beamte der zweiten Rangklasse); 0. vortragende Räte der obersten Reichsbe¬ hörden (in Preußen Beamte der dritten Rangklasse); v. Mitglieder der höhern Reichsbehörden (in Preußen Beamte der vierten Rangklasse); D. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden (in Preußen Beamte der fünften Nangklosse);

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/342>, abgerufen am 22.07.2024.