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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

entsprechen am meisten einer Kulturstufe, in der die körperliche Integrität das
wichtigste durch das Strafrecht zu schützende Rechtsgut war, dessen Verletzung
nach dem Grundsatz der Taillon auch wieder am Körper gerächt wurde. Als
später der Besitz ein des Strafrechtsschutzes bedürftiges Gut wurde, entstand
die Vermögensstrafe, die zunächst auch nach strengen Vergeltungsgrundsützen
geübt wurde. Sie zielt darauf hin, dein Betroffnen unmittelbar seelischen
Schmerz zu bereiten, nämlich ihn durch die Entziehung ihm wertvoller Besitzstücke
zu kränken und ihn vielleicht sogar der Pein der Armut auszusetzen. Nein
seelische Strafen sind auch die Ehrenstrafen, die freilich in frühern Zeiten meist
mit körperlichen Strafen verbunden waren.

Die Freiheitsstrafe will Schmerz zufügen, indem sie den Willen des Täters
unterdrückt; sie ist also im wesentlichen eine seelische Strafe. Indem sie sich
zunächst gegen den Willen richtet, erfaßt sie den Menschen bei seiner wertvollsten
seelischen Funktion. Denn der Wille unterscheidet ihn, der vom Baum der
Erkenntnis des Guten und des Bösen gegessen hat. von allen andern Wesen,
die wir kennen; das Gute wollen, um des Guten willen, oder wie des Dichters
blühende Sprache es nennt, edel sein, hilfreich und gut, das macht den Menschen
erst zum Menschen, das hebt ihn himmelhoch über das Tier. In dem Grade,
worin man ihm diesen Willen nimmt, degradiert man den Menschen zum Tier.
In dieser Degradation besteht aber die Freiheitsstrafe! Ist sie wirklich so ideal?
Freilich, eins unterscheidet den zum Tier degradierten Menschen noch vom
geschaffenen Tier; der Schmerz, ein Tier sein zu müssen! Und das gerade ist
der Sinn der Freiheitsentziehung als Strafe! Ist sie wirklich so human?

Fassen wir sie etwas näher ins Auge, wie sie sich in heutiger Zeit bei
uns gestaltet hat. Wir können dabei im wesentlichen von den verschiednen
Arten der Freiheitsstrafen und ihrer Vollstreckung absehen, da ihre Ver¬
schiedenheiten teils auf Äußerlichkeiten beruhen, teils nur im Grad Unterschiede
dessen enthalten, was mir das Wesentliche zu sein scheint, nämlich der gewalt¬
samen Beschränkung der Willensbetätigung. Im ganzen schweben mir aber
bei der folgenden Untersuchung die schwerern Formen der Freiheitsstrafe vor,
also die Art, wie sie bei uus in Gefängnissen und Zuchthäusern vollstreckt wird.

Den Verurteilten, der die Schwelle der Strafanstalt überschreitet, in der
er einen mehr oder minder großen Teil seines Lebens zubringen soll, umfängt
eine neue Welt, in der ihm alles das zum lästigsten Ballast wird, was das Leben
draußen, das Leben in der Freiheit erst lebenswert macht, und in der er auch
das meiste von dem nicht gebrauchen kann, was das Leben draußen von ihm
fordert. Mit dem Inhalt seiner Taschen, der ihm im Bureau der Anstalt
abgenommen und in Verwahrung gegeben wird, sollte er auch jede Erinnerung
an Vergangnes, alle Ansprüche an die Gegenwart und alle Hoffnungen für die
Zukunft deponieren, und auf die Rückgabe der Hoffnung könnte er auch bei
seiner Entlassung meist verzichten. Mit dem Anzug, den er ablegt, um ihn
mit der Sträflingskleidung zu vertauschen, streift er am besten auch seine eignen
Anschauungen und Gedanken ab und stellt sich vollständig auf die nicht eben
hohe Stufe der Durchschnittsbewohner des Hauses, dem er zugewiesen ist. Jeden
Rest von Eigenwillen, jede letzte Spur von Individualität läßt er dann durch


Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

entsprechen am meisten einer Kulturstufe, in der die körperliche Integrität das
wichtigste durch das Strafrecht zu schützende Rechtsgut war, dessen Verletzung
nach dem Grundsatz der Taillon auch wieder am Körper gerächt wurde. Als
später der Besitz ein des Strafrechtsschutzes bedürftiges Gut wurde, entstand
die Vermögensstrafe, die zunächst auch nach strengen Vergeltungsgrundsützen
geübt wurde. Sie zielt darauf hin, dein Betroffnen unmittelbar seelischen
Schmerz zu bereiten, nämlich ihn durch die Entziehung ihm wertvoller Besitzstücke
zu kränken und ihn vielleicht sogar der Pein der Armut auszusetzen. Nein
seelische Strafen sind auch die Ehrenstrafen, die freilich in frühern Zeiten meist
mit körperlichen Strafen verbunden waren.

Die Freiheitsstrafe will Schmerz zufügen, indem sie den Willen des Täters
unterdrückt; sie ist also im wesentlichen eine seelische Strafe. Indem sie sich
zunächst gegen den Willen richtet, erfaßt sie den Menschen bei seiner wertvollsten
seelischen Funktion. Denn der Wille unterscheidet ihn, der vom Baum der
Erkenntnis des Guten und des Bösen gegessen hat. von allen andern Wesen,
die wir kennen; das Gute wollen, um des Guten willen, oder wie des Dichters
blühende Sprache es nennt, edel sein, hilfreich und gut, das macht den Menschen
erst zum Menschen, das hebt ihn himmelhoch über das Tier. In dem Grade,
worin man ihm diesen Willen nimmt, degradiert man den Menschen zum Tier.
In dieser Degradation besteht aber die Freiheitsstrafe! Ist sie wirklich so ideal?
Freilich, eins unterscheidet den zum Tier degradierten Menschen noch vom
geschaffenen Tier; der Schmerz, ein Tier sein zu müssen! Und das gerade ist
der Sinn der Freiheitsentziehung als Strafe! Ist sie wirklich so human?

Fassen wir sie etwas näher ins Auge, wie sie sich in heutiger Zeit bei
uns gestaltet hat. Wir können dabei im wesentlichen von den verschiednen
Arten der Freiheitsstrafen und ihrer Vollstreckung absehen, da ihre Ver¬
schiedenheiten teils auf Äußerlichkeiten beruhen, teils nur im Grad Unterschiede
dessen enthalten, was mir das Wesentliche zu sein scheint, nämlich der gewalt¬
samen Beschränkung der Willensbetätigung. Im ganzen schweben mir aber
bei der folgenden Untersuchung die schwerern Formen der Freiheitsstrafe vor,
also die Art, wie sie bei uus in Gefängnissen und Zuchthäusern vollstreckt wird.

Den Verurteilten, der die Schwelle der Strafanstalt überschreitet, in der
er einen mehr oder minder großen Teil seines Lebens zubringen soll, umfängt
eine neue Welt, in der ihm alles das zum lästigsten Ballast wird, was das Leben
draußen, das Leben in der Freiheit erst lebenswert macht, und in der er auch
das meiste von dem nicht gebrauchen kann, was das Leben draußen von ihm
fordert. Mit dem Inhalt seiner Taschen, der ihm im Bureau der Anstalt
abgenommen und in Verwahrung gegeben wird, sollte er auch jede Erinnerung
an Vergangnes, alle Ansprüche an die Gegenwart und alle Hoffnungen für die
Zukunft deponieren, und auf die Rückgabe der Hoffnung könnte er auch bei
seiner Entlassung meist verzichten. Mit dem Anzug, den er ablegt, um ihn
mit der Sträflingskleidung zu vertauschen, streift er am besten auch seine eignen
Anschauungen und Gedanken ab und stellt sich vollständig auf die nicht eben
hohe Stufe der Durchschnittsbewohner des Hauses, dem er zugewiesen ist. Jeden
Rest von Eigenwillen, jede letzte Spur von Individualität läßt er dann durch


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[0310] Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung entsprechen am meisten einer Kulturstufe, in der die körperliche Integrität das wichtigste durch das Strafrecht zu schützende Rechtsgut war, dessen Verletzung nach dem Grundsatz der Taillon auch wieder am Körper gerächt wurde. Als später der Besitz ein des Strafrechtsschutzes bedürftiges Gut wurde, entstand die Vermögensstrafe, die zunächst auch nach strengen Vergeltungsgrundsützen geübt wurde. Sie zielt darauf hin, dein Betroffnen unmittelbar seelischen Schmerz zu bereiten, nämlich ihn durch die Entziehung ihm wertvoller Besitzstücke zu kränken und ihn vielleicht sogar der Pein der Armut auszusetzen. Nein seelische Strafen sind auch die Ehrenstrafen, die freilich in frühern Zeiten meist mit körperlichen Strafen verbunden waren. Die Freiheitsstrafe will Schmerz zufügen, indem sie den Willen des Täters unterdrückt; sie ist also im wesentlichen eine seelische Strafe. Indem sie sich zunächst gegen den Willen richtet, erfaßt sie den Menschen bei seiner wertvollsten seelischen Funktion. Denn der Wille unterscheidet ihn, der vom Baum der Erkenntnis des Guten und des Bösen gegessen hat. von allen andern Wesen, die wir kennen; das Gute wollen, um des Guten willen, oder wie des Dichters blühende Sprache es nennt, edel sein, hilfreich und gut, das macht den Menschen erst zum Menschen, das hebt ihn himmelhoch über das Tier. In dem Grade, worin man ihm diesen Willen nimmt, degradiert man den Menschen zum Tier. In dieser Degradation besteht aber die Freiheitsstrafe! Ist sie wirklich so ideal? Freilich, eins unterscheidet den zum Tier degradierten Menschen noch vom geschaffenen Tier; der Schmerz, ein Tier sein zu müssen! Und das gerade ist der Sinn der Freiheitsentziehung als Strafe! Ist sie wirklich so human? Fassen wir sie etwas näher ins Auge, wie sie sich in heutiger Zeit bei uns gestaltet hat. Wir können dabei im wesentlichen von den verschiednen Arten der Freiheitsstrafen und ihrer Vollstreckung absehen, da ihre Ver¬ schiedenheiten teils auf Äußerlichkeiten beruhen, teils nur im Grad Unterschiede dessen enthalten, was mir das Wesentliche zu sein scheint, nämlich der gewalt¬ samen Beschränkung der Willensbetätigung. Im ganzen schweben mir aber bei der folgenden Untersuchung die schwerern Formen der Freiheitsstrafe vor, also die Art, wie sie bei uus in Gefängnissen und Zuchthäusern vollstreckt wird. Den Verurteilten, der die Schwelle der Strafanstalt überschreitet, in der er einen mehr oder minder großen Teil seines Lebens zubringen soll, umfängt eine neue Welt, in der ihm alles das zum lästigsten Ballast wird, was das Leben draußen, das Leben in der Freiheit erst lebenswert macht, und in der er auch das meiste von dem nicht gebrauchen kann, was das Leben draußen von ihm fordert. Mit dem Inhalt seiner Taschen, der ihm im Bureau der Anstalt abgenommen und in Verwahrung gegeben wird, sollte er auch jede Erinnerung an Vergangnes, alle Ansprüche an die Gegenwart und alle Hoffnungen für die Zukunft deponieren, und auf die Rückgabe der Hoffnung könnte er auch bei seiner Entlassung meist verzichten. Mit dem Anzug, den er ablegt, um ihn mit der Sträflingskleidung zu vertauschen, streift er am besten auch seine eignen Anschauungen und Gedanken ab und stellt sich vollständig auf die nicht eben hohe Stufe der Durchschnittsbewohner des Hauses, dem er zugewiesen ist. Jeden Rest von Eigenwillen, jede letzte Spur von Individualität läßt er dann durch

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/310>, abgerufen am 22.07.2024.