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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^8<)6

entschieden, keineswegs ihre wirtschaftliche Berechtigung anerkannt. In dem
Urteile vom 8. Oktober 1902 (Bd. 52, S. 252) sagt es ausdrücklich, daß auch
das ernstlich gemeinte Kassagcschäst Gelegenheit zu leichtfertiger Spekulation und
zu einem Differenzhandel im Sinne der Strafbestimmung des Paragraphen 240
Ur. 1 der Konkursordnung biete. Juristisch sind solche Geschäfte giltig: denn
der Paragraph 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nur für Zeitgeschäfte,
und ein Spielvertrag im Sinne des Paragraphen 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
liegt nicht vor, weil das, was der Kunde gewinnt oder verliert, uicht vou dem
Bankier verloren oder um ihn verloren wird, indem der Bankier kein Risiko bei
der Kursänderung der in Depot genommenen Papiere übernommen hat. Wirt¬
schaftlich dagegen gleicht ein solcher Kassahaudcl dem Tcrmiuhcmdcl wie ein El
dem andern. Auch beim Ultimogeschäft übernimmt der Bankier kein Risiko,
Wenn er, nachdem er zum Ultimokurse gekauft hat, zu demselben Kurse als Selbst¬
kontrahent dem Kunden verkauft. Andrerseits kann er auch beim Kassagcschäst
in derselben Weise, wie der Kunde, spekulieren, indem er, zur Lieferung der
Papiere nicht in bestimmten Stücken verpflichtet, in der Erwartung, daß der
Kunde den Auftrag zum Verkaufe erst später erteilen werde, über die Papiere
disponiert, in der Hoffnung, sie später, wenn etwa der Kunde die effektive
Lieferung verlangen sollte, zu einem geringern Preise wieder anschaffen zu
können. Aber ganz abgesehen davon, ob der Bankier spekuliert oder nicht, ist
jedenfalls für den Kunden das Risiko in allen Füllen dasselbe. Das Gesetz
ist also bei der Verfolgung feines Zweckes, das börsenunknndige Publikum vom
Börsenspiel im weitern Sinne möglichst fernzuhalten, auf halbem Wege stehn
geblieben; es hat vielleicht in der Annahme, daß sich die Spekulation des Kassa¬
geschäfts nicht in größerm Umfange als früher bedienen werde, nur für das
Termiugeschüft die Eintragung der Spekulanten in das Börsenregister verlangt.
Daß infolge dieser Halbheit der Zweck des Börsengesetzes nicht oder nur sehr
unvollkommen erreicht worden ist, wird in einer Petition der Handels- und
Gewerbekammer zu Augsburg vom 29. Oktober 1900 sogar als ein Argument
für die Abänderung des Gesetzes im Sinne der Börsenfreiheit benutzt, als wenn
man nicht umgekehrt argumentieren könnte, daß der Registerzwang auf die
Kassaspekulationsgcschüfte'ausgedehnt werden müsse! Das dürfte auch noch aus
einem zweite" Grunde ratsam erscheinen; es wird nämlich durch das Überhand¬
nehmen des Kassageschäfts die einseitige Hanssespekulation begünstigt, was auf¬
hören dürfte, sobald es im Falle erkennbarer Spielabsicht gegenüber dem Termin¬
geschäft nicht mehr privilegiert ist. In einer Beziehung hat das Börsengesetz
schon die Gleichstellung beider Arten von Geschäften ausgesprochen. Die im
Paragraphen 78 genannten "Börscnspeknlationsgeschäfte" umfassen ohne Zweifel
die Kassagcschäfte mit. Welches Bedenken stünde der Einfügung der Worte:
..oder andre Börsenspckulationsgeschüfte" hinter dem Worte: "Börsentermin¬
geschäften" in den Paragraphen 55, 66. 69 entgegen? Nach Analogie des
Paragraphen 6 des Gesetzes vom 16. Mai 1894 für die Abzahlungsgeschäfte und
der Novelle zum Wuchergesetze vom 19. Juni 1893 (Paragraph 302 a des Straf¬
gesetzbuchs) könnte auch gesagt werden: "oder ein andres wirtschaftlich denselben
Zweck verfolgendes Börsen geschüft." Dadurch würde zugleich der so vielfach


Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^8<)6

entschieden, keineswegs ihre wirtschaftliche Berechtigung anerkannt. In dem
Urteile vom 8. Oktober 1902 (Bd. 52, S. 252) sagt es ausdrücklich, daß auch
das ernstlich gemeinte Kassagcschäst Gelegenheit zu leichtfertiger Spekulation und
zu einem Differenzhandel im Sinne der Strafbestimmung des Paragraphen 240
Ur. 1 der Konkursordnung biete. Juristisch sind solche Geschäfte giltig: denn
der Paragraph 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nur für Zeitgeschäfte,
und ein Spielvertrag im Sinne des Paragraphen 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
liegt nicht vor, weil das, was der Kunde gewinnt oder verliert, uicht vou dem
Bankier verloren oder um ihn verloren wird, indem der Bankier kein Risiko bei
der Kursänderung der in Depot genommenen Papiere übernommen hat. Wirt¬
schaftlich dagegen gleicht ein solcher Kassahaudcl dem Tcrmiuhcmdcl wie ein El
dem andern. Auch beim Ultimogeschäft übernimmt der Bankier kein Risiko,
Wenn er, nachdem er zum Ultimokurse gekauft hat, zu demselben Kurse als Selbst¬
kontrahent dem Kunden verkauft. Andrerseits kann er auch beim Kassagcschäst
in derselben Weise, wie der Kunde, spekulieren, indem er, zur Lieferung der
Papiere nicht in bestimmten Stücken verpflichtet, in der Erwartung, daß der
Kunde den Auftrag zum Verkaufe erst später erteilen werde, über die Papiere
disponiert, in der Hoffnung, sie später, wenn etwa der Kunde die effektive
Lieferung verlangen sollte, zu einem geringern Preise wieder anschaffen zu
können. Aber ganz abgesehen davon, ob der Bankier spekuliert oder nicht, ist
jedenfalls für den Kunden das Risiko in allen Füllen dasselbe. Das Gesetz
ist also bei der Verfolgung feines Zweckes, das börsenunknndige Publikum vom
Börsenspiel im weitern Sinne möglichst fernzuhalten, auf halbem Wege stehn
geblieben; es hat vielleicht in der Annahme, daß sich die Spekulation des Kassa¬
geschäfts nicht in größerm Umfange als früher bedienen werde, nur für das
Termiugeschüft die Eintragung der Spekulanten in das Börsenregister verlangt.
Daß infolge dieser Halbheit der Zweck des Börsengesetzes nicht oder nur sehr
unvollkommen erreicht worden ist, wird in einer Petition der Handels- und
Gewerbekammer zu Augsburg vom 29. Oktober 1900 sogar als ein Argument
für die Abänderung des Gesetzes im Sinne der Börsenfreiheit benutzt, als wenn
man nicht umgekehrt argumentieren könnte, daß der Registerzwang auf die
Kassaspekulationsgcschüfte'ausgedehnt werden müsse! Das dürfte auch noch aus
einem zweite» Grunde ratsam erscheinen; es wird nämlich durch das Überhand¬
nehmen des Kassageschäfts die einseitige Hanssespekulation begünstigt, was auf¬
hören dürfte, sobald es im Falle erkennbarer Spielabsicht gegenüber dem Termin¬
geschäft nicht mehr privilegiert ist. In einer Beziehung hat das Börsengesetz
schon die Gleichstellung beider Arten von Geschäften ausgesprochen. Die im
Paragraphen 78 genannten „Börscnspeknlationsgeschäfte" umfassen ohne Zweifel
die Kassagcschäfte mit. Welches Bedenken stünde der Einfügung der Worte:
..oder andre Börsenspckulationsgeschüfte" hinter dem Worte: „Börsentermin¬
geschäften" in den Paragraphen 55, 66. 69 entgegen? Nach Analogie des
Paragraphen 6 des Gesetzes vom 16. Mai 1894 für die Abzahlungsgeschäfte und
der Novelle zum Wuchergesetze vom 19. Juni 1893 (Paragraph 302 a des Straf¬
gesetzbuchs) könnte auch gesagt werden: „oder ein andres wirtschaftlich denselben
Zweck verfolgendes Börsen geschüft." Dadurch würde zugleich der so vielfach


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/25>, abgerufen am 26.06.2024.