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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

Verordnung war, natürlich aber nur so weit, als verfassungsmäßig eine Re¬
gelung vorbehalten, oder nicht erfolgt war. Bei solcher schärfern Fassung der
Gesetzauslegung, die zweifellos die einzig richtige ist, kommt die zuerst an¬
geführte Auslassung des Gerichts bedenklich ins Schwanken, die Verfassungs-
urkunde habe mit Artikel 29 und 30, ohne das; andre ihrer Stellen in Frage
kämen, die völlige Ordnung der Ausübung des als Grundrecht gewährleisteten
Versammlnngsrechts samt dem natürlich unbeschränkten Sprachenrecht einem
besondern Gesetze überlassen. Sie läßt sich nämlich bei dieser Fassung nur
dann halten, wenn unterstellt wird, daß zwischen den Artikeln 29 und 30 der
Verfassung, die nach Ansicht des Gerichts diese Regelung mit unbeschränkter
Sprachenfreiheit vorschreiben sollen, und ihrem Artikel 1, der nach den vor¬
stehenden Ausführungen den Polen die ihnen einst gewährten Sonderrechte,
insbesondre den Gebrauch ihrer Sprache in öffentlichen Angelegenheiten, abge¬
sprochen hat, eine krasse Antinomie besteht. Das zu unterstellen ist ein böses
Ding. Jedoch es ist nicht nötig; denn eine Antinomie liegt nicht vor. Dafür
geben die Auseinandersetzungen über die Versammlungs- und Vereinsfrage in
den gesetzgebenden Körpern den zwingenden Beweis. Die Verhandlung über
die Versammlungs- und Vereinsartikel der preußischen Verfassung hat in der
Zweiten Kammer am 12. Oktober 1849 stattgefunden. Das ist zehn Tage
nach der ersten Besprechung der Polenfrage dort. Die Verordnung ist in
der Zweiten Kammer am 16. Februar 1850 erörtert worden. Das ist drei
Tage nach dem letzten und hocherregten, noch dazu auf überreiches Material
gestützten Polenstreite. Nun ist an beiden Tagen, so unmittelbar auch sie unter
dem heißen Eindrucke der Polenkämpfe gestanden haben, und so frisch auch
ihre Erinnerung an das dabei Vorgetragene gewesen ist, kein Wort, nicht ein
einziges, zur polnischen Sprachcnfrage in bezug auf Vereine oder Versamm¬
lungen gefallen, weder vom Berichterstatter noch von den Rednern. Das muß
zu ernstester Betrachtung veranlassen. Offenbar liegt nach der Natur der
Dinge ein ideeller Zusammenhang zwischen der Vcreiuigungs- und der Sprachen¬
frage vor; denn Vereinigungen und Reden gehören zu einander wie Zunge
und Wort. Das Oberverwaltungsgericht hat den ideellen Zusammenhang ja
auch als dermaßen selbstverständlich angenommen, daß es ohne jede weitere
Erwägung sagt, ob der Gebrauch einer Sprache in einer Versammlung, in
der öffentliche Angelegenheiten beraten werden, unzulässig sei, das sei nach
den auf das Versammlungsrecht bezüglichen gesetzlichen Vorschriften zu be¬
urteilen. Allerdings, bei der Erörterung der hier vorliegenden Frage ist es
ganz und gar gleichgiltig, was Hinz oder Kunz oder auch das Oberver-
waltuugsgericht über das Verhältnis der Vcreinigungs- und der Sprachcnfrage
zu einander denken. Hier kommt es allein darauf an, welche Auffassung die
gesetzgebenden Größen Preußens bei der Abfassung der Artikel 29 und 30
der Verfassung von Zusammenhang oder Nichtzusammenhang der allgemeinen
Vereimgungsfrage und der besondern Polenspracheufrage, von Zusammenhang
oder Nichtzusammenhang des Artikels 29 und des Artikels 1 der Verfassung
gehabt haben. Wie sie und nur sie darüber gedacht haben, das entscheidet, das
ganz allein. Was aber ihre Willensmeinung gewesen ist, davon gibt ihr völliges


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

Verordnung war, natürlich aber nur so weit, als verfassungsmäßig eine Re¬
gelung vorbehalten, oder nicht erfolgt war. Bei solcher schärfern Fassung der
Gesetzauslegung, die zweifellos die einzig richtige ist, kommt die zuerst an¬
geführte Auslassung des Gerichts bedenklich ins Schwanken, die Verfassungs-
urkunde habe mit Artikel 29 und 30, ohne das; andre ihrer Stellen in Frage
kämen, die völlige Ordnung der Ausübung des als Grundrecht gewährleisteten
Versammlnngsrechts samt dem natürlich unbeschränkten Sprachenrecht einem
besondern Gesetze überlassen. Sie läßt sich nämlich bei dieser Fassung nur
dann halten, wenn unterstellt wird, daß zwischen den Artikeln 29 und 30 der
Verfassung, die nach Ansicht des Gerichts diese Regelung mit unbeschränkter
Sprachenfreiheit vorschreiben sollen, und ihrem Artikel 1, der nach den vor¬
stehenden Ausführungen den Polen die ihnen einst gewährten Sonderrechte,
insbesondre den Gebrauch ihrer Sprache in öffentlichen Angelegenheiten, abge¬
sprochen hat, eine krasse Antinomie besteht. Das zu unterstellen ist ein böses
Ding. Jedoch es ist nicht nötig; denn eine Antinomie liegt nicht vor. Dafür
geben die Auseinandersetzungen über die Versammlungs- und Vereinsfrage in
den gesetzgebenden Körpern den zwingenden Beweis. Die Verhandlung über
die Versammlungs- und Vereinsartikel der preußischen Verfassung hat in der
Zweiten Kammer am 12. Oktober 1849 stattgefunden. Das ist zehn Tage
nach der ersten Besprechung der Polenfrage dort. Die Verordnung ist in
der Zweiten Kammer am 16. Februar 1850 erörtert worden. Das ist drei
Tage nach dem letzten und hocherregten, noch dazu auf überreiches Material
gestützten Polenstreite. Nun ist an beiden Tagen, so unmittelbar auch sie unter
dem heißen Eindrucke der Polenkämpfe gestanden haben, und so frisch auch
ihre Erinnerung an das dabei Vorgetragene gewesen ist, kein Wort, nicht ein
einziges, zur polnischen Sprachcnfrage in bezug auf Vereine oder Versamm¬
lungen gefallen, weder vom Berichterstatter noch von den Rednern. Das muß
zu ernstester Betrachtung veranlassen. Offenbar liegt nach der Natur der
Dinge ein ideeller Zusammenhang zwischen der Vcreiuigungs- und der Sprachen¬
frage vor; denn Vereinigungen und Reden gehören zu einander wie Zunge
und Wort. Das Oberverwaltungsgericht hat den ideellen Zusammenhang ja
auch als dermaßen selbstverständlich angenommen, daß es ohne jede weitere
Erwägung sagt, ob der Gebrauch einer Sprache in einer Versammlung, in
der öffentliche Angelegenheiten beraten werden, unzulässig sei, das sei nach
den auf das Versammlungsrecht bezüglichen gesetzlichen Vorschriften zu be¬
urteilen. Allerdings, bei der Erörterung der hier vorliegenden Frage ist es
ganz und gar gleichgiltig, was Hinz oder Kunz oder auch das Oberver-
waltuugsgericht über das Verhältnis der Vcreinigungs- und der Sprachcnfrage
zu einander denken. Hier kommt es allein darauf an, welche Auffassung die
gesetzgebenden Größen Preußens bei der Abfassung der Artikel 29 und 30
der Verfassung von Zusammenhang oder Nichtzusammenhang der allgemeinen
Vereimgungsfrage und der besondern Polenspracheufrage, von Zusammenhang
oder Nichtzusammenhang des Artikels 29 und des Artikels 1 der Verfassung
gehabt haben. Wie sie und nur sie darüber gedacht haben, das entscheidet, das
ganz allein. Was aber ihre Willensmeinung gewesen ist, davon gibt ihr völliges


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[0236] Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage Verordnung war, natürlich aber nur so weit, als verfassungsmäßig eine Re¬ gelung vorbehalten, oder nicht erfolgt war. Bei solcher schärfern Fassung der Gesetzauslegung, die zweifellos die einzig richtige ist, kommt die zuerst an¬ geführte Auslassung des Gerichts bedenklich ins Schwanken, die Verfassungs- urkunde habe mit Artikel 29 und 30, ohne das; andre ihrer Stellen in Frage kämen, die völlige Ordnung der Ausübung des als Grundrecht gewährleisteten Versammlnngsrechts samt dem natürlich unbeschränkten Sprachenrecht einem besondern Gesetze überlassen. Sie läßt sich nämlich bei dieser Fassung nur dann halten, wenn unterstellt wird, daß zwischen den Artikeln 29 und 30 der Verfassung, die nach Ansicht des Gerichts diese Regelung mit unbeschränkter Sprachenfreiheit vorschreiben sollen, und ihrem Artikel 1, der nach den vor¬ stehenden Ausführungen den Polen die ihnen einst gewährten Sonderrechte, insbesondre den Gebrauch ihrer Sprache in öffentlichen Angelegenheiten, abge¬ sprochen hat, eine krasse Antinomie besteht. Das zu unterstellen ist ein böses Ding. Jedoch es ist nicht nötig; denn eine Antinomie liegt nicht vor. Dafür geben die Auseinandersetzungen über die Versammlungs- und Vereinsfrage in den gesetzgebenden Körpern den zwingenden Beweis. Die Verhandlung über die Versammlungs- und Vereinsartikel der preußischen Verfassung hat in der Zweiten Kammer am 12. Oktober 1849 stattgefunden. Das ist zehn Tage nach der ersten Besprechung der Polenfrage dort. Die Verordnung ist in der Zweiten Kammer am 16. Februar 1850 erörtert worden. Das ist drei Tage nach dem letzten und hocherregten, noch dazu auf überreiches Material gestützten Polenstreite. Nun ist an beiden Tagen, so unmittelbar auch sie unter dem heißen Eindrucke der Polenkämpfe gestanden haben, und so frisch auch ihre Erinnerung an das dabei Vorgetragene gewesen ist, kein Wort, nicht ein einziges, zur polnischen Sprachcnfrage in bezug auf Vereine oder Versamm¬ lungen gefallen, weder vom Berichterstatter noch von den Rednern. Das muß zu ernstester Betrachtung veranlassen. Offenbar liegt nach der Natur der Dinge ein ideeller Zusammenhang zwischen der Vcreiuigungs- und der Sprachen¬ frage vor; denn Vereinigungen und Reden gehören zu einander wie Zunge und Wort. Das Oberverwaltungsgericht hat den ideellen Zusammenhang ja auch als dermaßen selbstverständlich angenommen, daß es ohne jede weitere Erwägung sagt, ob der Gebrauch einer Sprache in einer Versammlung, in der öffentliche Angelegenheiten beraten werden, unzulässig sei, das sei nach den auf das Versammlungsrecht bezüglichen gesetzlichen Vorschriften zu be¬ urteilen. Allerdings, bei der Erörterung der hier vorliegenden Frage ist es ganz und gar gleichgiltig, was Hinz oder Kunz oder auch das Oberver- waltuugsgericht über das Verhältnis der Vcreinigungs- und der Sprachcnfrage zu einander denken. Hier kommt es allein darauf an, welche Auffassung die gesetzgebenden Größen Preußens bei der Abfassung der Artikel 29 und 30 der Verfassung von Zusammenhang oder Nichtzusammenhang der allgemeinen Vereimgungsfrage und der besondern Polenspracheufrage, von Zusammenhang oder Nichtzusammenhang des Artikels 29 und des Artikels 1 der Verfassung gehabt haben. Wie sie und nur sie darüber gedacht haben, das entscheidet, das ganz allein. Was aber ihre Willensmeinung gewesen ist, davon gibt ihr völliges

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/236>, abgerufen am 24.08.2024.