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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen vcreinssrage

leitende Nachricht die Schließung des Vereins aufzuheben. Andernfalls muß
die Staatsanwaltschaft ebenfalls binnen acht Tagen entweder die Anklage er¬
heben oder binnen gleicher Frist die Voruntersuchung beantragen. Alsdann ist
vom Gerichte sofort Beschluß darüber zu fassen, ob die vorläufige Schließung
des Vereins bis zum Erkenntnisse in der Hauptsache fortdauern soll."

Viel Filigranarbeit im Nebenwerk des Gesetzes. Dafür erscheint der Kern
nicht sehr glücklich gefaßt. Aus ihm kann vielerlei heraus- und vielerlei kann
in ihn hineingesponnen werden. Kein Wunder! Den Gesetzgebern hat zwar
bestimmt vorgeschwebt, worauf sie hinauswollten, aber bei der damaligen Erregt¬
heit und Unsicherheit der Anschauungen über deu zu regelnden Stoff haben sie
doch nicht vermocht, ihre Willensmeinung im Gesetztext grundsätzlich und klar
auszusprechen. Das hat diese Bestimmungen zum Gegenstande sehr verschiedner
Austastungen gemacht. Schließlich ist die preußische Rechtsprechung zu einer
bestimmten Auslegung des Hauptbegrisfs in den angeführten Sätzen gekommen,
des Begriffs "politischer Verein." Diese Auslegung zeigt sich besonders scharf
und charakteristisch in zwei Erkenntnissen. Das Obertribunal sagt in einem bei
Goltdcnmner, Archiv für Gemeines deutsches und für Preußisches Strafrecht
Band 25 Seite 637 abgedruckten Urteile von 1877: "Ein Verein kann sehr
wohl neben seiner regelmüßigen Tätigkeit auch solche Zwecke verfolgen, welche
nur vereinzelt und bei besondern Veranlassungen und Gelegenheiten hervortreten
und zur Geltung gelangen, durch diese ihre Beschaffenheit als mehr untergeordnete
Nebenzwecke aber ihre Bedeutung für die Beurteilung des Vereinszwecks in
seiner Totalität nicht verlieren. Endlich muß aber auch alles, was der Verein
als solcher tut, als von ihm bezweckt angesehen werden, weil der Begriff des
Vereins gerade in dem Vereinszwecke seine Begrenzung findet. Ein Verein als
solcher kann nichts tun, ohne das Geschehene gleichzeitig, wenn auch nur vorüber¬
gehend, zu seinem Vereinszwecke zu erheben, wenn es auch früher nicht in dessen
Bereich gelegen haben mag." Das Kammergericht, das seit dem Eingehn des
Obertribunals für gewisse Rechtsgebiete an dessen Stelle als höchster Gerichtshof
Preußens getreten ist, sagt in einem bei Johow, Jahrbücher für Entscheidungen
des Kammergerichts Band 8 Seite 216 abgedruckten Urteil: "Unter politischen
Gegenständen im Sinne des Paragraphen 8 der Verordnung vom 11. März 1850
sind aber nicht nur diejenigen zu verstehn, welche den Staat in Bezug auf seine
Zwecke und in Bezug auf die zur Erreichung der letztern anzuwendenden Mittel
betreffen, also nicht bloß Gegenstände der Staatsweisheitslehre oder Politik im
engern Sinne, sondern es gehört alles dazu, was unter den Begriff der Staats¬
wissenschaft im weitern Sinne zu subsumieren ist, also auch Fragen der National¬
ökonomie und der Sozialpolitik." Das Oberverwaltungsgericht ist in seiner
Auffassung des Begriffs "politisch," wo möglich, noch weiter gegangen.

Abgesehen von rein geselligen Zusammenschlüssen, wie Kegelvereinen, Tanz-
krünzchen und dergleichen, wäre es wohl möglich, unter etwas scharfer Zuspitzung
der in diesen Urteilen niedergelegten Hauptsätze jeden Verein als politischen gemäß
Paragraph 8 und Paragraph 16 der Verordnung vom 11. März 1850 auf¬
zufassen. Unendlich vielfältig und vielgestaltig sind die Verhältnisse, in denen
heute die Einzelnen zueinander und zur Gesellschaft stehn. Mit jedermanns


Grenz boten > 1904 ig
Zur preußisch-polnischen vcreinssrage

leitende Nachricht die Schließung des Vereins aufzuheben. Andernfalls muß
die Staatsanwaltschaft ebenfalls binnen acht Tagen entweder die Anklage er¬
heben oder binnen gleicher Frist die Voruntersuchung beantragen. Alsdann ist
vom Gerichte sofort Beschluß darüber zu fassen, ob die vorläufige Schließung
des Vereins bis zum Erkenntnisse in der Hauptsache fortdauern soll."

Viel Filigranarbeit im Nebenwerk des Gesetzes. Dafür erscheint der Kern
nicht sehr glücklich gefaßt. Aus ihm kann vielerlei heraus- und vielerlei kann
in ihn hineingesponnen werden. Kein Wunder! Den Gesetzgebern hat zwar
bestimmt vorgeschwebt, worauf sie hinauswollten, aber bei der damaligen Erregt¬
heit und Unsicherheit der Anschauungen über deu zu regelnden Stoff haben sie
doch nicht vermocht, ihre Willensmeinung im Gesetztext grundsätzlich und klar
auszusprechen. Das hat diese Bestimmungen zum Gegenstande sehr verschiedner
Austastungen gemacht. Schließlich ist die preußische Rechtsprechung zu einer
bestimmten Auslegung des Hauptbegrisfs in den angeführten Sätzen gekommen,
des Begriffs „politischer Verein." Diese Auslegung zeigt sich besonders scharf
und charakteristisch in zwei Erkenntnissen. Das Obertribunal sagt in einem bei
Goltdcnmner, Archiv für Gemeines deutsches und für Preußisches Strafrecht
Band 25 Seite 637 abgedruckten Urteile von 1877: „Ein Verein kann sehr
wohl neben seiner regelmüßigen Tätigkeit auch solche Zwecke verfolgen, welche
nur vereinzelt und bei besondern Veranlassungen und Gelegenheiten hervortreten
und zur Geltung gelangen, durch diese ihre Beschaffenheit als mehr untergeordnete
Nebenzwecke aber ihre Bedeutung für die Beurteilung des Vereinszwecks in
seiner Totalität nicht verlieren. Endlich muß aber auch alles, was der Verein
als solcher tut, als von ihm bezweckt angesehen werden, weil der Begriff des
Vereins gerade in dem Vereinszwecke seine Begrenzung findet. Ein Verein als
solcher kann nichts tun, ohne das Geschehene gleichzeitig, wenn auch nur vorüber¬
gehend, zu seinem Vereinszwecke zu erheben, wenn es auch früher nicht in dessen
Bereich gelegen haben mag." Das Kammergericht, das seit dem Eingehn des
Obertribunals für gewisse Rechtsgebiete an dessen Stelle als höchster Gerichtshof
Preußens getreten ist, sagt in einem bei Johow, Jahrbücher für Entscheidungen
des Kammergerichts Band 8 Seite 216 abgedruckten Urteil: „Unter politischen
Gegenständen im Sinne des Paragraphen 8 der Verordnung vom 11. März 1850
sind aber nicht nur diejenigen zu verstehn, welche den Staat in Bezug auf seine
Zwecke und in Bezug auf die zur Erreichung der letztern anzuwendenden Mittel
betreffen, also nicht bloß Gegenstände der Staatsweisheitslehre oder Politik im
engern Sinne, sondern es gehört alles dazu, was unter den Begriff der Staats¬
wissenschaft im weitern Sinne zu subsumieren ist, also auch Fragen der National¬
ökonomie und der Sozialpolitik." Das Oberverwaltungsgericht ist in seiner
Auffassung des Begriffs „politisch," wo möglich, noch weiter gegangen.

Abgesehen von rein geselligen Zusammenschlüssen, wie Kegelvereinen, Tanz-
krünzchen und dergleichen, wäre es wohl möglich, unter etwas scharfer Zuspitzung
der in diesen Urteilen niedergelegten Hauptsätze jeden Verein als politischen gemäß
Paragraph 8 und Paragraph 16 der Verordnung vom 11. März 1850 auf¬
zufassen. Unendlich vielfältig und vielgestaltig sind die Verhältnisse, in denen
heute die Einzelnen zueinander und zur Gesellschaft stehn. Mit jedermanns


Grenz boten > 1904 ig
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/143>, abgerufen am 01.07.2024.