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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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zulässigen Sprache in Preuße" verfassungsmäßig aberkannt ist. Damit sind
die einst ans erklärlichen politischen Rücksichten den Polen gewährten Sprachen-
Vergünstigungen des Allerhöchsten Zurufs in richtiger Wiederaufnahme und
Fortführung der verfassungsrechtlichen Erlasse von 1832/34 durchgreifend und
restlos aufgehoben worden. Dasselbe Urteil über das Schlußergebnis der
Polenfrage haben Regierung und Volksvertretung gehabt. Jene hat in durch¬
aus zutreffender Auffassung des ideellen Kerngehalts der parlamentarischen
Erörterungen die erst angekündigten Polenvorlagen nicht eingebracht; diese hat
mit keinem Worte nach ihnen verlangt. Hier wie dort ist, ohne daß weiteres
nötig oder anch nur zulässig erschienen wäre, die Annahme des Artikels 1
der Verfassung gemäß der Regierungsvorlage nach den darüber gepflogneu
Kammerverhandlungen als letztes Wort Preußens in der Sprachenfrage an¬
gesehen und behandelt worden.

Wer Interesse genug um der Sache hat, möge hierzu noch einmal die
Erörterungen über das Gesetz vom 3. Mai 1852 nachsehen.

Wenn Preußen aus der wirklichen Bedeutung des Schweigens der Ver¬
fassung in der Spracheufrage nicht unverweilt schärfere Folgerungen gezogen
hat, so kann mau darin keinen Grund für eine etwaige andre Auslegung
finden. Juristisch geht das überhaupt nicht an. Sachlich ist eine solche Lässigkeit
auch gerade bei Preußen vielfach zu finden. Diese", anscheinend schroff geleiteten
Staate ist eigen, jüngern seiner Glieder praktisch, wenn es anch theoretisch
am schneidendsten gegen Sondergelüste von ihnen bewehrt ist, unendlich lang¬
mütig zu begegnen. Jedoch, wenn das auch der Fall ist, und wenn es auch
bis 1876, ja 1900 gedauert hat, bis Preußen dem in seiner Verfassung für
die Sprachenfrage steckenden wahren Sinne in umfassenderer Weise Geltung
verschafft hat, so gibt das am wenigsten den Polen Veranlassung, von Ver¬
fassungsschutz für ihr Idiom in Preußen zu reden. Das Umgekehrte ist richtig:
nach Absicht, Wortlaut und Geschichte des Artikels 1 der Verfassung ist seit
1850 der polnischen Sprache das, was ihr früher an Rechtsschutz eingeräumt
war, entzogen worden.

Praktisch ist heute die Frage, ob und inwieweit die polnische Sprache in
Preußen gebraucht werden kann, für öffentliche Vereinigungen geworden. Die
ersten Anlässe dazu hat die Dreistigkeit der Polen in öffentlichen Versamm¬
lungen gegeben, ihr Verlangen, dort nach ihrem Belieben ihre Sprache an¬
wenden zu können, und zwar überall in deutschen Landen, sei es in Dortmund
"der in Veuthe", in Zoppot oder in Krotoschin. Zum Beispiel sei einer der
drastischsten Fülle eingehender erzählt. In dem seit der Kolonisation durch
Friedrich den Großen kerndeutsche" Netzedistrikt, der sein Deutschtum auch indem
Polenrummel von 1848 energisch bekräftigt hat, liegt nicht weit von der branden-
burgische" Grenze das Örtchen Roskv. Dort war im April 1902 ans Veran¬
lassung des Propstes Spychalski zur Gründung eines landwirtschaftlichen
Vereins eine Versammlung einberufen worden. Zu ihr hatten sich wegen des
angegebnen Zwecks viele Deutsche eingefunden. Gleich bei der Eröffnung
zeigte sich, daß uicht nur, wie sich bei wirklichem Streben nach Erreichung
des behaupteten Zwecks von selbst verstanden hätte, Landwirte aus der Um-


Grenzboten IV 1903 29

zulässigen Sprache in Preuße» verfassungsmäßig aberkannt ist. Damit sind
die einst ans erklärlichen politischen Rücksichten den Polen gewährten Sprachen-
Vergünstigungen des Allerhöchsten Zurufs in richtiger Wiederaufnahme und
Fortführung der verfassungsrechtlichen Erlasse von 1832/34 durchgreifend und
restlos aufgehoben worden. Dasselbe Urteil über das Schlußergebnis der
Polenfrage haben Regierung und Volksvertretung gehabt. Jene hat in durch¬
aus zutreffender Auffassung des ideellen Kerngehalts der parlamentarischen
Erörterungen die erst angekündigten Polenvorlagen nicht eingebracht; diese hat
mit keinem Worte nach ihnen verlangt. Hier wie dort ist, ohne daß weiteres
nötig oder anch nur zulässig erschienen wäre, die Annahme des Artikels 1
der Verfassung gemäß der Regierungsvorlage nach den darüber gepflogneu
Kammerverhandlungen als letztes Wort Preußens in der Sprachenfrage an¬
gesehen und behandelt worden.

Wer Interesse genug um der Sache hat, möge hierzu noch einmal die
Erörterungen über das Gesetz vom 3. Mai 1852 nachsehen.

Wenn Preußen aus der wirklichen Bedeutung des Schweigens der Ver¬
fassung in der Spracheufrage nicht unverweilt schärfere Folgerungen gezogen
hat, so kann mau darin keinen Grund für eine etwaige andre Auslegung
finden. Juristisch geht das überhaupt nicht an. Sachlich ist eine solche Lässigkeit
auch gerade bei Preußen vielfach zu finden. Diese», anscheinend schroff geleiteten
Staate ist eigen, jüngern seiner Glieder praktisch, wenn es anch theoretisch
am schneidendsten gegen Sondergelüste von ihnen bewehrt ist, unendlich lang¬
mütig zu begegnen. Jedoch, wenn das auch der Fall ist, und wenn es auch
bis 1876, ja 1900 gedauert hat, bis Preußen dem in seiner Verfassung für
die Sprachenfrage steckenden wahren Sinne in umfassenderer Weise Geltung
verschafft hat, so gibt das am wenigsten den Polen Veranlassung, von Ver¬
fassungsschutz für ihr Idiom in Preußen zu reden. Das Umgekehrte ist richtig:
nach Absicht, Wortlaut und Geschichte des Artikels 1 der Verfassung ist seit
1850 der polnischen Sprache das, was ihr früher an Rechtsschutz eingeräumt
war, entzogen worden.

Praktisch ist heute die Frage, ob und inwieweit die polnische Sprache in
Preußen gebraucht werden kann, für öffentliche Vereinigungen geworden. Die
ersten Anlässe dazu hat die Dreistigkeit der Polen in öffentlichen Versamm¬
lungen gegeben, ihr Verlangen, dort nach ihrem Belieben ihre Sprache an¬
wenden zu können, und zwar überall in deutschen Landen, sei es in Dortmund
»der in Veuthe», in Zoppot oder in Krotoschin. Zum Beispiel sei einer der
drastischsten Fülle eingehender erzählt. In dem seit der Kolonisation durch
Friedrich den Großen kerndeutsche» Netzedistrikt, der sein Deutschtum auch indem
Polenrummel von 1848 energisch bekräftigt hat, liegt nicht weit von der branden-
burgische» Grenze das Örtchen Roskv. Dort war im April 1902 ans Veran¬
lassung des Propstes Spychalski zur Gründung eines landwirtschaftlichen
Vereins eine Versammlung einberufen worden. Zu ihr hatten sich wegen des
angegebnen Zwecks viele Deutsche eingefunden. Gleich bei der Eröffnung
zeigte sich, daß uicht nur, wie sich bei wirklichem Streben nach Erreichung
des behaupteten Zwecks von selbst verstanden hätte, Landwirte aus der Um-


Grenzboten IV 1903 29
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[0233] zulässigen Sprache in Preuße» verfassungsmäßig aberkannt ist. Damit sind die einst ans erklärlichen politischen Rücksichten den Polen gewährten Sprachen- Vergünstigungen des Allerhöchsten Zurufs in richtiger Wiederaufnahme und Fortführung der verfassungsrechtlichen Erlasse von 1832/34 durchgreifend und restlos aufgehoben worden. Dasselbe Urteil über das Schlußergebnis der Polenfrage haben Regierung und Volksvertretung gehabt. Jene hat in durch¬ aus zutreffender Auffassung des ideellen Kerngehalts der parlamentarischen Erörterungen die erst angekündigten Polenvorlagen nicht eingebracht; diese hat mit keinem Worte nach ihnen verlangt. Hier wie dort ist, ohne daß weiteres nötig oder anch nur zulässig erschienen wäre, die Annahme des Artikels 1 der Verfassung gemäß der Regierungsvorlage nach den darüber gepflogneu Kammerverhandlungen als letztes Wort Preußens in der Sprachenfrage an¬ gesehen und behandelt worden. Wer Interesse genug um der Sache hat, möge hierzu noch einmal die Erörterungen über das Gesetz vom 3. Mai 1852 nachsehen. Wenn Preußen aus der wirklichen Bedeutung des Schweigens der Ver¬ fassung in der Spracheufrage nicht unverweilt schärfere Folgerungen gezogen hat, so kann mau darin keinen Grund für eine etwaige andre Auslegung finden. Juristisch geht das überhaupt nicht an. Sachlich ist eine solche Lässigkeit auch gerade bei Preußen vielfach zu finden. Diese», anscheinend schroff geleiteten Staate ist eigen, jüngern seiner Glieder praktisch, wenn es anch theoretisch am schneidendsten gegen Sondergelüste von ihnen bewehrt ist, unendlich lang¬ mütig zu begegnen. Jedoch, wenn das auch der Fall ist, und wenn es auch bis 1876, ja 1900 gedauert hat, bis Preußen dem in seiner Verfassung für die Sprachenfrage steckenden wahren Sinne in umfassenderer Weise Geltung verschafft hat, so gibt das am wenigsten den Polen Veranlassung, von Ver¬ fassungsschutz für ihr Idiom in Preußen zu reden. Das Umgekehrte ist richtig: nach Absicht, Wortlaut und Geschichte des Artikels 1 der Verfassung ist seit 1850 der polnischen Sprache das, was ihr früher an Rechtsschutz eingeräumt war, entzogen worden. Praktisch ist heute die Frage, ob und inwieweit die polnische Sprache in Preußen gebraucht werden kann, für öffentliche Vereinigungen geworden. Die ersten Anlässe dazu hat die Dreistigkeit der Polen in öffentlichen Versamm¬ lungen gegeben, ihr Verlangen, dort nach ihrem Belieben ihre Sprache an¬ wenden zu können, und zwar überall in deutschen Landen, sei es in Dortmund »der in Veuthe», in Zoppot oder in Krotoschin. Zum Beispiel sei einer der drastischsten Fülle eingehender erzählt. In dem seit der Kolonisation durch Friedrich den Großen kerndeutsche» Netzedistrikt, der sein Deutschtum auch indem Polenrummel von 1848 energisch bekräftigt hat, liegt nicht weit von der branden- burgische» Grenze das Örtchen Roskv. Dort war im April 1902 ans Veran¬ lassung des Propstes Spychalski zur Gründung eines landwirtschaftlichen Vereins eine Versammlung einberufen worden. Zu ihr hatten sich wegen des angegebnen Zwecks viele Deutsche eingefunden. Gleich bei der Eröffnung zeigte sich, daß uicht nur, wie sich bei wirklichem Streben nach Erreichung des behaupteten Zwecks von selbst verstanden hätte, Landwirte aus der Um- Grenzboten IV 1903 29

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/233>, abgerufen am 22.07.2024.