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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Die ungarische Verfassungskrise

(Kroatien ausgenommen, dessen Abgeordnete von dem kroatischen Landtag in
das ungarische Abgeordnetenhaus entsandt werden), so ergibt sich, daß von
den 413 Mandaten 396 in magyarischen Händen sind, obgleich auch nach der
bestehenden künstlichen Wahlbezirkseinteilung nicht weniger als 140 Wahl¬
bezirke durchaus oder zum allergrößten Teil von Nichtmagyaren besetzt sind
(58 rumänisch, 30 deutsch, 34 slowakisch, 9 ruthenisch und 9 südslawisch).
Von diesen 140 Wahlbezirken werden jedoch nur 17 von Deutschen, Slawen
und Rumänen vertreten, während 123 in magyarischen Händen sind, und zwar
zu mehr als drei Vierteln in den Händen der Regierungspartei, oder noch
genauer gesagt in den Händen der alten liberalen (Tisza-Banffy) Partei, die
sich mithin fast zur Hälfte nur noch aus magyarischen Wahlbezirken rekrutiert,
während die Mehrheit dieser magyarischen Bezirke schon jetzt Männer der
staatsrechtlichen Opposition, sei es von der Farbe Kossuths, Appouyis oder
Ugrons, in das ungarische Abgeordnetenhaus schickt. Erwägt man aber, daß
auch bei den Szellscheu Wahlen, also unter einem damals staatsrechtlich nicht
oppositionellen Ministerium, von einer Wahlfreiheit in den nichtmagynrischen
Bezirken nur in vereinzelten Fällen die Rede sein konnte, mithin dort
Regierungskandidaten einfach oktroyiert wurden, und die Verwaltung auch in
den magyarischen Wahlbezirken die Regierungskandidaten begünstigte, so kann
man sich ungefähr einen Begriff davon machen, wie das ungarische Abge¬
ordnetenhaus aussehen würde, wenn Apponyi an die Regierung käme: alle
mit Hilfe der Regierung gewählten Abgeordneten würden aus Furcht vor
Neuwahlen sofort von der alten liberalen Partei abfallen und in das Lager
Apponyis übertreten.

Diese Sachlage muß man sich vor Augen halten, daß mau begreift, wie
die einst so mächtige altliberale Partei im ungarischen Abgeordnetenhause im
Lauf der letzten Jahre zermürbt worden ist. Weil ihr Bestehn von jeher zum
großen Teil auf der Fälschung der Wahlen beruhte, mußte das Gesetz über
die Reinheit der Wahlen ihren Bestand insofern erschüttern, als in den
magyarischen Bezirken der staatsrechtlich oppositionelle, revolutionäre Geist des
Magyarentums immer stärker zum Ausdruck kam. Die weitere Folge davon
war, daß die altliberale Partei in ihren politischen Grundsätzen wankend wurde
und das Bestreben verriet, zur Sicherung ihrer Mandate mit der staatsrecht¬
lichen Opposition an Radikalismus zu konkurrieren. Daraus erklärt es sich,
daß die altliberale Partei beinahe ein Jahr laug im ungarischen Abgeordneten-
hause die Obstruktion und einen diese offen begünstigenden Präsidenten ertrug
und in voller Auflösung ist, weil ihre Mehrheit, um sich nicht den Wind der
Volksgunst aus den Segeln nehmen zu lassen, ebenso wie die staatsrechtliche
Opposition den klaren Inhalt der Gesetzgebung von 1867 zu leugnen begann.
Der Sturz Banffys und feiner Verwaltungsart, die Vereinigung der Apponyi-
partei mit der liberalen Partei, das Gesetz über die Freiheit der Wahlen und
endlich der Ausfall der Wahlen von 1901 selbst haben also den Ausbruch
der wahrscheinlich über die Zukunft der Monarchie entscheidenden Verfassungs¬
krise bewirkt. Ob Graf Apponyi bei seinem Eintritt in die Regierungspartei
Herrn von Szell Bedingungen staatsrechtlicher Natur gestellt hat oder nicht,


Die ungarische Verfassungskrise

(Kroatien ausgenommen, dessen Abgeordnete von dem kroatischen Landtag in
das ungarische Abgeordnetenhaus entsandt werden), so ergibt sich, daß von
den 413 Mandaten 396 in magyarischen Händen sind, obgleich auch nach der
bestehenden künstlichen Wahlbezirkseinteilung nicht weniger als 140 Wahl¬
bezirke durchaus oder zum allergrößten Teil von Nichtmagyaren besetzt sind
(58 rumänisch, 30 deutsch, 34 slowakisch, 9 ruthenisch und 9 südslawisch).
Von diesen 140 Wahlbezirken werden jedoch nur 17 von Deutschen, Slawen
und Rumänen vertreten, während 123 in magyarischen Händen sind, und zwar
zu mehr als drei Vierteln in den Händen der Regierungspartei, oder noch
genauer gesagt in den Händen der alten liberalen (Tisza-Banffy) Partei, die
sich mithin fast zur Hälfte nur noch aus magyarischen Wahlbezirken rekrutiert,
während die Mehrheit dieser magyarischen Bezirke schon jetzt Männer der
staatsrechtlichen Opposition, sei es von der Farbe Kossuths, Appouyis oder
Ugrons, in das ungarische Abgeordnetenhaus schickt. Erwägt man aber, daß
auch bei den Szellscheu Wahlen, also unter einem damals staatsrechtlich nicht
oppositionellen Ministerium, von einer Wahlfreiheit in den nichtmagynrischen
Bezirken nur in vereinzelten Fällen die Rede sein konnte, mithin dort
Regierungskandidaten einfach oktroyiert wurden, und die Verwaltung auch in
den magyarischen Wahlbezirken die Regierungskandidaten begünstigte, so kann
man sich ungefähr einen Begriff davon machen, wie das ungarische Abge¬
ordnetenhaus aussehen würde, wenn Apponyi an die Regierung käme: alle
mit Hilfe der Regierung gewählten Abgeordneten würden aus Furcht vor
Neuwahlen sofort von der alten liberalen Partei abfallen und in das Lager
Apponyis übertreten.

Diese Sachlage muß man sich vor Augen halten, daß mau begreift, wie
die einst so mächtige altliberale Partei im ungarischen Abgeordnetenhause im
Lauf der letzten Jahre zermürbt worden ist. Weil ihr Bestehn von jeher zum
großen Teil auf der Fälschung der Wahlen beruhte, mußte das Gesetz über
die Reinheit der Wahlen ihren Bestand insofern erschüttern, als in den
magyarischen Bezirken der staatsrechtlich oppositionelle, revolutionäre Geist des
Magyarentums immer stärker zum Ausdruck kam. Die weitere Folge davon
war, daß die altliberale Partei in ihren politischen Grundsätzen wankend wurde
und das Bestreben verriet, zur Sicherung ihrer Mandate mit der staatsrecht¬
lichen Opposition an Radikalismus zu konkurrieren. Daraus erklärt es sich,
daß die altliberale Partei beinahe ein Jahr laug im ungarischen Abgeordneten-
hause die Obstruktion und einen diese offen begünstigenden Präsidenten ertrug
und in voller Auflösung ist, weil ihre Mehrheit, um sich nicht den Wind der
Volksgunst aus den Segeln nehmen zu lassen, ebenso wie die staatsrechtliche
Opposition den klaren Inhalt der Gesetzgebung von 1867 zu leugnen begann.
Der Sturz Banffys und feiner Verwaltungsart, die Vereinigung der Apponyi-
partei mit der liberalen Partei, das Gesetz über die Freiheit der Wahlen und
endlich der Ausfall der Wahlen von 1901 selbst haben also den Ausbruch
der wahrscheinlich über die Zukunft der Monarchie entscheidenden Verfassungs¬
krise bewirkt. Ob Graf Apponyi bei seinem Eintritt in die Regierungspartei
Herrn von Szell Bedingungen staatsrechtlicher Natur gestellt hat oder nicht,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/292>, abgerufen am 23.07.2024.