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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

der Überzeugung gewesen, daß künftig in Preußen nur "das in der Verfassungs¬
urkunde Enthaltene die Summe des im Lande geltenden Staatsrechts" sein
werde und sein dürfe. Gerlachs Verwahrung dagegen in der Sitzung der Ersten
Kammer vom 8. September 1849 hat Burmeister unter der Billigung der
Kammer nicht einer Widerlegung, sondern nur des Ausdrucks "stummen Er¬
staunens" für würdig erklärt. Osterrath selber hat seinen Sprachenantrag
ausdrücklich deshalb eingebracht, weil er meinte, daß man nur "das, was die
preußische Verfassung verheißt, bekommen" würde. Und gerade für die Sprachen¬
frage herrscht just in den Staaten Europas, die von einer gemischtsprachigen
Bevölkerung gebildet werden, dieselbe verfassungsrechtliche Überzeugung. Belgien,
Osterreich und die Schweiz haben in ihren Konstitutionen die Sprachenfrage
eingehend und genau geregelt. In der belgischen Konstitution vom 7. Februar
1831 heißt es in Artikel 23: I/oiuxlcii ckss iMZuss usitscis on LglA'laue
oft kiuzultatik; it ruz psut vers rs^lo c^us par 1-i 1c>i se 8en1"zahne pour Jos lives"
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Staatsgrundgesetz für die im Neichsrate vertretnen Königreiche und Länder
erklärt in Artikel 19: "Alle Volksstümme sind gleichberechtigt, und jeder Volks¬
stamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung seiner Nationalität und
Sprache." Die Bundesverfassung der Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874
sagt in Artikel 116: "Die drei Hauptsprachen der Schweiz, die deutsche,
französische und italienische, sind Nationalsprachcn des Bundes." Um ganz
sicher zu gehn, mag noch hervorgehoben werden, daß die Schweizer Verfassung
das Romanisch nicht nennt, und daß damit diese Sprache, deren Kinder für
die Neuzeit wahrhaftig mehr Kulturarbeit geleistet haben als die Polen, als
öffentlich zulässige Volkssprache verworfen ist. Das sind schlagende, fast mit
den Händen zu greifende Beweise dafür, daß nach modernen "konstitutionellen"
Gedanken über Volksleben, Staat und Verfassungsrecht von Staats wegen nur
eine solche Sprache zuzulassen ist, die in der Verfassungsurkunde mit ganz
bestimmten Worten erwähnt wird. Ob diese Auffassung richtig ist, das ist
hier nicht zu erörtern. Hier kommt es nur auf die Grundanschauung, die
maßgebende Idee derer um, von denen die preußische Verfassung geschaffen ist.
Sie ist, und das ist der springende Punkt, mit unanfechtbarer Sicherheit bei
der Regierung wie bei der weit überwiegenden, entscheidenden Mehrheit der
Kammern die felsenfeste, eigentlich auch vou aller Welt vorher und nachher
geteilte Überzeugung gewesen, daß fortan in Preußen öffentliches Recht nur
das sei, was ausdrücklich in der Verfassungsurkunde berücksichtigt werde.

Die aus tiefem und nach den ostmärkischen Vorgängen nur zu sehr be¬
rechtigtem Widerwillen gegen das Polentum eutsprungne, ebenso überlegte wie
entschiedne Verweigerung der Aufnahme irgend einer Bestimmung zugunsten
der polnischen Sprache in die Konstitution, sowie die dabei in den Verweigerern
lebendige Überzeugung von der öffentlich-rechtlichen Bedeutung der Nicht-
berücksichtigung einer politischen Frage in der Verfassungsurkunde, das beides
läßt zusammengenommen nur einen Schluß zu. Es ist der: Das Schweigen der
preußischen Verfassungsurkunde über die polnische Sprache will sagen und sagt,
daß mit 1850 der polnischen Zunge die Bedeutung einer öffentlich-rechtlich


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

der Überzeugung gewesen, daß künftig in Preußen nur „das in der Verfassungs¬
urkunde Enthaltene die Summe des im Lande geltenden Staatsrechts" sein
werde und sein dürfe. Gerlachs Verwahrung dagegen in der Sitzung der Ersten
Kammer vom 8. September 1849 hat Burmeister unter der Billigung der
Kammer nicht einer Widerlegung, sondern nur des Ausdrucks „stummen Er¬
staunens" für würdig erklärt. Osterrath selber hat seinen Sprachenantrag
ausdrücklich deshalb eingebracht, weil er meinte, daß man nur „das, was die
preußische Verfassung verheißt, bekommen" würde. Und gerade für die Sprachen¬
frage herrscht just in den Staaten Europas, die von einer gemischtsprachigen
Bevölkerung gebildet werden, dieselbe verfassungsrechtliche Überzeugung. Belgien,
Osterreich und die Schweiz haben in ihren Konstitutionen die Sprachenfrage
eingehend und genau geregelt. In der belgischen Konstitution vom 7. Februar
1831 heißt es in Artikel 23: I/oiuxlcii ckss iMZuss usitscis on LglA'laue
oft kiuzultatik; it ruz psut vers rs^lo c^us par 1-i 1c>i se 8en1«zahne pour Jos lives«
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Staatsgrundgesetz für die im Neichsrate vertretnen Königreiche und Länder
erklärt in Artikel 19: „Alle Volksstümme sind gleichberechtigt, und jeder Volks¬
stamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung seiner Nationalität und
Sprache." Die Bundesverfassung der Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874
sagt in Artikel 116: „Die drei Hauptsprachen der Schweiz, die deutsche,
französische und italienische, sind Nationalsprachcn des Bundes." Um ganz
sicher zu gehn, mag noch hervorgehoben werden, daß die Schweizer Verfassung
das Romanisch nicht nennt, und daß damit diese Sprache, deren Kinder für
die Neuzeit wahrhaftig mehr Kulturarbeit geleistet haben als die Polen, als
öffentlich zulässige Volkssprache verworfen ist. Das sind schlagende, fast mit
den Händen zu greifende Beweise dafür, daß nach modernen „konstitutionellen"
Gedanken über Volksleben, Staat und Verfassungsrecht von Staats wegen nur
eine solche Sprache zuzulassen ist, die in der Verfassungsurkunde mit ganz
bestimmten Worten erwähnt wird. Ob diese Auffassung richtig ist, das ist
hier nicht zu erörtern. Hier kommt es nur auf die Grundanschauung, die
maßgebende Idee derer um, von denen die preußische Verfassung geschaffen ist.
Sie ist, und das ist der springende Punkt, mit unanfechtbarer Sicherheit bei
der Regierung wie bei der weit überwiegenden, entscheidenden Mehrheit der
Kammern die felsenfeste, eigentlich auch vou aller Welt vorher und nachher
geteilte Überzeugung gewesen, daß fortan in Preußen öffentliches Recht nur
das sei, was ausdrücklich in der Verfassungsurkunde berücksichtigt werde.

Die aus tiefem und nach den ostmärkischen Vorgängen nur zu sehr be¬
rechtigtem Widerwillen gegen das Polentum eutsprungne, ebenso überlegte wie
entschiedne Verweigerung der Aufnahme irgend einer Bestimmung zugunsten
der polnischen Sprache in die Konstitution, sowie die dabei in den Verweigerern
lebendige Überzeugung von der öffentlich-rechtlichen Bedeutung der Nicht-
berücksichtigung einer politischen Frage in der Verfassungsurkunde, das beides
läßt zusammengenommen nur einen Schluß zu. Es ist der: Das Schweigen der
preußischen Verfassungsurkunde über die polnische Sprache will sagen und sagt,
daß mit 1850 der polnischen Zunge die Bedeutung einer öffentlich-rechtlich


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/232>, abgerufen am 22.07.2024.