Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^3H6

angegriffnen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch die zur Umgehung des
Gesetzes geschlossenen Zeitgeschäfte, die nach dem Wortlaute des Paragraphen 48
keine "Börsentermingeschäfte" sind, als ungiltig ansieht (Entscheidungen Bd. 44,
S. 103 fig.), eine unantastbare Grundlage gegeben sein.

Ich wende mich jetzt zu der Besprechung der aus Handelskreisen hervor-
gegangnen Vorschläge, die im Gegensatz zu dem von mir eingenommenen Stand¬
punkt die Beseitigung der durch das Börsengesetz aufgestellten Schranken des
Börsenhandels zum Zweck haben. Diese Bestrebungen erhielten zuerst durch
die Verhandlungen des Börsenausschusses vom 11. und vom 12. Juni 1901
eine Stütze, worauf am 18. und am 19. September 1901 unter dem Vorsitz
des preußischen Handelsministers Besprechungen von Sachverständigen stattfanden.
Die hier ins Auge gefaßten Vorschläge sind von Wermert in Conrads Jahr¬
büchern für Nationalökonomie Bd. 77, S. 843 zusammengestellt worden. Im
Anschluß daran ist ein bis jetzt nicht veröffentlichter Antrag auf Abänderung
des Börsengesetzcs von Preußen dem Bundesrat vorgelegt worden. Ans dem
ersten allgemeinen deutscheu Bankiertage am 19. und 20. September 1902 in
Frankfurt a. M. (die Verhandlungen sind erschienen im Verlage des Zentral¬
verbandes des deutschen Bankgewerbes, Berlin und Frankfurt ni. M.) ist die
Agitation im Sinne der Börsenfreiheit fortgesetzt worden. Ein Teil der Vor¬
schläge hat, wie bei den Besprechungen im preußischen Handelsministerium
amtlich mitgeteilt wurde, zur Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung, nämlich
die folgenden:

1. Beseitigung des Börsenregisters,

2. Deklaration des Paragraphen 48 des Vörsengesetzes in restriktivem, der
Rechtsprechung des Reichsgerichts über den Begriff der "Börsentermingeschäfte"
(Entscheidungen Bd. 44, S. 103 fig.) entgegentretenden Sinne,

3. Aufhebung des Verbots des Bvrsenterminhandels in einzelnen Geschäfts¬
zweigen (Paragraph 50 und 52 des Börsengesetzes).

Diskutabel erscheinen also zurzeit nur die eventuellen Vorschlüge, die in
einzelnen Punkten eine Abschwächung der Vorschriften des Vörsengesetzes zum
Zweck haben. Es sind das folgende:

1. Der Registerzwang soll nicht bestehn für die Personen, die berufsmäßig
Börsen- oder Bankgeschäfte betreiben oder zum Besuche einer Börse zugelassen
sind, auch nicht für die im Handelsregister eingetragnen Firmen, sowie nicht
für die Erzeuger oder Verarbeiter von Waren bei den in solchen Waren be-
triebnen Börsengeschäften;

2. andre Fassung des Paragraphen 66 dahin, daß ein dem Registerzwang
unterliegendes Termingeschäft unter Nichteingetragnen nicht unwirksam sein soll,
sondern daß die Erfüllung verweigert werden kann;

3. Rechtswirksamkeit eines mündlichen oder schriftlichen Anerkenntnisses;
ein stillschweigendes Anerkenntnis sei anzunehmen, wenn der Schuldner nicht
innerhalb sechs Monaten die Erfüllungsweigerung dem Gläubiger erklärt;

4. Deklaration des Paragraphen 51 dahin, daß der nach den Paragraphen
50 und 52 verbotne Terminhandel nur die im Paragraphen 51 bezeichneten
Folgen hat, solche Geschäfte also in der Nechtsgiltigkeit den andern Termin¬
geschäften gleichgestellt werden;


Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^3H6

angegriffnen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch die zur Umgehung des
Gesetzes geschlossenen Zeitgeschäfte, die nach dem Wortlaute des Paragraphen 48
keine „Börsentermingeschäfte" sind, als ungiltig ansieht (Entscheidungen Bd. 44,
S. 103 fig.), eine unantastbare Grundlage gegeben sein.

Ich wende mich jetzt zu der Besprechung der aus Handelskreisen hervor-
gegangnen Vorschläge, die im Gegensatz zu dem von mir eingenommenen Stand¬
punkt die Beseitigung der durch das Börsengesetz aufgestellten Schranken des
Börsenhandels zum Zweck haben. Diese Bestrebungen erhielten zuerst durch
die Verhandlungen des Börsenausschusses vom 11. und vom 12. Juni 1901
eine Stütze, worauf am 18. und am 19. September 1901 unter dem Vorsitz
des preußischen Handelsministers Besprechungen von Sachverständigen stattfanden.
Die hier ins Auge gefaßten Vorschläge sind von Wermert in Conrads Jahr¬
büchern für Nationalökonomie Bd. 77, S. 843 zusammengestellt worden. Im
Anschluß daran ist ein bis jetzt nicht veröffentlichter Antrag auf Abänderung
des Börsengesetzcs von Preußen dem Bundesrat vorgelegt worden. Ans dem
ersten allgemeinen deutscheu Bankiertage am 19. und 20. September 1902 in
Frankfurt a. M. (die Verhandlungen sind erschienen im Verlage des Zentral¬
verbandes des deutschen Bankgewerbes, Berlin und Frankfurt ni. M.) ist die
Agitation im Sinne der Börsenfreiheit fortgesetzt worden. Ein Teil der Vor¬
schläge hat, wie bei den Besprechungen im preußischen Handelsministerium
amtlich mitgeteilt wurde, zur Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung, nämlich
die folgenden:

1. Beseitigung des Börsenregisters,

2. Deklaration des Paragraphen 48 des Vörsengesetzes in restriktivem, der
Rechtsprechung des Reichsgerichts über den Begriff der „Börsentermingeschäfte"
(Entscheidungen Bd. 44, S. 103 fig.) entgegentretenden Sinne,

3. Aufhebung des Verbots des Bvrsenterminhandels in einzelnen Geschäfts¬
zweigen (Paragraph 50 und 52 des Börsengesetzes).

Diskutabel erscheinen also zurzeit nur die eventuellen Vorschlüge, die in
einzelnen Punkten eine Abschwächung der Vorschriften des Vörsengesetzes zum
Zweck haben. Es sind das folgende:

1. Der Registerzwang soll nicht bestehn für die Personen, die berufsmäßig
Börsen- oder Bankgeschäfte betreiben oder zum Besuche einer Börse zugelassen
sind, auch nicht für die im Handelsregister eingetragnen Firmen, sowie nicht
für die Erzeuger oder Verarbeiter von Waren bei den in solchen Waren be-
triebnen Börsengeschäften;

2. andre Fassung des Paragraphen 66 dahin, daß ein dem Registerzwang
unterliegendes Termingeschäft unter Nichteingetragnen nicht unwirksam sein soll,
sondern daß die Erfüllung verweigert werden kann;

3. Rechtswirksamkeit eines mündlichen oder schriftlichen Anerkenntnisses;
ein stillschweigendes Anerkenntnis sei anzunehmen, wenn der Schuldner nicht
innerhalb sechs Monaten die Erfüllungsweigerung dem Gläubiger erklärt;

4. Deklaration des Paragraphen 51 dahin, daß der nach den Paragraphen
50 und 52 verbotne Terminhandel nur die im Paragraphen 51 bezeichneten
Folgen hat, solche Geschäfte also in der Nechtsgiltigkeit den andern Termin¬
geschäften gleichgestellt werden;


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0026" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242094"/>
          <fw type="header" place="top"> Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^3H6</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_39" prev="#ID_38"> angegriffnen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch die zur Umgehung des<lb/>
Gesetzes geschlossenen Zeitgeschäfte, die nach dem Wortlaute des Paragraphen 48<lb/>
keine &#x201E;Börsentermingeschäfte" sind, als ungiltig ansieht (Entscheidungen Bd. 44,<lb/>
S. 103 fig.), eine unantastbare Grundlage gegeben sein.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_40"> Ich wende mich jetzt zu der Besprechung der aus Handelskreisen hervor-<lb/>
gegangnen Vorschläge, die im Gegensatz zu dem von mir eingenommenen Stand¬<lb/>
punkt die Beseitigung der durch das Börsengesetz aufgestellten Schranken des<lb/>
Börsenhandels zum Zweck haben. Diese Bestrebungen erhielten zuerst durch<lb/>
die Verhandlungen des Börsenausschusses vom 11. und vom 12. Juni 1901<lb/>
eine Stütze, worauf am 18. und am 19. September 1901 unter dem Vorsitz<lb/>
des preußischen Handelsministers Besprechungen von Sachverständigen stattfanden.<lb/>
Die hier ins Auge gefaßten Vorschläge sind von Wermert in Conrads Jahr¬<lb/>
büchern für Nationalökonomie Bd. 77, S. 843 zusammengestellt worden. Im<lb/>
Anschluß daran ist ein bis jetzt nicht veröffentlichter Antrag auf Abänderung<lb/>
des Börsengesetzcs von Preußen dem Bundesrat vorgelegt worden. Ans dem<lb/>
ersten allgemeinen deutscheu Bankiertage am 19. und 20. September 1902 in<lb/>
Frankfurt a. M. (die Verhandlungen sind erschienen im Verlage des Zentral¬<lb/>
verbandes des deutschen Bankgewerbes, Berlin und Frankfurt ni. M.) ist die<lb/>
Agitation im Sinne der Börsenfreiheit fortgesetzt worden. Ein Teil der Vor¬<lb/>
schläge hat, wie bei den Besprechungen im preußischen Handelsministerium<lb/>
amtlich mitgeteilt wurde, zur Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung, nämlich<lb/>
die folgenden:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_41"> 1. Beseitigung des Börsenregisters,</p><lb/>
          <p xml:id="ID_42"> 2. Deklaration des Paragraphen 48 des Vörsengesetzes in restriktivem, der<lb/>
Rechtsprechung des Reichsgerichts über den Begriff der &#x201E;Börsentermingeschäfte"<lb/>
(Entscheidungen Bd. 44, S. 103 fig.) entgegentretenden Sinne,</p><lb/>
          <p xml:id="ID_43"> 3. Aufhebung des Verbots des Bvrsenterminhandels in einzelnen Geschäfts¬<lb/>
zweigen (Paragraph 50 und 52 des Börsengesetzes).</p><lb/>
          <p xml:id="ID_44"> Diskutabel erscheinen also zurzeit nur die eventuellen Vorschlüge, die in<lb/>
einzelnen Punkten eine Abschwächung der Vorschriften des Vörsengesetzes zum<lb/>
Zweck haben.  Es sind das folgende:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_45"> 1. Der Registerzwang soll nicht bestehn für die Personen, die berufsmäßig<lb/>
Börsen- oder Bankgeschäfte betreiben oder zum Besuche einer Börse zugelassen<lb/>
sind, auch nicht für die im Handelsregister eingetragnen Firmen, sowie nicht<lb/>
für die Erzeuger oder Verarbeiter von Waren bei den in solchen Waren be-<lb/>
triebnen Börsengeschäften;</p><lb/>
          <p xml:id="ID_46"> 2. andre Fassung des Paragraphen 66 dahin, daß ein dem Registerzwang<lb/>
unterliegendes Termingeschäft unter Nichteingetragnen nicht unwirksam sein soll,<lb/>
sondern daß die Erfüllung verweigert werden kann;</p><lb/>
          <p xml:id="ID_47"> 3. Rechtswirksamkeit eines mündlichen oder schriftlichen Anerkenntnisses;<lb/>
ein stillschweigendes Anerkenntnis sei anzunehmen, wenn der Schuldner nicht<lb/>
innerhalb sechs Monaten die Erfüllungsweigerung dem Gläubiger erklärt;</p><lb/>
          <p xml:id="ID_48"> 4. Deklaration des Paragraphen 51 dahin, daß der nach den Paragraphen<lb/>
50 und 52 verbotne Terminhandel nur die im Paragraphen 51 bezeichneten<lb/>
Folgen hat, solche Geschäfte also in der Nechtsgiltigkeit den andern Termin¬<lb/>
geschäften gleichgestellt werden;</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0026] Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^3H6 angegriffnen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch die zur Umgehung des Gesetzes geschlossenen Zeitgeschäfte, die nach dem Wortlaute des Paragraphen 48 keine „Börsentermingeschäfte" sind, als ungiltig ansieht (Entscheidungen Bd. 44, S. 103 fig.), eine unantastbare Grundlage gegeben sein. Ich wende mich jetzt zu der Besprechung der aus Handelskreisen hervor- gegangnen Vorschläge, die im Gegensatz zu dem von mir eingenommenen Stand¬ punkt die Beseitigung der durch das Börsengesetz aufgestellten Schranken des Börsenhandels zum Zweck haben. Diese Bestrebungen erhielten zuerst durch die Verhandlungen des Börsenausschusses vom 11. und vom 12. Juni 1901 eine Stütze, worauf am 18. und am 19. September 1901 unter dem Vorsitz des preußischen Handelsministers Besprechungen von Sachverständigen stattfanden. Die hier ins Auge gefaßten Vorschläge sind von Wermert in Conrads Jahr¬ büchern für Nationalökonomie Bd. 77, S. 843 zusammengestellt worden. Im Anschluß daran ist ein bis jetzt nicht veröffentlichter Antrag auf Abänderung des Börsengesetzcs von Preußen dem Bundesrat vorgelegt worden. Ans dem ersten allgemeinen deutscheu Bankiertage am 19. und 20. September 1902 in Frankfurt a. M. (die Verhandlungen sind erschienen im Verlage des Zentral¬ verbandes des deutschen Bankgewerbes, Berlin und Frankfurt ni. M.) ist die Agitation im Sinne der Börsenfreiheit fortgesetzt worden. Ein Teil der Vor¬ schläge hat, wie bei den Besprechungen im preußischen Handelsministerium amtlich mitgeteilt wurde, zur Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung, nämlich die folgenden: 1. Beseitigung des Börsenregisters, 2. Deklaration des Paragraphen 48 des Vörsengesetzes in restriktivem, der Rechtsprechung des Reichsgerichts über den Begriff der „Börsentermingeschäfte" (Entscheidungen Bd. 44, S. 103 fig.) entgegentretenden Sinne, 3. Aufhebung des Verbots des Bvrsenterminhandels in einzelnen Geschäfts¬ zweigen (Paragraph 50 und 52 des Börsengesetzes). Diskutabel erscheinen also zurzeit nur die eventuellen Vorschlüge, die in einzelnen Punkten eine Abschwächung der Vorschriften des Vörsengesetzes zum Zweck haben. Es sind das folgende: 1. Der Registerzwang soll nicht bestehn für die Personen, die berufsmäßig Börsen- oder Bankgeschäfte betreiben oder zum Besuche einer Börse zugelassen sind, auch nicht für die im Handelsregister eingetragnen Firmen, sowie nicht für die Erzeuger oder Verarbeiter von Waren bei den in solchen Waren be- triebnen Börsengeschäften; 2. andre Fassung des Paragraphen 66 dahin, daß ein dem Registerzwang unterliegendes Termingeschäft unter Nichteingetragnen nicht unwirksam sein soll, sondern daß die Erfüllung verweigert werden kann; 3. Rechtswirksamkeit eines mündlichen oder schriftlichen Anerkenntnisses; ein stillschweigendes Anerkenntnis sei anzunehmen, wenn der Schuldner nicht innerhalb sechs Monaten die Erfüllungsweigerung dem Gläubiger erklärt; 4. Deklaration des Paragraphen 51 dahin, daß der nach den Paragraphen 50 und 52 verbotne Terminhandel nur die im Paragraphen 51 bezeichneten Folgen hat, solche Geschäfte also in der Nechtsgiltigkeit den andern Termin¬ geschäften gleichgestellt werden;

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/26
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/26>, abgerufen am 26.06.2024.