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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

durch das Betreten der hier angedeuteten Wege die Untersuchungshaft wegen
Kollusionsgefahr entbehrlich machen kann, ist oben angedeutet worden. Für
die Fluchtgefahr ist zu bedenken, das; der Unschuldige wohl niemals flieht. Es
liegt also in dem Ergreifen der Flucht eine Art Geständnis, zwar nicht ein
solches der bisweilen recht phantasicvollen Anschuldigung, die die Anklagebehörde
znsammcubraut, sondern ein solches der wirklich begangnen Tat, zu deren ge¬
nauer Feststellung allerdings oft die Aussagen der Beschuldigten kaum ent¬
behrlich sind. Ich würde es deshalb nicht für unbillig halten, wenn die
Strafprozeßordnung für den Beschuldigten, der nachgewiesenermaßen die Flucht
ergriffen hat, die Beweislast umkehrt und ihn für schuldig erklärt, wenn es ihm
nicht gelingt, sich von dem durch die Flucht begründeten Verdacht zu reinigen.
Natürlich wäre dazu nötig, daß der Begriff der Flucht genau und nicht zu
engherzig, vor allen Dingen aber in Übereinstimmung mit dem volkstümlichen
Empfinden festgestellt wird. Erwägt man ferner, daß ein endgiltiger Erfolg
der Flucht durch die polizeilichen Ordnungsvorschriften und durch die zwischen fast
allen Staaten bestehenden Anslieferungsvertragsverhältnisse in den meisten schwerer
wiegenden Fällen nahezu ausgeschlossen ist, und daß für die übrig bleibenden, von
wenig Ausnahmen abgesehen, die durch die Flucht übernommne freiwillige Ver¬
bannung als eine hinreichende Sühne erscheinen muß, so wird man der auch neuer¬
dings in der französischen Literatur mit Lebhaftigkeit erörterten Forderung zu¬
stimmen müssen, die Untersuchungshaft nur auf seltne Ausnahmen zu beschränken.
Eine solche Maßregel, verbunden mit der Einführung der bedingten Verurtei¬
lung, würde meines Erachtens auch eine Abnahme der Delikte zur Folge habe".
Im Mittelalter gehörten zu den gefürchtetsten Menschen die vo.lig.of, die Fried¬
losen, die Geächteten, die wegen irgend einer Tat den Arm der Gerechtigkeit
zu fürchten hatten und sich darum in den Wäldern versteckt hielten und von
Räubereien lebten. Es ist ganz unglaublich, wegen wie geringfügiger Dinge
heutzutage die Menschen outlavs moderner Art werden. Ich könnte aus der
Praxis viele Dutzend von Fällen erzählen, in denen eine recht geringfügige
Tat, manchmal fast nur eine Art Dummerjnngenstreich die Ursache zur Flucht
und damit der Ausgangspunkt einer Reihe schwerer Verbrechen, Betrügereien,
Totschläger und Mordversuchen gewesen ist. Hört man diese Leute, so ist es
nie die Angst vor der Strafe selbst, sondern die "Angst, verhaftet zu werden"
gewesen, die die Leute in die Flucht getrieben und damit erst recht auf die
Bahn des Verbrechens geworfen hat. Ich halte das nicht für eine Selbst¬
täuschung der Leute, sondern für eine Wahrheit, die auf der dunkeln Empfin¬
dung beruht, daß die Untersuchungshaft ein unverhältnismäßig schweres Übel
sei, das dadurch keineswegs erträglicher wird, daß es gesetzlich nicht als
Strafe gilt.


6

Freiheitsentziehung als Strafe! Wie einleuchtend das klingt! wie human,
ich möchte fast sagen, wie ideal! Die Strafe ist ja, nach Liszt, die zielbewußte
soziale Reaktion gegen antisoziale Handlungen; was könnte da näher liegen,
als dem Verbrecher zur Strafe die Freiheit und damit die Möglichkeit zu
antisozialen Handlungen zu entziehen! Man nimmt ihm nicht das Leben, man


Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

durch das Betreten der hier angedeuteten Wege die Untersuchungshaft wegen
Kollusionsgefahr entbehrlich machen kann, ist oben angedeutet worden. Für
die Fluchtgefahr ist zu bedenken, das; der Unschuldige wohl niemals flieht. Es
liegt also in dem Ergreifen der Flucht eine Art Geständnis, zwar nicht ein
solches der bisweilen recht phantasicvollen Anschuldigung, die die Anklagebehörde
znsammcubraut, sondern ein solches der wirklich begangnen Tat, zu deren ge¬
nauer Feststellung allerdings oft die Aussagen der Beschuldigten kaum ent¬
behrlich sind. Ich würde es deshalb nicht für unbillig halten, wenn die
Strafprozeßordnung für den Beschuldigten, der nachgewiesenermaßen die Flucht
ergriffen hat, die Beweislast umkehrt und ihn für schuldig erklärt, wenn es ihm
nicht gelingt, sich von dem durch die Flucht begründeten Verdacht zu reinigen.
Natürlich wäre dazu nötig, daß der Begriff der Flucht genau und nicht zu
engherzig, vor allen Dingen aber in Übereinstimmung mit dem volkstümlichen
Empfinden festgestellt wird. Erwägt man ferner, daß ein endgiltiger Erfolg
der Flucht durch die polizeilichen Ordnungsvorschriften und durch die zwischen fast
allen Staaten bestehenden Anslieferungsvertragsverhältnisse in den meisten schwerer
wiegenden Fällen nahezu ausgeschlossen ist, und daß für die übrig bleibenden, von
wenig Ausnahmen abgesehen, die durch die Flucht übernommne freiwillige Ver¬
bannung als eine hinreichende Sühne erscheinen muß, so wird man der auch neuer¬
dings in der französischen Literatur mit Lebhaftigkeit erörterten Forderung zu¬
stimmen müssen, die Untersuchungshaft nur auf seltne Ausnahmen zu beschränken.
Eine solche Maßregel, verbunden mit der Einführung der bedingten Verurtei¬
lung, würde meines Erachtens auch eine Abnahme der Delikte zur Folge habe».
Im Mittelalter gehörten zu den gefürchtetsten Menschen die vo.lig.of, die Fried¬
losen, die Geächteten, die wegen irgend einer Tat den Arm der Gerechtigkeit
zu fürchten hatten und sich darum in den Wäldern versteckt hielten und von
Räubereien lebten. Es ist ganz unglaublich, wegen wie geringfügiger Dinge
heutzutage die Menschen outlavs moderner Art werden. Ich könnte aus der
Praxis viele Dutzend von Fällen erzählen, in denen eine recht geringfügige
Tat, manchmal fast nur eine Art Dummerjnngenstreich die Ursache zur Flucht
und damit der Ausgangspunkt einer Reihe schwerer Verbrechen, Betrügereien,
Totschläger und Mordversuchen gewesen ist. Hört man diese Leute, so ist es
nie die Angst vor der Strafe selbst, sondern die „Angst, verhaftet zu werden"
gewesen, die die Leute in die Flucht getrieben und damit erst recht auf die
Bahn des Verbrechens geworfen hat. Ich halte das nicht für eine Selbst¬
täuschung der Leute, sondern für eine Wahrheit, die auf der dunkeln Empfin¬
dung beruht, daß die Untersuchungshaft ein unverhältnismäßig schweres Übel
sei, das dadurch keineswegs erträglicher wird, daß es gesetzlich nicht als
Strafe gilt.


6

Freiheitsentziehung als Strafe! Wie einleuchtend das klingt! wie human,
ich möchte fast sagen, wie ideal! Die Strafe ist ja, nach Liszt, die zielbewußte
soziale Reaktion gegen antisoziale Handlungen; was könnte da näher liegen,
als dem Verbrecher zur Strafe die Freiheit und damit die Möglichkeit zu
antisozialen Handlungen zu entziehen! Man nimmt ihm nicht das Leben, man


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/308>, abgerufen am 22.07.2024.