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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen veroinsfrage

Das polnische Vereinswesen ist in der Tat zu einem Feinde im Hanse
des Deutschtums geworden.

Vereinswesen und deutsches Wesen sind nur zwei Worte für einen und
denselben Begriff. Drehen die Polen aus dem undeutschen Vereinswesen dem
Deutschtum selber einen Strick, so ist das, schon rein äußerlich betrachtet, eine
Nidingstat; es ist aber auch, schon weil das hohe Kulturgut des Bereins-
wesens bei ihnen selber nie eine Stätte gehabt, sondern sogar nach Ausweis
der Geschichte nichts als elenden Verderb gefunden hat, ein schnöder Frevel
Wider die Ethik, wider die Grundbedingungen des Daseins und der Fortentwicklung
der gesamten Menschheit. Es ist mindestens selbstverständlich, daß das Deutsch¬
tum dem polnischen Unfuge mit seinem Vereinswesen kurzweg ein Ziel setzt.

Wie sich die Dinge entwickelt haben, steht Preußen heute vor der Not¬
wendigkeit, das gesamte polnische Vereinswesen aufzuheben. Das kann erreicht
werden, ohne daß man den Bestimmungen in den Artikeln 29 und 30 der Ver¬
fassung oder der Verordnung vom 11. März 1850 irgendwie zu nahe tritt.

Der Artikel 30 der Verfassung lautet: "Alle Preußen haben das Recht,
sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesell¬
schaften zu vereinigen. Das Gesetz regelt, insbesondre zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und dem vorstehenden
Artikel (29) gewährleisteten Rechts. Politische Vereine können Beschränkungen und
vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden."

Der Paragraph 8 der Verordnung sagt: "Für Vereine, welche bezwecken,
politische Gegenstünde in Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden
Bestimmungen nachstehende Beschränkungen: -y sie dürfen keine Frauenspersonen,
Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen, b) sie dürfen nicht mit anderen
Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbesondre
nicht durch Komitees, Ausschüsse, Zentralorgane oder ähnliche Einrichtungen oder
dnrch gegenseitigen Schriftwechsel. Werden diese Beschränkungen überschritten,
so ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Beteiligten
gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur ergehenden richter¬
lichen Entscheidung (Paragraph 16) zu schließen."

Der Paragraph 16 der Verordnung schreibt vor: "Wenn ein politischer
Verein die in Paragraph 8 zu s, und d gezognen Beschränkungen überschreitet,
so haben die Vorsteher, Ordner und Leiter, die diesen Bestimmungen entgegen
gehandelt haben, eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern oder Gefängnis
von acht Tagen bis zu drei Monaten verwirkt. Der Richter kann außerdem
nach der Schwere der Umstände auf Schließung des Vereins erkennen. Auf
diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder Leiter sich
wiederholt strafbar gemacht haben. Wenn die Polizeibehörde einen politischen
Verein vorläufig geschlossen hat (Paragraph 8), so ist sie gehalten, binnen
achtundvierzig Stunden nach der Schließung davon und von den Gesetzwidrig¬
keiten, die zur Schließung Anlaß gegeben haben, der Staatsanwaltschaft An¬
zeige zu machen. Findet die Staatsanwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten
nicht geeignet, eine Anklage darauf zu gründen, so hat die Ortspolizeibehörde
auf die ihr durch die Staatsanwaltschaft binnen weitern acht Tagen zu er-


Zur preußisch-polnischen veroinsfrage

Das polnische Vereinswesen ist in der Tat zu einem Feinde im Hanse
des Deutschtums geworden.

Vereinswesen und deutsches Wesen sind nur zwei Worte für einen und
denselben Begriff. Drehen die Polen aus dem undeutschen Vereinswesen dem
Deutschtum selber einen Strick, so ist das, schon rein äußerlich betrachtet, eine
Nidingstat; es ist aber auch, schon weil das hohe Kulturgut des Bereins-
wesens bei ihnen selber nie eine Stätte gehabt, sondern sogar nach Ausweis
der Geschichte nichts als elenden Verderb gefunden hat, ein schnöder Frevel
Wider die Ethik, wider die Grundbedingungen des Daseins und der Fortentwicklung
der gesamten Menschheit. Es ist mindestens selbstverständlich, daß das Deutsch¬
tum dem polnischen Unfuge mit seinem Vereinswesen kurzweg ein Ziel setzt.

Wie sich die Dinge entwickelt haben, steht Preußen heute vor der Not¬
wendigkeit, das gesamte polnische Vereinswesen aufzuheben. Das kann erreicht
werden, ohne daß man den Bestimmungen in den Artikeln 29 und 30 der Ver¬
fassung oder der Verordnung vom 11. März 1850 irgendwie zu nahe tritt.

Der Artikel 30 der Verfassung lautet: „Alle Preußen haben das Recht,
sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesell¬
schaften zu vereinigen. Das Gesetz regelt, insbesondre zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und dem vorstehenden
Artikel (29) gewährleisteten Rechts. Politische Vereine können Beschränkungen und
vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden."

Der Paragraph 8 der Verordnung sagt: „Für Vereine, welche bezwecken,
politische Gegenstünde in Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden
Bestimmungen nachstehende Beschränkungen: -y sie dürfen keine Frauenspersonen,
Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen, b) sie dürfen nicht mit anderen
Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbesondre
nicht durch Komitees, Ausschüsse, Zentralorgane oder ähnliche Einrichtungen oder
dnrch gegenseitigen Schriftwechsel. Werden diese Beschränkungen überschritten,
so ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Beteiligten
gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur ergehenden richter¬
lichen Entscheidung (Paragraph 16) zu schließen."

Der Paragraph 16 der Verordnung schreibt vor: „Wenn ein politischer
Verein die in Paragraph 8 zu s, und d gezognen Beschränkungen überschreitet,
so haben die Vorsteher, Ordner und Leiter, die diesen Bestimmungen entgegen
gehandelt haben, eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern oder Gefängnis
von acht Tagen bis zu drei Monaten verwirkt. Der Richter kann außerdem
nach der Schwere der Umstände auf Schließung des Vereins erkennen. Auf
diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder Leiter sich
wiederholt strafbar gemacht haben. Wenn die Polizeibehörde einen politischen
Verein vorläufig geschlossen hat (Paragraph 8), so ist sie gehalten, binnen
achtundvierzig Stunden nach der Schließung davon und von den Gesetzwidrig¬
keiten, die zur Schließung Anlaß gegeben haben, der Staatsanwaltschaft An¬
zeige zu machen. Findet die Staatsanwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten
nicht geeignet, eine Anklage darauf zu gründen, so hat die Ortspolizeibehörde
auf die ihr durch die Staatsanwaltschaft binnen weitern acht Tagen zu er-


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[0142] Zur preußisch-polnischen veroinsfrage Das polnische Vereinswesen ist in der Tat zu einem Feinde im Hanse des Deutschtums geworden. Vereinswesen und deutsches Wesen sind nur zwei Worte für einen und denselben Begriff. Drehen die Polen aus dem undeutschen Vereinswesen dem Deutschtum selber einen Strick, so ist das, schon rein äußerlich betrachtet, eine Nidingstat; es ist aber auch, schon weil das hohe Kulturgut des Bereins- wesens bei ihnen selber nie eine Stätte gehabt, sondern sogar nach Ausweis der Geschichte nichts als elenden Verderb gefunden hat, ein schnöder Frevel Wider die Ethik, wider die Grundbedingungen des Daseins und der Fortentwicklung der gesamten Menschheit. Es ist mindestens selbstverständlich, daß das Deutsch¬ tum dem polnischen Unfuge mit seinem Vereinswesen kurzweg ein Ziel setzt. Wie sich die Dinge entwickelt haben, steht Preußen heute vor der Not¬ wendigkeit, das gesamte polnische Vereinswesen aufzuheben. Das kann erreicht werden, ohne daß man den Bestimmungen in den Artikeln 29 und 30 der Ver¬ fassung oder der Verordnung vom 11. März 1850 irgendwie zu nahe tritt. Der Artikel 30 der Verfassung lautet: „Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesell¬ schaften zu vereinigen. Das Gesetz regelt, insbesondre zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und dem vorstehenden Artikel (29) gewährleisteten Rechts. Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden." Der Paragraph 8 der Verordnung sagt: „Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstünde in Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende Beschränkungen: -y sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen, b) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbesondre nicht durch Komitees, Ausschüsse, Zentralorgane oder ähnliche Einrichtungen oder dnrch gegenseitigen Schriftwechsel. Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Beteiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur ergehenden richter¬ lichen Entscheidung (Paragraph 16) zu schließen." Der Paragraph 16 der Verordnung schreibt vor: „Wenn ein politischer Verein die in Paragraph 8 zu s, und d gezognen Beschränkungen überschreitet, so haben die Vorsteher, Ordner und Leiter, die diesen Bestimmungen entgegen gehandelt haben, eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern oder Gefängnis von acht Tagen bis zu drei Monaten verwirkt. Der Richter kann außerdem nach der Schwere der Umstände auf Schließung des Vereins erkennen. Auf diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder Leiter sich wiederholt strafbar gemacht haben. Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig geschlossen hat (Paragraph 8), so ist sie gehalten, binnen achtundvierzig Stunden nach der Schließung davon und von den Gesetzwidrig¬ keiten, die zur Schließung Anlaß gegeben haben, der Staatsanwaltschaft An¬ zeige zu machen. Findet die Staatsanwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet, eine Anklage darauf zu gründen, so hat die Ortspolizeibehörde auf die ihr durch die Staatsanwaltschaft binnen weitern acht Tagen zu er-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/142>, abgerufen am 03.07.2024.