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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur Reichsfinanzreform

einnahmen und überweisnugssteuern zur Schnldentilguug vom 26. Mürz 1903 er¬
gibt sich, wie die Begründung sagt, als Konsequenz die Einschränkung der Francten-
steinschen Klausel auf die Branntweinverbrauchsabgabe, da danach nicht mehr
darauf gerechnet werden könne, daß die rechnungsmäßigen Überweisungen das
Etatssoll noch wesentlich übersteigen werden.

In Paragraph 2 des Entwurfs wird für den Artikel 70 der Verfassung
folgende wesentlich veränderte Fassung vorgeschlagen:

Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen ordentlichen Ausgaben
dienen zunächst die ans den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-,
Post- und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltnngszweigen fließenden
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, sind sie, solange die erforderlichen Deckungsmittel nicht auf andre
Weise, insbesondre durch Einführung weiterer Reichssteuern beschafft werden, durch
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen,
welche in Höhe des bndgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben
werden. Insoweit diese Beitrage in den Überweisungen keine Deckung finden, sind
sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen
ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über
deu Reichshaushaltsetat nicht ein andres bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaft¬
licher außerordentlicher Ausgaben.

Für die Beurteilung der materiellen Bedeutung des Gesetzentwurfs ist die
Hauptsache der Verzicht aus alle Vorschläge zur Erhöhung der Reichseinncchmeu,
d. h. neuer Steuerprojctte, die bei den frühern Versuchen eiuer Reichsfinanz¬
reform gerade die Hauptsache waren. In der Tat hat auch der Entwurf mehr
einen formellen Wert, der aber durch den Zweck, die fast ganz verloren ge-
gcmgne Klarheit und Durchsichtigkeit im Neichshaushalt zu schaffen, sehr groß
wird. Es ist das der erste Schritt dazu, die materielle Reichsfinanzreform
"anzubahnen." In diesem Sinne wird man es auch verstehn müssen, wenn
die Begründung es an der neuen Vorlage lobt, daß sie die unleugbar vor-
handnen Übelstände "an der Wurzel fasse" und sie von dort aus zu heilen
suche, währeud die frühern Entwürfe sich mehr zur Aufgabe gestellt hätten, die
nachteiligen Folgen tiefer liegender Ursachen möglichst aufzuheben. Die Be¬
gründung erkennt allerdings auch an, daß es nahe gelegen habe, auch diese
Reformvorlage mit Stcnervorschlägen zu verknüpfen. Bei der augenblicklich
noch bestehenden Ungewißheit, ob und welche Mehrerträge von dem neuen Zoll¬
tarif zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben
im Neichshaushalt erwartet werden könnten, sei es angemessener erschienen,
davon abzusehen. Zur Beurteilung des zu erwartenden materiellen Effekts der
Vorlage ist es ferner von Wert, was die Denkschrift zur Begründung des dem
Reichstag zugleich zugegangneu Etatsgesetzcntwnrfs für das Rechnungsjahr 1904
über die tatsächliche Lage der Neichsfincmzen ausführt, wie sie auch uach An¬
nahme des Finanzreformentwurfs, dessen Inkrafttreten zum 1. April 1904 vor¬
gesehen ist, im wesentlichen fortbestehen wird. Schon in den Jahren 1902
und 1903 hatten sich die Bundesstaaten außerstande erklärt, eine höhere Summe
als je rund 24 Millionen nu "ungedeckten" Matriknlarbeiträgen zu tragen.
Werde berücksichtigt, daß die Bundesstaaten in den Jahren 1899 bis 1903


Zur Reichsfinanzreform

einnahmen und überweisnugssteuern zur Schnldentilguug vom 26. Mürz 1903 er¬
gibt sich, wie die Begründung sagt, als Konsequenz die Einschränkung der Francten-
steinschen Klausel auf die Branntweinverbrauchsabgabe, da danach nicht mehr
darauf gerechnet werden könne, daß die rechnungsmäßigen Überweisungen das
Etatssoll noch wesentlich übersteigen werden.

In Paragraph 2 des Entwurfs wird für den Artikel 70 der Verfassung
folgende wesentlich veränderte Fassung vorgeschlagen:

Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen ordentlichen Ausgaben
dienen zunächst die ans den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-,
Post- und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltnngszweigen fließenden
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, sind sie, solange die erforderlichen Deckungsmittel nicht auf andre
Weise, insbesondre durch Einführung weiterer Reichssteuern beschafft werden, durch
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen,
welche in Höhe des bndgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben
werden. Insoweit diese Beitrage in den Überweisungen keine Deckung finden, sind
sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen
ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über
deu Reichshaushaltsetat nicht ein andres bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaft¬
licher außerordentlicher Ausgaben.

Für die Beurteilung der materiellen Bedeutung des Gesetzentwurfs ist die
Hauptsache der Verzicht aus alle Vorschläge zur Erhöhung der Reichseinncchmeu,
d. h. neuer Steuerprojctte, die bei den frühern Versuchen eiuer Reichsfinanz¬
reform gerade die Hauptsache waren. In der Tat hat auch der Entwurf mehr
einen formellen Wert, der aber durch den Zweck, die fast ganz verloren ge-
gcmgne Klarheit und Durchsichtigkeit im Neichshaushalt zu schaffen, sehr groß
wird. Es ist das der erste Schritt dazu, die materielle Reichsfinanzreform
„anzubahnen." In diesem Sinne wird man es auch verstehn müssen, wenn
die Begründung es an der neuen Vorlage lobt, daß sie die unleugbar vor-
handnen Übelstände „an der Wurzel fasse" und sie von dort aus zu heilen
suche, währeud die frühern Entwürfe sich mehr zur Aufgabe gestellt hätten, die
nachteiligen Folgen tiefer liegender Ursachen möglichst aufzuheben. Die Be¬
gründung erkennt allerdings auch an, daß es nahe gelegen habe, auch diese
Reformvorlage mit Stcnervorschlägen zu verknüpfen. Bei der augenblicklich
noch bestehenden Ungewißheit, ob und welche Mehrerträge von dem neuen Zoll¬
tarif zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben
im Neichshaushalt erwartet werden könnten, sei es angemessener erschienen,
davon abzusehen. Zur Beurteilung des zu erwartenden materiellen Effekts der
Vorlage ist es ferner von Wert, was die Denkschrift zur Begründung des dem
Reichstag zugleich zugegangneu Etatsgesetzcntwnrfs für das Rechnungsjahr 1904
über die tatsächliche Lage der Neichsfincmzen ausführt, wie sie auch uach An¬
nahme des Finanzreformentwurfs, dessen Inkrafttreten zum 1. April 1904 vor¬
gesehen ist, im wesentlichen fortbestehen wird. Schon in den Jahren 1902
und 1903 hatten sich die Bundesstaaten außerstande erklärt, eine höhere Summe
als je rund 24 Millionen nu „ungedeckten" Matriknlarbeiträgen zu tragen.
Werde berücksichtigt, daß die Bundesstaaten in den Jahren 1899 bis 1903


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[0760] Zur Reichsfinanzreform einnahmen und überweisnugssteuern zur Schnldentilguug vom 26. Mürz 1903 er¬ gibt sich, wie die Begründung sagt, als Konsequenz die Einschränkung der Francten- steinschen Klausel auf die Branntweinverbrauchsabgabe, da danach nicht mehr darauf gerechnet werden könne, daß die rechnungsmäßigen Überweisungen das Etatssoll noch wesentlich übersteigen werden. In Paragraph 2 des Entwurfs wird für den Artikel 70 der Verfassung folgende wesentlich veränderte Fassung vorgeschlagen: Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen ordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ans den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltnngszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange die erforderlichen Deckungsmittel nicht auf andre Weise, insbesondre durch Einführung weiterer Reichssteuern beschafft werden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des bndgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beitrage in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen. Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über deu Reichshaushaltsetat nicht ein andres bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaft¬ licher außerordentlicher Ausgaben. Für die Beurteilung der materiellen Bedeutung des Gesetzentwurfs ist die Hauptsache der Verzicht aus alle Vorschläge zur Erhöhung der Reichseinncchmeu, d. h. neuer Steuerprojctte, die bei den frühern Versuchen eiuer Reichsfinanz¬ reform gerade die Hauptsache waren. In der Tat hat auch der Entwurf mehr einen formellen Wert, der aber durch den Zweck, die fast ganz verloren ge- gcmgne Klarheit und Durchsichtigkeit im Neichshaushalt zu schaffen, sehr groß wird. Es ist das der erste Schritt dazu, die materielle Reichsfinanzreform „anzubahnen." In diesem Sinne wird man es auch verstehn müssen, wenn die Begründung es an der neuen Vorlage lobt, daß sie die unleugbar vor- handnen Übelstände „an der Wurzel fasse" und sie von dort aus zu heilen suche, währeud die frühern Entwürfe sich mehr zur Aufgabe gestellt hätten, die nachteiligen Folgen tiefer liegender Ursachen möglichst aufzuheben. Die Be¬ gründung erkennt allerdings auch an, daß es nahe gelegen habe, auch diese Reformvorlage mit Stcnervorschlägen zu verknüpfen. Bei der augenblicklich noch bestehenden Ungewißheit, ob und welche Mehrerträge von dem neuen Zoll¬ tarif zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben im Neichshaushalt erwartet werden könnten, sei es angemessener erschienen, davon abzusehen. Zur Beurteilung des zu erwartenden materiellen Effekts der Vorlage ist es ferner von Wert, was die Denkschrift zur Begründung des dem Reichstag zugleich zugegangneu Etatsgesetzcntwnrfs für das Rechnungsjahr 1904 über die tatsächliche Lage der Neichsfincmzen ausführt, wie sie auch uach An¬ nahme des Finanzreformentwurfs, dessen Inkrafttreten zum 1. April 1904 vor¬ gesehen ist, im wesentlichen fortbestehen wird. Schon in den Jahren 1902 und 1903 hatten sich die Bundesstaaten außerstande erklärt, eine höhere Summe als je rund 24 Millionen nu „ungedeckten" Matriknlarbeiträgen zu tragen. Werde berücksichtigt, daß die Bundesstaaten in den Jahren 1899 bis 1903

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/760>, abgerufen am 01.07.2024.