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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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geleisteten Matrikularbeiträge nur insoweit beanspruchen können, als sie die Mittel
zur Leistung dieser Beiträge aus ihrem eignen Haushalt geschöpft und nicht in
der Form von Überweisungen vom Reiche selbst empfangen haben,"
Paragraph 3 des Entwurfs lautet:

Der budgetmäßige Betrag der von den Bundesstanten. aufzubringenden Matri¬
kularbeiträge soll in der Regel den Betrag der von ihnen in den fünf Vorjahren
durchschnittlich empfangner Überweisungen nicht übersteigen.

Die Begründung bemerkt zu diesem Paragraphen im besondern folgendes:
Er gebe eine "Direktive für die Aufstellung und Finanzierung der künftigen
Reichsetats," und zwar in einer Art, die der verfassungsmäßigen aushilfsweise,?
Belastung der Bundesstaaten mit Matrikularbeiträgen durch das Etatsgesetz auch
für die Folge in keiner Weise vorgreife. Daß nach dem Inkrafttreten des neuen
(Gesetzes unter den "Überweisungen" nur noch die Erträge der Branntwein¬
verbrauchsabgabe samt Zuschlag zu verstehen seien, werde einer besondern Her¬
vorhebung kaum bedürfen. Die Matrikularbeiträge sollen also nicht abge¬
schafft werden, und ihre Beschränkung auf die Höhe der Erträge der Branntwein¬
verbrauchsabgabe -- nach dein Etatsvoranschlag für 1904 auf 10t> Millionen --
soll nur die "Regel" sein, von der im Notfall abgewichen werden kann. Die
allgemeine Begründung äußert sich noch ausführlicher über diese in Paragraph ?>
des Gesetzentwurfs den Einzelstaaten gegebne "Zusage," die sie um so mehr
"erwarten" dürften, als ihnen der Gesetzentwurf durch die Einschränkung der
Franckcnsteinschen Klausel ein gesetzlich zustehendes Recht und zugleich die Ans
ficht entziehe, für die in den letzten Jahren geleisteten Znbußen in spätern Mehr
überweisungeu wiederum einen Ersatz zu erlangen. Diese Zubußen, d. h. das
Mehr der Matrikularbeiträge über die Überweisung, sind für die Zeit von 1.899
bis zu dem Etatsjahr 1904 einschließlich mit 120 Millionen berechnet, wobei
aber dnrch Zuschußcmlciheu -- eine solche ist auch für 1904 in Aussicht ge¬
nommen -- den Einzelstaaten ein großer Teil ihrer verfassungsmäßigen Bei¬
tragspflicht erspart worden ist.

Es ist bemerkenswert, daß in deu Besprechungen des neuen Entwurfs in
der Presse der verschiedensten Parteien Vorwürfe über Mangel an Sparsamkeit in
der Vergangenheit gegen Bundesrat und Reichstag und natürlich auch gegen
die Vertreter der Reichsregieruug erhoben werden und für die Zukunft die größte
Sparsamkeit verlangt wird. Man kann fast in Versuchung kommen, das für
c;mniMni8 opinio und für unbestreitbare Wahrheit zu halten. Bei gewissen¬
hafter Prüfung scheint aber dieser Vorwurf wie dieses Verlangen von recht
zweifelhafter Berechtigung zu sein. Die für die Neichfiuanzen ausschlaggebenden
Ausgaben liegen auf dem Gebiet der Landesverteidigung. Daß hier ver¬
schwenderisch gewirtschaftet worden sei, muß in der Hauptsache entschiede" bestritten
werden -- mögen einzelne Ausgaben auch hinterher vielleicht als zu reichlich be¬
messen erscheinen können --, und von nennenswerten Einschränkungen für diesen
Zweck kann in Zukunft nach Lage der politischen Verhältnisse ganz gewiß nicht
die Rede sein, nicht einmal wenn man alle imperialistischen Abenteuer weit von
sich weist und nur die Landesverteidigung im richtigen Sinne des Worts ins
Auge faßt. Die neuen Ausgaben sozialpolitischer Natur mögen ebenso außer


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geleisteten Matrikularbeiträge nur insoweit beanspruchen können, als sie die Mittel
zur Leistung dieser Beiträge aus ihrem eignen Haushalt geschöpft und nicht in
der Form von Überweisungen vom Reiche selbst empfangen haben,"
Paragraph 3 des Entwurfs lautet:

Der budgetmäßige Betrag der von den Bundesstanten. aufzubringenden Matri¬
kularbeiträge soll in der Regel den Betrag der von ihnen in den fünf Vorjahren
durchschnittlich empfangner Überweisungen nicht übersteigen.

Die Begründung bemerkt zu diesem Paragraphen im besondern folgendes:
Er gebe eine „Direktive für die Aufstellung und Finanzierung der künftigen
Reichsetats," und zwar in einer Art, die der verfassungsmäßigen aushilfsweise,?
Belastung der Bundesstaaten mit Matrikularbeiträgen durch das Etatsgesetz auch
für die Folge in keiner Weise vorgreife. Daß nach dem Inkrafttreten des neuen
(Gesetzes unter den „Überweisungen" nur noch die Erträge der Branntwein¬
verbrauchsabgabe samt Zuschlag zu verstehen seien, werde einer besondern Her¬
vorhebung kaum bedürfen. Die Matrikularbeiträge sollen also nicht abge¬
schafft werden, und ihre Beschränkung auf die Höhe der Erträge der Branntwein¬
verbrauchsabgabe — nach dein Etatsvoranschlag für 1904 auf 10t> Millionen —
soll nur die „Regel" sein, von der im Notfall abgewichen werden kann. Die
allgemeine Begründung äußert sich noch ausführlicher über diese in Paragraph ?>
des Gesetzentwurfs den Einzelstaaten gegebne „Zusage," die sie um so mehr
„erwarten" dürften, als ihnen der Gesetzentwurf durch die Einschränkung der
Franckcnsteinschen Klausel ein gesetzlich zustehendes Recht und zugleich die Ans
ficht entziehe, für die in den letzten Jahren geleisteten Znbußen in spätern Mehr
überweisungeu wiederum einen Ersatz zu erlangen. Diese Zubußen, d. h. das
Mehr der Matrikularbeiträge über die Überweisung, sind für die Zeit von 1.899
bis zu dem Etatsjahr 1904 einschließlich mit 120 Millionen berechnet, wobei
aber dnrch Zuschußcmlciheu — eine solche ist auch für 1904 in Aussicht ge¬
nommen — den Einzelstaaten ein großer Teil ihrer verfassungsmäßigen Bei¬
tragspflicht erspart worden ist.

Es ist bemerkenswert, daß in deu Besprechungen des neuen Entwurfs in
der Presse der verschiedensten Parteien Vorwürfe über Mangel an Sparsamkeit in
der Vergangenheit gegen Bundesrat und Reichstag und natürlich auch gegen
die Vertreter der Reichsregieruug erhoben werden und für die Zukunft die größte
Sparsamkeit verlangt wird. Man kann fast in Versuchung kommen, das für
c;mniMni8 opinio und für unbestreitbare Wahrheit zu halten. Bei gewissen¬
hafter Prüfung scheint aber dieser Vorwurf wie dieses Verlangen von recht
zweifelhafter Berechtigung zu sein. Die für die Neichfiuanzen ausschlaggebenden
Ausgaben liegen auf dem Gebiet der Landesverteidigung. Daß hier ver¬
schwenderisch gewirtschaftet worden sei, muß in der Hauptsache entschiede» bestritten
werden — mögen einzelne Ausgaben auch hinterher vielleicht als zu reichlich be¬
messen erscheinen können —, und von nennenswerten Einschränkungen für diesen
Zweck kann in Zukunft nach Lage der politischen Verhältnisse ganz gewiß nicht
die Rede sein, nicht einmal wenn man alle imperialistischen Abenteuer weit von
sich weist und nur die Landesverteidigung im richtigen Sinne des Worts ins
Auge faßt. Die neuen Ausgaben sozialpolitischer Natur mögen ebenso außer


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[0762] Zur Reichsfinanzrest'rin geleisteten Matrikularbeiträge nur insoweit beanspruchen können, als sie die Mittel zur Leistung dieser Beiträge aus ihrem eignen Haushalt geschöpft und nicht in der Form von Überweisungen vom Reiche selbst empfangen haben," Paragraph 3 des Entwurfs lautet: Der budgetmäßige Betrag der von den Bundesstanten. aufzubringenden Matri¬ kularbeiträge soll in der Regel den Betrag der von ihnen in den fünf Vorjahren durchschnittlich empfangner Überweisungen nicht übersteigen. Die Begründung bemerkt zu diesem Paragraphen im besondern folgendes: Er gebe eine „Direktive für die Aufstellung und Finanzierung der künftigen Reichsetats," und zwar in einer Art, die der verfassungsmäßigen aushilfsweise,? Belastung der Bundesstaaten mit Matrikularbeiträgen durch das Etatsgesetz auch für die Folge in keiner Weise vorgreife. Daß nach dem Inkrafttreten des neuen (Gesetzes unter den „Überweisungen" nur noch die Erträge der Branntwein¬ verbrauchsabgabe samt Zuschlag zu verstehen seien, werde einer besondern Her¬ vorhebung kaum bedürfen. Die Matrikularbeiträge sollen also nicht abge¬ schafft werden, und ihre Beschränkung auf die Höhe der Erträge der Branntwein¬ verbrauchsabgabe — nach dein Etatsvoranschlag für 1904 auf 10t> Millionen — soll nur die „Regel" sein, von der im Notfall abgewichen werden kann. Die allgemeine Begründung äußert sich noch ausführlicher über diese in Paragraph ?> des Gesetzentwurfs den Einzelstaaten gegebne „Zusage," die sie um so mehr „erwarten" dürften, als ihnen der Gesetzentwurf durch die Einschränkung der Franckcnsteinschen Klausel ein gesetzlich zustehendes Recht und zugleich die Ans ficht entziehe, für die in den letzten Jahren geleisteten Znbußen in spätern Mehr überweisungeu wiederum einen Ersatz zu erlangen. Diese Zubußen, d. h. das Mehr der Matrikularbeiträge über die Überweisung, sind für die Zeit von 1.899 bis zu dem Etatsjahr 1904 einschließlich mit 120 Millionen berechnet, wobei aber dnrch Zuschußcmlciheu — eine solche ist auch für 1904 in Aussicht ge¬ nommen — den Einzelstaaten ein großer Teil ihrer verfassungsmäßigen Bei¬ tragspflicht erspart worden ist. Es ist bemerkenswert, daß in deu Besprechungen des neuen Entwurfs in der Presse der verschiedensten Parteien Vorwürfe über Mangel an Sparsamkeit in der Vergangenheit gegen Bundesrat und Reichstag und natürlich auch gegen die Vertreter der Reichsregieruug erhoben werden und für die Zukunft die größte Sparsamkeit verlangt wird. Man kann fast in Versuchung kommen, das für c;mniMni8 opinio und für unbestreitbare Wahrheit zu halten. Bei gewissen¬ hafter Prüfung scheint aber dieser Vorwurf wie dieses Verlangen von recht zweifelhafter Berechtigung zu sein. Die für die Neichfiuanzen ausschlaggebenden Ausgaben liegen auf dem Gebiet der Landesverteidigung. Daß hier ver¬ schwenderisch gewirtschaftet worden sei, muß in der Hauptsache entschiede» bestritten werden — mögen einzelne Ausgaben auch hinterher vielleicht als zu reichlich be¬ messen erscheinen können —, und von nennenswerten Einschränkungen für diesen Zweck kann in Zukunft nach Lage der politischen Verhältnisse ganz gewiß nicht die Rede sein, nicht einmal wenn man alle imperialistischen Abenteuer weit von sich weist und nur die Landesverteidigung im richtigen Sinne des Worts ins Auge faßt. Die neuen Ausgaben sozialpolitischer Natur mögen ebenso außer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/762>, abgerufen am 22.07.2024.