Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zur preußisch-polnisch"'" Sprachonfragü

zember v. I,, welche sich auf die Gesamtmonarchie bezieht, das dort Ver¬
heißene in der Hauptsache zurückgenommen."

Schon eine oberflächliche Betrachtung der Geschehnisse nach dem 24. März
und ihres Ausgangs vom 5. Dezember muß darin für die Polenfragc ver¬
fassungsrechtlich zum wenigsten die Wiederherstellung des durch die Verord¬
nungen von 1832/34 geschaffnen Standes sehen. Schürfer geprüft, liegt mehr
darin. Die Verordnungen hatten noch keineswegs eine polenfeindliche Ge¬
sinnung offen bekannt. stak eine solche bei ihrem Eintreten für Pflege des
Deutschtums auch grundsätzlich in ihnen, so war sie doch zufolge und gemäß der
dienstlich trocknen Art der Neuregelung ganz im stillen geblieben. Bei den schlie߬
lich in der oktroyierten Verfassung auslaufenden Ereignissen lag es anders. Hatten
die Polen unter Ausbeutung des Psychologischen die stolze Krone Preußen vor
aller Welt zu einer Erklärung im Sinne ihrer Forderungen zu veranlassen gewußt,
so war ihnen nnn von der preußischen Staatsregierung gleichfalls vor aller Welt
eine durch das nichtachtende Hinweggehen über ihre leidenschaftlichen Wünsche
unsagbar bittere Abweisung zuteil geworden. Der Artikel 1 der oktroyierten Ver¬
fassung war nach dem Vorhergegcmgnen nichts mehr und nichts weniger als
das schroffe, entschieden gewollte und grundsätzlich kundgegebne Auftreten
Preußens gegen die Polen; die Polen machte ja auch Friedrich Wilhelm der
Vierte für alle revolutionären Umtriebe und Ausbrüche in ganz Deutschland
wie ganz Europa verantwortlich.

Ehe die vom Eingange der oktroyierten Verfassungsurkunde angekündigte
Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung erfolge", ehe also die
Negierung zur rücksichtslosen Vertretung ihrer Fassung des Artikels 1 ge¬
langen konnte, trat ein die Lage ganz bedeutend veränderndes Zwischen¬
spiel ein. Die deutsche Nationnlversaiuinlung zu Frankfurt beschloß um
28. März 1849 mit Paragraph 188 der von ihr entworfnen Reichsver-
fassung: "Den nicht deutsch redenden Volksstämmen des Reichs ist ihre volks-
thümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer
Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dein Unterrichte,
der innern Verwaltung und der Rechtspflege." Daß die Frankfurter einen
solchen Paragraphen schufen, kann nicht wunder nehmen. Sie waren aus dem
ganzen deutschen Bundesgebiete zusammengeströmt, zählten sehr viele Öster¬
reicher in ihren Reihen und bei deren Vvlkermosaik natürlich auch eine ganz
erkleckliche Anzahl nichtdeutjcher Genossen. Sollte aus der Mitte einer solchen
Versammlung überhaupt eine Verfassung zustande kommen, so mußte sie vor
allem eine Bestimmung gemäß Paragraph 188 festsetzen. Das geschah anch
schleunig. Nun sah das Volk in den Frankfurter Vorgängen die ersten Schritte
zur Erfüllung feines übermächtig gewordnen Sehnens nach der deutschen
Einheit, nach dem Reiche. Mit der Frankfurter Reichsverfassung, mochte sie
in Einzelheiten noch so verdreht sein, war somit ein Etwas entstanden, das
auf Alldcntschlnnd einen unwiderstehlichen Zwang ausübte. Das hatte zur
Folge, daß Preußen, als es nach dem Ausscheiden Österreichs aus den Reichs-
Pläueu die sogenannte Uuionspvlitik einschlug und im Bunde mit Sachsen
und Hannover am 26. Mai 1849 einen neuen, ihr entsprechenden Reichsver-


Zur preußisch-polnisch«'» Sprachonfragü

zember v. I,, welche sich auf die Gesamtmonarchie bezieht, das dort Ver¬
heißene in der Hauptsache zurückgenommen."

Schon eine oberflächliche Betrachtung der Geschehnisse nach dem 24. März
und ihres Ausgangs vom 5. Dezember muß darin für die Polenfragc ver¬
fassungsrechtlich zum wenigsten die Wiederherstellung des durch die Verord¬
nungen von 1832/34 geschaffnen Standes sehen. Schürfer geprüft, liegt mehr
darin. Die Verordnungen hatten noch keineswegs eine polenfeindliche Ge¬
sinnung offen bekannt. stak eine solche bei ihrem Eintreten für Pflege des
Deutschtums auch grundsätzlich in ihnen, so war sie doch zufolge und gemäß der
dienstlich trocknen Art der Neuregelung ganz im stillen geblieben. Bei den schlie߬
lich in der oktroyierten Verfassung auslaufenden Ereignissen lag es anders. Hatten
die Polen unter Ausbeutung des Psychologischen die stolze Krone Preußen vor
aller Welt zu einer Erklärung im Sinne ihrer Forderungen zu veranlassen gewußt,
so war ihnen nnn von der preußischen Staatsregierung gleichfalls vor aller Welt
eine durch das nichtachtende Hinweggehen über ihre leidenschaftlichen Wünsche
unsagbar bittere Abweisung zuteil geworden. Der Artikel 1 der oktroyierten Ver¬
fassung war nach dem Vorhergegcmgnen nichts mehr und nichts weniger als
das schroffe, entschieden gewollte und grundsätzlich kundgegebne Auftreten
Preußens gegen die Polen; die Polen machte ja auch Friedrich Wilhelm der
Vierte für alle revolutionären Umtriebe und Ausbrüche in ganz Deutschland
wie ganz Europa verantwortlich.

Ehe die vom Eingange der oktroyierten Verfassungsurkunde angekündigte
Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung erfolge», ehe also die
Negierung zur rücksichtslosen Vertretung ihrer Fassung des Artikels 1 ge¬
langen konnte, trat ein die Lage ganz bedeutend veränderndes Zwischen¬
spiel ein. Die deutsche Nationnlversaiuinlung zu Frankfurt beschloß um
28. März 1849 mit Paragraph 188 der von ihr entworfnen Reichsver-
fassung: „Den nicht deutsch redenden Volksstämmen des Reichs ist ihre volks-
thümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer
Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dein Unterrichte,
der innern Verwaltung und der Rechtspflege." Daß die Frankfurter einen
solchen Paragraphen schufen, kann nicht wunder nehmen. Sie waren aus dem
ganzen deutschen Bundesgebiete zusammengeströmt, zählten sehr viele Öster¬
reicher in ihren Reihen und bei deren Vvlkermosaik natürlich auch eine ganz
erkleckliche Anzahl nichtdeutjcher Genossen. Sollte aus der Mitte einer solchen
Versammlung überhaupt eine Verfassung zustande kommen, so mußte sie vor
allem eine Bestimmung gemäß Paragraph 188 festsetzen. Das geschah anch
schleunig. Nun sah das Volk in den Frankfurter Vorgängen die ersten Schritte
zur Erfüllung feines übermächtig gewordnen Sehnens nach der deutschen
Einheit, nach dem Reiche. Mit der Frankfurter Reichsverfassung, mochte sie
in Einzelheiten noch so verdreht sein, war somit ein Etwas entstanden, das
auf Alldcntschlnnd einen unwiderstehlichen Zwang ausübte. Das hatte zur
Folge, daß Preußen, als es nach dem Ausscheiden Österreichs aus den Reichs-
Pläueu die sogenannte Uuionspvlitik einschlug und im Bunde mit Sachsen
und Hannover am 26. Mai 1849 einen neuen, ihr entsprechenden Reichsver-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0181" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242249"/>
          <fw type="header" place="top"> Zur preußisch-polnisch«'» Sprachonfragü</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_558" prev="#ID_557"> zember v. I,, welche sich auf die Gesamtmonarchie bezieht, das dort Ver¬<lb/>
heißene in der Hauptsache zurückgenommen."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_559"> Schon eine oberflächliche Betrachtung der Geschehnisse nach dem 24. März<lb/>
und ihres Ausgangs vom 5. Dezember muß darin für die Polenfragc ver¬<lb/>
fassungsrechtlich zum wenigsten die Wiederherstellung des durch die Verord¬<lb/>
nungen von 1832/34 geschaffnen Standes sehen. Schürfer geprüft, liegt mehr<lb/>
darin. Die Verordnungen hatten noch keineswegs eine polenfeindliche Ge¬<lb/>
sinnung offen bekannt. stak eine solche bei ihrem Eintreten für Pflege des<lb/>
Deutschtums auch grundsätzlich in ihnen, so war sie doch zufolge und gemäß der<lb/>
dienstlich trocknen Art der Neuregelung ganz im stillen geblieben. Bei den schlie߬<lb/>
lich in der oktroyierten Verfassung auslaufenden Ereignissen lag es anders. Hatten<lb/>
die Polen unter Ausbeutung des Psychologischen die stolze Krone Preußen vor<lb/>
aller Welt zu einer Erklärung im Sinne ihrer Forderungen zu veranlassen gewußt,<lb/>
so war ihnen nnn von der preußischen Staatsregierung gleichfalls vor aller Welt<lb/>
eine durch das nichtachtende Hinweggehen über ihre leidenschaftlichen Wünsche<lb/>
unsagbar bittere Abweisung zuteil geworden. Der Artikel 1 der oktroyierten Ver¬<lb/>
fassung war nach dem Vorhergegcmgnen nichts mehr und nichts weniger als<lb/>
das schroffe, entschieden gewollte und grundsätzlich kundgegebne Auftreten<lb/>
Preußens gegen die Polen; die Polen machte ja auch Friedrich Wilhelm der<lb/>
Vierte für alle revolutionären Umtriebe und Ausbrüche in ganz Deutschland<lb/>
wie ganz Europa verantwortlich.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_560" next="#ID_561"> Ehe die vom Eingange der oktroyierten Verfassungsurkunde angekündigte<lb/>
Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung erfolge», ehe also die<lb/>
Negierung zur rücksichtslosen Vertretung ihrer Fassung des Artikels 1 ge¬<lb/>
langen konnte, trat ein die Lage ganz bedeutend veränderndes Zwischen¬<lb/>
spiel ein. Die deutsche Nationnlversaiuinlung zu Frankfurt beschloß um<lb/>
28. März 1849 mit Paragraph 188 der von ihr entworfnen Reichsver-<lb/>
fassung: &#x201E;Den nicht deutsch redenden Volksstämmen des Reichs ist ihre volks-<lb/>
thümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer<lb/>
Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dein Unterrichte,<lb/>
der innern Verwaltung und der Rechtspflege." Daß die Frankfurter einen<lb/>
solchen Paragraphen schufen, kann nicht wunder nehmen. Sie waren aus dem<lb/>
ganzen deutschen Bundesgebiete zusammengeströmt, zählten sehr viele Öster¬<lb/>
reicher in ihren Reihen und bei deren Vvlkermosaik natürlich auch eine ganz<lb/>
erkleckliche Anzahl nichtdeutjcher Genossen. Sollte aus der Mitte einer solchen<lb/>
Versammlung überhaupt eine Verfassung zustande kommen, so mußte sie vor<lb/>
allem eine Bestimmung gemäß Paragraph 188 festsetzen. Das geschah anch<lb/>
schleunig. Nun sah das Volk in den Frankfurter Vorgängen die ersten Schritte<lb/>
zur Erfüllung feines übermächtig gewordnen Sehnens nach der deutschen<lb/>
Einheit, nach dem Reiche. Mit der Frankfurter Reichsverfassung, mochte sie<lb/>
in Einzelheiten noch so verdreht sein, war somit ein Etwas entstanden, das<lb/>
auf Alldcntschlnnd einen unwiderstehlichen Zwang ausübte. Das hatte zur<lb/>
Folge, daß Preußen, als es nach dem Ausscheiden Österreichs aus den Reichs-<lb/>
Pläueu die sogenannte Uuionspvlitik einschlug und im Bunde mit Sachsen<lb/>
und Hannover am 26. Mai 1849 einen neuen, ihr entsprechenden Reichsver-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0181] Zur preußisch-polnisch«'» Sprachonfragü zember v. I,, welche sich auf die Gesamtmonarchie bezieht, das dort Ver¬ heißene in der Hauptsache zurückgenommen." Schon eine oberflächliche Betrachtung der Geschehnisse nach dem 24. März und ihres Ausgangs vom 5. Dezember muß darin für die Polenfragc ver¬ fassungsrechtlich zum wenigsten die Wiederherstellung des durch die Verord¬ nungen von 1832/34 geschaffnen Standes sehen. Schürfer geprüft, liegt mehr darin. Die Verordnungen hatten noch keineswegs eine polenfeindliche Ge¬ sinnung offen bekannt. stak eine solche bei ihrem Eintreten für Pflege des Deutschtums auch grundsätzlich in ihnen, so war sie doch zufolge und gemäß der dienstlich trocknen Art der Neuregelung ganz im stillen geblieben. Bei den schlie߬ lich in der oktroyierten Verfassung auslaufenden Ereignissen lag es anders. Hatten die Polen unter Ausbeutung des Psychologischen die stolze Krone Preußen vor aller Welt zu einer Erklärung im Sinne ihrer Forderungen zu veranlassen gewußt, so war ihnen nnn von der preußischen Staatsregierung gleichfalls vor aller Welt eine durch das nichtachtende Hinweggehen über ihre leidenschaftlichen Wünsche unsagbar bittere Abweisung zuteil geworden. Der Artikel 1 der oktroyierten Ver¬ fassung war nach dem Vorhergegcmgnen nichts mehr und nichts weniger als das schroffe, entschieden gewollte und grundsätzlich kundgegebne Auftreten Preußens gegen die Polen; die Polen machte ja auch Friedrich Wilhelm der Vierte für alle revolutionären Umtriebe und Ausbrüche in ganz Deutschland wie ganz Europa verantwortlich. Ehe die vom Eingange der oktroyierten Verfassungsurkunde angekündigte Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung erfolge», ehe also die Negierung zur rücksichtslosen Vertretung ihrer Fassung des Artikels 1 ge¬ langen konnte, trat ein die Lage ganz bedeutend veränderndes Zwischen¬ spiel ein. Die deutsche Nationnlversaiuinlung zu Frankfurt beschloß um 28. März 1849 mit Paragraph 188 der von ihr entworfnen Reichsver- fassung: „Den nicht deutsch redenden Volksstämmen des Reichs ist ihre volks- thümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dein Unterrichte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege." Daß die Frankfurter einen solchen Paragraphen schufen, kann nicht wunder nehmen. Sie waren aus dem ganzen deutschen Bundesgebiete zusammengeströmt, zählten sehr viele Öster¬ reicher in ihren Reihen und bei deren Vvlkermosaik natürlich auch eine ganz erkleckliche Anzahl nichtdeutjcher Genossen. Sollte aus der Mitte einer solchen Versammlung überhaupt eine Verfassung zustande kommen, so mußte sie vor allem eine Bestimmung gemäß Paragraph 188 festsetzen. Das geschah anch schleunig. Nun sah das Volk in den Frankfurter Vorgängen die ersten Schritte zur Erfüllung feines übermächtig gewordnen Sehnens nach der deutschen Einheit, nach dem Reiche. Mit der Frankfurter Reichsverfassung, mochte sie in Einzelheiten noch so verdreht sein, war somit ein Etwas entstanden, das auf Alldcntschlnnd einen unwiderstehlichen Zwang ausübte. Das hatte zur Folge, daß Preußen, als es nach dem Ausscheiden Österreichs aus den Reichs- Pläueu die sogenannte Uuionspvlitik einschlug und im Bunde mit Sachsen und Hannover am 26. Mai 1849 einen neuen, ihr entsprechenden Reichsver-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/181
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/181>, abgerufen am 22.07.2024.