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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachcnsrage

Natürlich ist das falsch. Dadurch, daß etwas nicht verboten ist, wird es noch
lange nicht zu etwas erlaubtem. Jedoch die augenblickliche, vielfach auch
für viele auf immer entscheidende Auffassung wird unvermeidlich durch die
vom Oberverwaltungsgerichte beliebte Vortragsweise hervorgerufen; sie hat
auch wirklich nach Ausweis der Literatur bis in die jüngsten Tage schlimm
gewirkt. Schon deshalb ist der Satz, so prächtig er seinem ersten Schreiber
geschienen haben mag, nicht geeignet gewesen, zum Eckstein einer Rechts¬
belehrung von weittragender grundsätzlicher Bedeutung genommen zu werden.
Er ist noch duzn, was auch nicht zugunsten der Denkschärfe seiner Ur¬
heber spricht, völlig überflüssig. Fällt er, der so wichtig und program¬
matisch aussieht, weg, so kommt damit, wie sich jeder Leser leicht selbst über¬
zeugen kann, nicht die geringste Lücke in die Entscheidung. Sie fährt nämlich
unmittelbar nach diesem ihrem Ki-os mot folgendermaßen fort: "Ob der Ge¬
brauch einer andern als der deutschen Sprache in einer Versammlung, in welcher
öffentliche Angelegenheiten berathen werden, unzulässig ist, bezw. zur Auflösung
derselben berechtigt, ist... nach den auf das Versammluugsrecht bezüglichen
gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. Dieselben sind in den Artikeln 29 und 30
der Verfassungsurkunde und in der Verordnung vom 11. März 1850 enthalten."
Warum da, bei dieser fachmäßigen Ncchtserwngung, noch diese sich philosophisch
spreizende nud doch nur eine breite Bettelsuppe kochende These? Warum in
einem juristischen Urteile eine feuilletomstische Phrase? Sie paßt um so
weniger in das Ganze hinein, als dieses auch sonst einfach juristisch gehalten
ist, sagt es doch weiter unten: "Die Verfassungsurkunde hat die Regelung
der Ausübung des als Grundrecht gewährleisteten Vcrsammluugsrechts dem
Gesetze vorbehalten." Endlich heißt es: "Das Gesetz (se-it. die Verordnung
vom 11. Mürz 1850) hat eine Beschränkung der Versammlungen auf eine be¬
stimmte Sprache nirgends ausgesprochen, während dies doch der Ort war, wo
eine so wesentliche Beschränkung ausgesprochen werden mußte. Ein still¬
schweigender Vorbehalt des ausschließlichen Gebrauchs deutscher Sprache kann
nicht Platz greifen, wo verfassungsmäßig eine Regelung durch ausdrückliches
Gesetz vorbehalten ist." Das sind zur Sache passende Ausführungen. Sie
lassen sich zweckdienlich erörtern. Und wie steht es nun mit ihnen? Bei
ihrer Prüfung ist zunächst dem letzten Satze beizutreten, daß ein stillschweigender
Vorbehalt des ausschließliche!: Gebrauchs deutscher Sprache nicht Platz greifen
kann, wo verfassungsmäßig eine Regelung durch ausdrückliches Gesetz vorbe¬
halten ist. Nur muß dabei gleich festgestellt werden, daß in den? Satze die
Hauptbetvnnng, wie das Oberverwaltnngsgericht offenbar auch will, auf dem
Worte "verfassungsmäßig" liegt. Wird das klar und sicher hervorgehoben, so
ergibt sich, daß der unmittelbar vorangehende Satz des Erkenntnisses nicht
einwandfrei ist, so ergibt sich, daß nicht schlechthin gesagt werden kann, die Ver¬
ordnung vom 11. März 1850 sei der Ort, wo eine Beschränkung der Versamm¬
lungen und Vereine auf eine bestimmte Sprache ausgesprochen werden mußte.
Nach der eignen Rechtsüberzeugung des Gerichts darf es allein heißen, daß zu
der Zeit der Verfassungsregelung die letzte Stelle, wo noch eine Beschränkung
von Vereinigungen im Sprachgebrauche erklärt werden konnte und mußte, die


Zur preußisch-polnischen Sprachcnsrage

Natürlich ist das falsch. Dadurch, daß etwas nicht verboten ist, wird es noch
lange nicht zu etwas erlaubtem. Jedoch die augenblickliche, vielfach auch
für viele auf immer entscheidende Auffassung wird unvermeidlich durch die
vom Oberverwaltungsgerichte beliebte Vortragsweise hervorgerufen; sie hat
auch wirklich nach Ausweis der Literatur bis in die jüngsten Tage schlimm
gewirkt. Schon deshalb ist der Satz, so prächtig er seinem ersten Schreiber
geschienen haben mag, nicht geeignet gewesen, zum Eckstein einer Rechts¬
belehrung von weittragender grundsätzlicher Bedeutung genommen zu werden.
Er ist noch duzn, was auch nicht zugunsten der Denkschärfe seiner Ur¬
heber spricht, völlig überflüssig. Fällt er, der so wichtig und program¬
matisch aussieht, weg, so kommt damit, wie sich jeder Leser leicht selbst über¬
zeugen kann, nicht die geringste Lücke in die Entscheidung. Sie fährt nämlich
unmittelbar nach diesem ihrem Ki-os mot folgendermaßen fort: „Ob der Ge¬
brauch einer andern als der deutschen Sprache in einer Versammlung, in welcher
öffentliche Angelegenheiten berathen werden, unzulässig ist, bezw. zur Auflösung
derselben berechtigt, ist... nach den auf das Versammluugsrecht bezüglichen
gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. Dieselben sind in den Artikeln 29 und 30
der Verfassungsurkunde und in der Verordnung vom 11. März 1850 enthalten."
Warum da, bei dieser fachmäßigen Ncchtserwngung, noch diese sich philosophisch
spreizende nud doch nur eine breite Bettelsuppe kochende These? Warum in
einem juristischen Urteile eine feuilletomstische Phrase? Sie paßt um so
weniger in das Ganze hinein, als dieses auch sonst einfach juristisch gehalten
ist, sagt es doch weiter unten: „Die Verfassungsurkunde hat die Regelung
der Ausübung des als Grundrecht gewährleisteten Vcrsammluugsrechts dem
Gesetze vorbehalten." Endlich heißt es: „Das Gesetz (se-it. die Verordnung
vom 11. Mürz 1850) hat eine Beschränkung der Versammlungen auf eine be¬
stimmte Sprache nirgends ausgesprochen, während dies doch der Ort war, wo
eine so wesentliche Beschränkung ausgesprochen werden mußte. Ein still¬
schweigender Vorbehalt des ausschließlichen Gebrauchs deutscher Sprache kann
nicht Platz greifen, wo verfassungsmäßig eine Regelung durch ausdrückliches
Gesetz vorbehalten ist." Das sind zur Sache passende Ausführungen. Sie
lassen sich zweckdienlich erörtern. Und wie steht es nun mit ihnen? Bei
ihrer Prüfung ist zunächst dem letzten Satze beizutreten, daß ein stillschweigender
Vorbehalt des ausschließliche!: Gebrauchs deutscher Sprache nicht Platz greifen
kann, wo verfassungsmäßig eine Regelung durch ausdrückliches Gesetz vorbe¬
halten ist. Nur muß dabei gleich festgestellt werden, daß in den? Satze die
Hauptbetvnnng, wie das Oberverwaltnngsgericht offenbar auch will, auf dem
Worte „verfassungsmäßig" liegt. Wird das klar und sicher hervorgehoben, so
ergibt sich, daß der unmittelbar vorangehende Satz des Erkenntnisses nicht
einwandfrei ist, so ergibt sich, daß nicht schlechthin gesagt werden kann, die Ver¬
ordnung vom 11. März 1850 sei der Ort, wo eine Beschränkung der Versamm¬
lungen und Vereine auf eine bestimmte Sprache ausgesprochen werden mußte.
Nach der eignen Rechtsüberzeugung des Gerichts darf es allein heißen, daß zu
der Zeit der Verfassungsregelung die letzte Stelle, wo noch eine Beschränkung
von Vereinigungen im Sprachgebrauche erklärt werden konnte und mußte, die


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/235>, abgerufen am 22.07.2024.