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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Die nnzarische Verfassungskrise

hatte bei der Enthüllung des Matthiasdenkmals in Klcmsenbnrg Demonstrationen
gegen das ausgerückte Militär geleitet, als dessen Musik beim Erscheinen des
Erzherzogs Joseph die reglementmäßig vorgeschriebne Ehrenbezeugung leistete,
nämlich die Haydnsche Volkshymne spielte. Da Nessi auch die Offizierchnrge
hatte, leitete das militärische Ehrengericht gegen ihn die Untersuchung ein.
Nessi dagegen beeilte sich, den Fall vor das Abgeordnetenhaus zu bringen
und über Verletzung seiner Immunität zu klagen. Seine Parteigenossen ver¬
langten in formeller Beziehung, daß ohne Zustimmung des Hauses die Unter¬
suchung des militärischen Ehrengerichts nicht weitergeführt werden dürfe. Da
beging nun die Negierung den verhängnisvollen Fehler, "um des lieben Friedens
willen" in dieser scheinbar formellen Frage nachzugeben. Das Bestreben des
Ministerpräsidenten von Szell, sich bei dieser Gelegenheit des Lcmdwehr-
ministers Freiherrn von Fejervary, ans dessen Einfluß bei Hof er eifersüchtig
war, zu entledigen, mag dabei mitgespielt haben. Ans jeden Fall hatte diese
Nachgiebigkeit der staatsrechtlichen Opposition Terrain gegeben; Freiherr
von Fejervary erklärte zwar unmittelbar darauf mit anerkennenswerten Mut
im Abgeordnetenhaus, daß laut Paragraph 11 des ungarischen Ausgleichs¬
gesetzes die Führung der Armee und die Aufrechterhaltung der Disziplin im
Heere zu den Majestätsrechten gehörten, und daß sich das Abgeordnetenhaus
zu einem Konvent umwandeln würde, wenn es diese Rechte für sich in An¬
spruch nähme -- aber Graf Apponyi schloß den Zwischenfall mit der hinter¬
hältigen Erklärung, daß er den Äußerungen des Ministers nicht entnehmen
könne, daß sich die militärischen Behörden den Beschlüssen des Abgeordneten¬
hauses nicht unbedingt zu fügen hätten. In Wien konnte man sich nicht
dazu entschließen, auf eine sofortige Korrektur dieser verfassungswidrigen
Äußerungen des Präsidenten des ungarischen Abgeordnetenhauses zu dringen,
und auch Herr von Szell hatte nicht den Mut dazu. Dem Grafen Apponyi
entgegentreten hieße ja das Werk zerstören, auf das Herr von Szell am
stolzesten war: die Vereinigung der liberalen Partei mit der Apponyigruppe.
Graf Appouyi und mit ihm die gesamte staatsrechtliche Opposition gewannen
infolge dieses Versäumnisses eine feste Grundlage zu dem Angriff auf den
Paragraphen 11 des ungarischen Ausgleichsgesetzes, das heißt, sie hatten ihn in
einem konkreten Falle schon in sein Gegenteil verkehrt.

Graf Apponyi hatte schon im Januar d. I. seine militärischen Forderungen
folgendermaßen formuliert: Alle ungarlündischen Offiziere sind in die ungarischen
Regimenter zurückzuversetzen, die "nationale" Embleme und Fahnen zu erhalten
haben, in denen die staatsrechtliche Selbständigkeit Ungarns ihren Ausdruck
findet; alle nicht ungarläudischen Offiziere in den ungarischen Regimentern
seien zu verpflichten, innerhalb eines gewissen Zeitraums die ungarische Staats¬
bürgerschaft zu erwerben, und endlich sei in den ungarischen Regimentern die
magyarische Kommandosprache einzuführen. -- Daß diese Forderungen ins¬
gesamt sofort verwirklicht werden sollen, darauf legte Graf Apponyi kein Ge¬
wicht, die Hauptsache war ihm, daß die Krone ihre grundsätzliche Berechtigung
anerkenne, das heißt einer Auslegung des Paragraphen 11 des ungarischen Aus¬
gleichsgesetzes in dem Sinne zustimme, daß die dort aufgezählten Majestäts-


Die nnzarische Verfassungskrise

hatte bei der Enthüllung des Matthiasdenkmals in Klcmsenbnrg Demonstrationen
gegen das ausgerückte Militär geleitet, als dessen Musik beim Erscheinen des
Erzherzogs Joseph die reglementmäßig vorgeschriebne Ehrenbezeugung leistete,
nämlich die Haydnsche Volkshymne spielte. Da Nessi auch die Offizierchnrge
hatte, leitete das militärische Ehrengericht gegen ihn die Untersuchung ein.
Nessi dagegen beeilte sich, den Fall vor das Abgeordnetenhaus zu bringen
und über Verletzung seiner Immunität zu klagen. Seine Parteigenossen ver¬
langten in formeller Beziehung, daß ohne Zustimmung des Hauses die Unter¬
suchung des militärischen Ehrengerichts nicht weitergeführt werden dürfe. Da
beging nun die Negierung den verhängnisvollen Fehler, „um des lieben Friedens
willen" in dieser scheinbar formellen Frage nachzugeben. Das Bestreben des
Ministerpräsidenten von Szell, sich bei dieser Gelegenheit des Lcmdwehr-
ministers Freiherrn von Fejervary, ans dessen Einfluß bei Hof er eifersüchtig
war, zu entledigen, mag dabei mitgespielt haben. Ans jeden Fall hatte diese
Nachgiebigkeit der staatsrechtlichen Opposition Terrain gegeben; Freiherr
von Fejervary erklärte zwar unmittelbar darauf mit anerkennenswerten Mut
im Abgeordnetenhaus, daß laut Paragraph 11 des ungarischen Ausgleichs¬
gesetzes die Führung der Armee und die Aufrechterhaltung der Disziplin im
Heere zu den Majestätsrechten gehörten, und daß sich das Abgeordnetenhaus
zu einem Konvent umwandeln würde, wenn es diese Rechte für sich in An¬
spruch nähme — aber Graf Apponyi schloß den Zwischenfall mit der hinter¬
hältigen Erklärung, daß er den Äußerungen des Ministers nicht entnehmen
könne, daß sich die militärischen Behörden den Beschlüssen des Abgeordneten¬
hauses nicht unbedingt zu fügen hätten. In Wien konnte man sich nicht
dazu entschließen, auf eine sofortige Korrektur dieser verfassungswidrigen
Äußerungen des Präsidenten des ungarischen Abgeordnetenhauses zu dringen,
und auch Herr von Szell hatte nicht den Mut dazu. Dem Grafen Apponyi
entgegentreten hieße ja das Werk zerstören, auf das Herr von Szell am
stolzesten war: die Vereinigung der liberalen Partei mit der Apponyigruppe.
Graf Appouyi und mit ihm die gesamte staatsrechtliche Opposition gewannen
infolge dieses Versäumnisses eine feste Grundlage zu dem Angriff auf den
Paragraphen 11 des ungarischen Ausgleichsgesetzes, das heißt, sie hatten ihn in
einem konkreten Falle schon in sein Gegenteil verkehrt.

Graf Apponyi hatte schon im Januar d. I. seine militärischen Forderungen
folgendermaßen formuliert: Alle ungarlündischen Offiziere sind in die ungarischen
Regimenter zurückzuversetzen, die „nationale" Embleme und Fahnen zu erhalten
haben, in denen die staatsrechtliche Selbständigkeit Ungarns ihren Ausdruck
findet; alle nicht ungarläudischen Offiziere in den ungarischen Regimentern
seien zu verpflichten, innerhalb eines gewissen Zeitraums die ungarische Staats¬
bürgerschaft zu erwerben, und endlich sei in den ungarischen Regimentern die
magyarische Kommandosprache einzuführen. — Daß diese Forderungen ins¬
gesamt sofort verwirklicht werden sollen, darauf legte Graf Apponyi kein Ge¬
wicht, die Hauptsache war ihm, daß die Krone ihre grundsätzliche Berechtigung
anerkenne, das heißt einer Auslegung des Paragraphen 11 des ungarischen Aus¬
gleichsgesetzes in dem Sinne zustimme, daß die dort aufgezählten Majestäts-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/294>, abgerufen am 22.07.2024.