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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Servis und Wohnungsgeldzuschuß

handeln und eine Belastung des Budgets nicht in Frage kommen. Mit der
Aufbesserung des Wohnungsgeldzuschusses für die Beamten würden dann die
berechneten Sätze um die diesen gewährten Mehrbeträge erhöht werden, sodaß
die Offiziere nur denselben Vorteil wie die Beamten genießen würden. Die
bisherige Ungleichheit in den Bezügen müßte somit vorerst bestehn bleiben und
könnte erst später bei einer neuen Gehaltsregulierung vermindert werden.
Als pensionsfähiger Teil des Wohnungsgeldzuschusses würde den Offizieren
derselbe Betrag zugute kommen, der für die Beamten derselben Wohnungs¬
geldklasse feststeht oder später festgestellt werden wird. Die Regelung der
Bezüge der Militärbeamten hätte in derselben Weise zu erfolgen, wodurch ihre
Gehaltssätze, die bisher um den Selbstmieterservis niedriger waren, denen
der entsprechenden Zivilbeamten gleichgestellt würden.

Daß sich die Klasseneinteilung der Orte für den Servistarif, nicht auch
für den Wohnungsgeldzuschuß eignet, haben die Bundesstaaten außer Preußen,
die ihren Beamten zur Ausgleichung der Preisverhältnisse in den einzelnen
Stationsorten ebenfalls Wohnungsgeldzuschüsse gewähren, sehr Wohl erkannt
und von der Übernahme der Reichseinrichtung zum Vorteil ihrer Beamten
Abstand genommen. Württemberg, Baden und Sachsen sind auf Grund be¬
sondrer Erhebungen bei der Mehrzahl der Beamten zur Bildung andrer Orts¬
klassen gelangt, die der Billigkeit mehr entsprechen; auch enthielt die vom
bayrischen Landtage leider abgekehrte Regierungsvorlage vom Jahre 1902
über Einführung von Wohnungsgeldern eine bessere Einteilung der Orte in
Bayern. Auch diese Aufnahmen in den Bundesstaaten liefen darauf hinaus,
für jeden Stationsort den Durchschnittspreis eines Zimmers zu ermitteln und
diesen Preis der Abstufung der Ortsklassen zugrunde zu legen. Besonders
sorgfältig fand die Klassenbildung in Bayern und in Baden statt, indem die
gefundnen Einheitmietpreise der Orte in Vergleich zu dem der Städte
München und Mannheim gestellt und in Prozenten des an diesen Orten be¬
stehenden höchsten Mietpreises angesetzt wurden. Wenn danach die Klassen¬
einteilungen in den genannten Staaten auch als zuverlässiger gelten können,
als die im Reich, wo nur partielle Erhebungen vorgenommen worden sind,
und eine Vergleichung der Preise mit dem für Berlin unterblieben ist, so er¬
scheinen sie doch ebensowenig einwandfrei, weil sie hauptsächlich auf den An¬
gaben der Interessenten, der Beamten, basieren. Beamte ohne Privatvermögen,
d.h. weitaus die meisten -- und diese sind hauptsächlich befragt worden --,
haben bei ihrem mäßigen Diensteinkommen alle Ursache, sehr haushälterisch
über ihre Einnahmen zu verfügen. Die Ausgaben für den Lebensunterhalt
und für die Erziehung der Kinder lassen sich in der Regel nicht einschränken,
am wenigsten bei zeitweiliger Steigerung der Preise für Lebensmittel und Be¬
darfsartikel. Es bleibt darum für den Beamten nur übrig, soviel als möglich
an der Wohnungsmiete zu sparen. Infolgedessen sind sie unter dem Drucke
der örtlichen Verhältnisse häufig genötigt, kleinere Wohnungen mit weniger
Zimmern zu mieten, als es das Wohl der Familie gebietet, oder Wohnungen
in den höhern Stockwerken der Häuser oder in weiterer Entfernung von ihrer
Amtsstelle in der Peripherie der Städte zu beziehn. Unter diesen Umständen


Servis und Wohnungsgeldzuschuß

handeln und eine Belastung des Budgets nicht in Frage kommen. Mit der
Aufbesserung des Wohnungsgeldzuschusses für die Beamten würden dann die
berechneten Sätze um die diesen gewährten Mehrbeträge erhöht werden, sodaß
die Offiziere nur denselben Vorteil wie die Beamten genießen würden. Die
bisherige Ungleichheit in den Bezügen müßte somit vorerst bestehn bleiben und
könnte erst später bei einer neuen Gehaltsregulierung vermindert werden.
Als pensionsfähiger Teil des Wohnungsgeldzuschusses würde den Offizieren
derselbe Betrag zugute kommen, der für die Beamten derselben Wohnungs¬
geldklasse feststeht oder später festgestellt werden wird. Die Regelung der
Bezüge der Militärbeamten hätte in derselben Weise zu erfolgen, wodurch ihre
Gehaltssätze, die bisher um den Selbstmieterservis niedriger waren, denen
der entsprechenden Zivilbeamten gleichgestellt würden.

Daß sich die Klasseneinteilung der Orte für den Servistarif, nicht auch
für den Wohnungsgeldzuschuß eignet, haben die Bundesstaaten außer Preußen,
die ihren Beamten zur Ausgleichung der Preisverhältnisse in den einzelnen
Stationsorten ebenfalls Wohnungsgeldzuschüsse gewähren, sehr Wohl erkannt
und von der Übernahme der Reichseinrichtung zum Vorteil ihrer Beamten
Abstand genommen. Württemberg, Baden und Sachsen sind auf Grund be¬
sondrer Erhebungen bei der Mehrzahl der Beamten zur Bildung andrer Orts¬
klassen gelangt, die der Billigkeit mehr entsprechen; auch enthielt die vom
bayrischen Landtage leider abgekehrte Regierungsvorlage vom Jahre 1902
über Einführung von Wohnungsgeldern eine bessere Einteilung der Orte in
Bayern. Auch diese Aufnahmen in den Bundesstaaten liefen darauf hinaus,
für jeden Stationsort den Durchschnittspreis eines Zimmers zu ermitteln und
diesen Preis der Abstufung der Ortsklassen zugrunde zu legen. Besonders
sorgfältig fand die Klassenbildung in Bayern und in Baden statt, indem die
gefundnen Einheitmietpreise der Orte in Vergleich zu dem der Städte
München und Mannheim gestellt und in Prozenten des an diesen Orten be¬
stehenden höchsten Mietpreises angesetzt wurden. Wenn danach die Klassen¬
einteilungen in den genannten Staaten auch als zuverlässiger gelten können,
als die im Reich, wo nur partielle Erhebungen vorgenommen worden sind,
und eine Vergleichung der Preise mit dem für Berlin unterblieben ist, so er¬
scheinen sie doch ebensowenig einwandfrei, weil sie hauptsächlich auf den An¬
gaben der Interessenten, der Beamten, basieren. Beamte ohne Privatvermögen,
d.h. weitaus die meisten — und diese sind hauptsächlich befragt worden —,
haben bei ihrem mäßigen Diensteinkommen alle Ursache, sehr haushälterisch
über ihre Einnahmen zu verfügen. Die Ausgaben für den Lebensunterhalt
und für die Erziehung der Kinder lassen sich in der Regel nicht einschränken,
am wenigsten bei zeitweiliger Steigerung der Preise für Lebensmittel und Be¬
darfsartikel. Es bleibt darum für den Beamten nur übrig, soviel als möglich
an der Wohnungsmiete zu sparen. Infolgedessen sind sie unter dem Drucke
der örtlichen Verhältnisse häufig genötigt, kleinere Wohnungen mit weniger
Zimmern zu mieten, als es das Wohl der Familie gebietet, oder Wohnungen
in den höhern Stockwerken der Häuser oder in weiterer Entfernung von ihrer
Amtsstelle in der Peripherie der Städte zu beziehn. Unter diesen Umständen


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[0339] Servis und Wohnungsgeldzuschuß handeln und eine Belastung des Budgets nicht in Frage kommen. Mit der Aufbesserung des Wohnungsgeldzuschusses für die Beamten würden dann die berechneten Sätze um die diesen gewährten Mehrbeträge erhöht werden, sodaß die Offiziere nur denselben Vorteil wie die Beamten genießen würden. Die bisherige Ungleichheit in den Bezügen müßte somit vorerst bestehn bleiben und könnte erst später bei einer neuen Gehaltsregulierung vermindert werden. Als pensionsfähiger Teil des Wohnungsgeldzuschusses würde den Offizieren derselbe Betrag zugute kommen, der für die Beamten derselben Wohnungs¬ geldklasse feststeht oder später festgestellt werden wird. Die Regelung der Bezüge der Militärbeamten hätte in derselben Weise zu erfolgen, wodurch ihre Gehaltssätze, die bisher um den Selbstmieterservis niedriger waren, denen der entsprechenden Zivilbeamten gleichgestellt würden. Daß sich die Klasseneinteilung der Orte für den Servistarif, nicht auch für den Wohnungsgeldzuschuß eignet, haben die Bundesstaaten außer Preußen, die ihren Beamten zur Ausgleichung der Preisverhältnisse in den einzelnen Stationsorten ebenfalls Wohnungsgeldzuschüsse gewähren, sehr Wohl erkannt und von der Übernahme der Reichseinrichtung zum Vorteil ihrer Beamten Abstand genommen. Württemberg, Baden und Sachsen sind auf Grund be¬ sondrer Erhebungen bei der Mehrzahl der Beamten zur Bildung andrer Orts¬ klassen gelangt, die der Billigkeit mehr entsprechen; auch enthielt die vom bayrischen Landtage leider abgekehrte Regierungsvorlage vom Jahre 1902 über Einführung von Wohnungsgeldern eine bessere Einteilung der Orte in Bayern. Auch diese Aufnahmen in den Bundesstaaten liefen darauf hinaus, für jeden Stationsort den Durchschnittspreis eines Zimmers zu ermitteln und diesen Preis der Abstufung der Ortsklassen zugrunde zu legen. Besonders sorgfältig fand die Klassenbildung in Bayern und in Baden statt, indem die gefundnen Einheitmietpreise der Orte in Vergleich zu dem der Städte München und Mannheim gestellt und in Prozenten des an diesen Orten be¬ stehenden höchsten Mietpreises angesetzt wurden. Wenn danach die Klassen¬ einteilungen in den genannten Staaten auch als zuverlässiger gelten können, als die im Reich, wo nur partielle Erhebungen vorgenommen worden sind, und eine Vergleichung der Preise mit dem für Berlin unterblieben ist, so er¬ scheinen sie doch ebensowenig einwandfrei, weil sie hauptsächlich auf den An¬ gaben der Interessenten, der Beamten, basieren. Beamte ohne Privatvermögen, d.h. weitaus die meisten — und diese sind hauptsächlich befragt worden —, haben bei ihrem mäßigen Diensteinkommen alle Ursache, sehr haushälterisch über ihre Einnahmen zu verfügen. Die Ausgaben für den Lebensunterhalt und für die Erziehung der Kinder lassen sich in der Regel nicht einschränken, am wenigsten bei zeitweiliger Steigerung der Preise für Lebensmittel und Be¬ darfsartikel. Es bleibt darum für den Beamten nur übrig, soviel als möglich an der Wohnungsmiete zu sparen. Infolgedessen sind sie unter dem Drucke der örtlichen Verhältnisse häufig genötigt, kleinere Wohnungen mit weniger Zimmern zu mieten, als es das Wohl der Familie gebietet, oder Wohnungen in den höhern Stockwerken der Häuser oder in weiterer Entfernung von ihrer Amtsstelle in der Peripherie der Städte zu beziehn. Unter diesen Umständen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/339>, abgerufen am 23.07.2024.