Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

für nicht der Reorganisation zufallende Teile der Provinz den Netzedistrikt,
ausgenommen einen Teil des Kreises Jnowrazlaw, die Kreise Birnbaum, Meseritz,
Bomst, Fraustadt, Sander, But, den Westen der Kreise Obornik und Posen mit
Stadt und Festung Posen, den Süden der Kreise Kröben und Krotoschin und die
Stadt Kempen, In der Order wurden außerdem Grundzüge, nur solche, nicht
aber bestimmte Vorschriften, für die Reorganisation der übrigen Provinzteile vor¬
gezeichnet. Diese Behandlung der Frage, die als nichtdeutsch nur einen schmalen
Gebietsstreifen mit etwas über 300000 polnischen Einwohnern gelten ließ, die von
den Polen übrigens sehr bezeichnenderweise als vierte Teilung Polens bejammert
wurde, hat die Krone auch in ihrem ersten, noch unter den Frühjahrsereignissen
entstandnen Verfassungscntwurfe vom 20. Mai 1848 festgehalten. Dort sagt
Artikel 1: "Alle Landestheile der preußische", Monarchie in ihrem gegenwärtigen
Umfange, mit Ausschluß der einer besonderen nationalen Reorganisation und
Verfassung vorbehaltenen Theile des Großherzogthums Posen, bilden das zum
deutschen Bund gehörige preußische Staatsgebiet," Nur ein halbes Jahr
später, und auch das eingeschränkte Entgegenkommen der Krone gegen die pol¬
nischen Wünsche ist dahin. Die Verfassungskommission der preußischen National¬
versammlung von 1848 hatte bei ihrer Beratung des Negierungsentwurfs den
polnischen Vorbehalt entfernt und den Artikel 1 so gefaßt, daß er lautete:
"Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das
preußische Staatsgebiet." Die Nationalversammlung selber hatte mit Mehr¬
heitsbeschluß den Zusatz beigefügt: "Den Bewohner" des Großherzogthums
Posen werden die ihnen bei der Verbindung des Großherzogthums mit dem
preußischen Staate eingeräumten besonderen Rechte gewährleistet. Ein gleich¬
zeitig mit dieser Verfassungsurkunde zu erlassendes organisches Gesetz wird
diese Rechte festsetzen." Die vom König am 5. Dezember 1843 oktroyierte
Verfassung hat diesen Zusatz nicht aufgenommen, sondern Artikel 1 mir so ge¬
faßt, wie ihn die Verfassungskommission vorgeschlagen hatte. Das ist, wenn
auch aus wieder leicht begreiflichen Grunde die offne Erklärung vermieden
worden ist, der vollkommene Widerruf der Kabinettsorder vom 24. März 1848
gewesen. Das hat es auch sein sollen; denn die genauen und nach ihrer Ent¬
stehungsgeschichte sprechend charakteristischen Fassungen der Artikel vom 20. Mai
und vom 5. Dezember ergeben, daß sich alle bei ihnen beteiligten Verfasser
darüber im klaren gewesen sind, was nach Lage der Dinge die eine, uno
was die andre zu bedeuten hatte, und daraus folgt, daß die oktroyierte Ver¬
fassung streng beabsichtigt hat, durch den scharf abgemessenen Wortlaut der
zweiten grundsätzlich den ausgeschiednen Mehrinhalt der ersten aufzuheben.
Später hat die Regierung das auch offen anerkannt. Es ist in der Denk¬
schrift vom 14. Dezember 1849 geschehen. Dort heißt es: "Ein Recht
auf ... die nationale Reorganisation . . . kann den Polen nicht zugestanden
werden, denn die Bedingungen, welche die Allerhöchsten Kabinettsorders vom
24. März, 14. und 26. April v, I, an die nationale Reorganisation der
Provinz resp, eines Theils derselben knüpften, sind , . . nicht erfüllt worden,
ja es bedarf nicht einmal der ausdrücklichen Aufhebung der gedachten Orders,
denn die Krone hat faktisch, durch Emanation der Verfassung vom 5. De-


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

für nicht der Reorganisation zufallende Teile der Provinz den Netzedistrikt,
ausgenommen einen Teil des Kreises Jnowrazlaw, die Kreise Birnbaum, Meseritz,
Bomst, Fraustadt, Sander, But, den Westen der Kreise Obornik und Posen mit
Stadt und Festung Posen, den Süden der Kreise Kröben und Krotoschin und die
Stadt Kempen, In der Order wurden außerdem Grundzüge, nur solche, nicht
aber bestimmte Vorschriften, für die Reorganisation der übrigen Provinzteile vor¬
gezeichnet. Diese Behandlung der Frage, die als nichtdeutsch nur einen schmalen
Gebietsstreifen mit etwas über 300000 polnischen Einwohnern gelten ließ, die von
den Polen übrigens sehr bezeichnenderweise als vierte Teilung Polens bejammert
wurde, hat die Krone auch in ihrem ersten, noch unter den Frühjahrsereignissen
entstandnen Verfassungscntwurfe vom 20. Mai 1848 festgehalten. Dort sagt
Artikel 1: „Alle Landestheile der preußische», Monarchie in ihrem gegenwärtigen
Umfange, mit Ausschluß der einer besonderen nationalen Reorganisation und
Verfassung vorbehaltenen Theile des Großherzogthums Posen, bilden das zum
deutschen Bund gehörige preußische Staatsgebiet," Nur ein halbes Jahr
später, und auch das eingeschränkte Entgegenkommen der Krone gegen die pol¬
nischen Wünsche ist dahin. Die Verfassungskommission der preußischen National¬
versammlung von 1848 hatte bei ihrer Beratung des Negierungsentwurfs den
polnischen Vorbehalt entfernt und den Artikel 1 so gefaßt, daß er lautete:
„Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das
preußische Staatsgebiet." Die Nationalversammlung selber hatte mit Mehr¬
heitsbeschluß den Zusatz beigefügt: „Den Bewohner« des Großherzogthums
Posen werden die ihnen bei der Verbindung des Großherzogthums mit dem
preußischen Staate eingeräumten besonderen Rechte gewährleistet. Ein gleich¬
zeitig mit dieser Verfassungsurkunde zu erlassendes organisches Gesetz wird
diese Rechte festsetzen." Die vom König am 5. Dezember 1843 oktroyierte
Verfassung hat diesen Zusatz nicht aufgenommen, sondern Artikel 1 mir so ge¬
faßt, wie ihn die Verfassungskommission vorgeschlagen hatte. Das ist, wenn
auch aus wieder leicht begreiflichen Grunde die offne Erklärung vermieden
worden ist, der vollkommene Widerruf der Kabinettsorder vom 24. März 1848
gewesen. Das hat es auch sein sollen; denn die genauen und nach ihrer Ent¬
stehungsgeschichte sprechend charakteristischen Fassungen der Artikel vom 20. Mai
und vom 5. Dezember ergeben, daß sich alle bei ihnen beteiligten Verfasser
darüber im klaren gewesen sind, was nach Lage der Dinge die eine, uno
was die andre zu bedeuten hatte, und daraus folgt, daß die oktroyierte Ver¬
fassung streng beabsichtigt hat, durch den scharf abgemessenen Wortlaut der
zweiten grundsätzlich den ausgeschiednen Mehrinhalt der ersten aufzuheben.
Später hat die Regierung das auch offen anerkannt. Es ist in der Denk¬
schrift vom 14. Dezember 1849 geschehen. Dort heißt es: „Ein Recht
auf ... die nationale Reorganisation . . . kann den Polen nicht zugestanden
werden, denn die Bedingungen, welche die Allerhöchsten Kabinettsorders vom
24. März, 14. und 26. April v, I, an die nationale Reorganisation der
Provinz resp, eines Theils derselben knüpften, sind , . . nicht erfüllt worden,
ja es bedarf nicht einmal der ausdrücklichen Aufhebung der gedachten Orders,
denn die Krone hat faktisch, durch Emanation der Verfassung vom 5. De-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0180" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242248"/>
          <fw type="header" place="top"> Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_557" prev="#ID_556" next="#ID_558"> für nicht der Reorganisation zufallende Teile der Provinz den Netzedistrikt,<lb/>
ausgenommen einen Teil des Kreises Jnowrazlaw, die Kreise Birnbaum, Meseritz,<lb/>
Bomst, Fraustadt, Sander, But, den Westen der Kreise Obornik und Posen mit<lb/>
Stadt und Festung Posen, den Süden der Kreise Kröben und Krotoschin und die<lb/>
Stadt Kempen, In der Order wurden außerdem Grundzüge, nur solche, nicht<lb/>
aber bestimmte Vorschriften, für die Reorganisation der übrigen Provinzteile vor¬<lb/>
gezeichnet. Diese Behandlung der Frage, die als nichtdeutsch nur einen schmalen<lb/>
Gebietsstreifen mit etwas über 300000 polnischen Einwohnern gelten ließ, die von<lb/>
den Polen übrigens sehr bezeichnenderweise als vierte Teilung Polens bejammert<lb/>
wurde, hat die Krone auch in ihrem ersten, noch unter den Frühjahrsereignissen<lb/>
entstandnen Verfassungscntwurfe vom 20. Mai 1848 festgehalten.  Dort sagt<lb/>
Artikel 1: &#x201E;Alle Landestheile der preußische», Monarchie in ihrem gegenwärtigen<lb/>
Umfange, mit Ausschluß der einer besonderen nationalen Reorganisation und<lb/>
Verfassung vorbehaltenen Theile des Großherzogthums Posen, bilden das zum<lb/>
deutschen Bund gehörige preußische Staatsgebiet,"  Nur ein halbes Jahr<lb/>
später, und auch das eingeschränkte Entgegenkommen der Krone gegen die pol¬<lb/>
nischen Wünsche ist dahin. Die Verfassungskommission der preußischen National¬<lb/>
versammlung von 1848 hatte bei ihrer Beratung des Negierungsentwurfs den<lb/>
polnischen Vorbehalt entfernt und den Artikel 1 so gefaßt, daß er lautete:<lb/>
&#x201E;Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das<lb/>
preußische Staatsgebiet."  Die Nationalversammlung selber hatte mit Mehr¬<lb/>
heitsbeschluß den Zusatz beigefügt: &#x201E;Den Bewohner« des Großherzogthums<lb/>
Posen werden die ihnen bei der Verbindung des Großherzogthums mit dem<lb/>
preußischen Staate eingeräumten besonderen Rechte gewährleistet.  Ein gleich¬<lb/>
zeitig mit dieser Verfassungsurkunde zu erlassendes organisches Gesetz wird<lb/>
diese Rechte festsetzen."  Die vom König am 5. Dezember 1843 oktroyierte<lb/>
Verfassung hat diesen Zusatz nicht aufgenommen, sondern Artikel 1 mir so ge¬<lb/>
faßt, wie ihn die Verfassungskommission vorgeschlagen hatte.  Das ist, wenn<lb/>
auch aus wieder leicht begreiflichen Grunde die offne Erklärung vermieden<lb/>
worden ist, der vollkommene Widerruf der Kabinettsorder vom 24. März 1848<lb/>
gewesen. Das hat es auch sein sollen; denn die genauen und nach ihrer Ent¬<lb/>
stehungsgeschichte sprechend charakteristischen Fassungen der Artikel vom 20. Mai<lb/>
und vom 5. Dezember ergeben, daß sich alle bei ihnen beteiligten Verfasser<lb/>
darüber im klaren gewesen sind, was nach Lage der Dinge die eine, uno<lb/>
was die andre zu bedeuten hatte, und daraus folgt, daß die oktroyierte Ver¬<lb/>
fassung streng beabsichtigt hat, durch den scharf abgemessenen Wortlaut der<lb/>
zweiten grundsätzlich den ausgeschiednen Mehrinhalt der ersten aufzuheben.<lb/>
Später hat die Regierung das auch offen anerkannt. Es ist in der Denk¬<lb/>
schrift vom 14. Dezember 1849 geschehen.  Dort heißt es: &#x201E;Ein Recht<lb/>
auf ... die nationale Reorganisation . . . kann den Polen nicht zugestanden<lb/>
werden, denn die Bedingungen, welche die Allerhöchsten Kabinettsorders vom<lb/>
24. März, 14. und 26. April v, I, an die nationale Reorganisation der<lb/>
Provinz resp, eines Theils derselben knüpften, sind , . . nicht erfüllt worden,<lb/>
ja es bedarf nicht einmal der ausdrücklichen Aufhebung der gedachten Orders,<lb/>
denn die Krone hat faktisch, durch Emanation der Verfassung vom 5. De-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0180] Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage für nicht der Reorganisation zufallende Teile der Provinz den Netzedistrikt, ausgenommen einen Teil des Kreises Jnowrazlaw, die Kreise Birnbaum, Meseritz, Bomst, Fraustadt, Sander, But, den Westen der Kreise Obornik und Posen mit Stadt und Festung Posen, den Süden der Kreise Kröben und Krotoschin und die Stadt Kempen, In der Order wurden außerdem Grundzüge, nur solche, nicht aber bestimmte Vorschriften, für die Reorganisation der übrigen Provinzteile vor¬ gezeichnet. Diese Behandlung der Frage, die als nichtdeutsch nur einen schmalen Gebietsstreifen mit etwas über 300000 polnischen Einwohnern gelten ließ, die von den Polen übrigens sehr bezeichnenderweise als vierte Teilung Polens bejammert wurde, hat die Krone auch in ihrem ersten, noch unter den Frühjahrsereignissen entstandnen Verfassungscntwurfe vom 20. Mai 1848 festgehalten. Dort sagt Artikel 1: „Alle Landestheile der preußische», Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange, mit Ausschluß der einer besonderen nationalen Reorganisation und Verfassung vorbehaltenen Theile des Großherzogthums Posen, bilden das zum deutschen Bund gehörige preußische Staatsgebiet," Nur ein halbes Jahr später, und auch das eingeschränkte Entgegenkommen der Krone gegen die pol¬ nischen Wünsche ist dahin. Die Verfassungskommission der preußischen National¬ versammlung von 1848 hatte bei ihrer Beratung des Negierungsentwurfs den polnischen Vorbehalt entfernt und den Artikel 1 so gefaßt, daß er lautete: „Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet." Die Nationalversammlung selber hatte mit Mehr¬ heitsbeschluß den Zusatz beigefügt: „Den Bewohner« des Großherzogthums Posen werden die ihnen bei der Verbindung des Großherzogthums mit dem preußischen Staate eingeräumten besonderen Rechte gewährleistet. Ein gleich¬ zeitig mit dieser Verfassungsurkunde zu erlassendes organisches Gesetz wird diese Rechte festsetzen." Die vom König am 5. Dezember 1843 oktroyierte Verfassung hat diesen Zusatz nicht aufgenommen, sondern Artikel 1 mir so ge¬ faßt, wie ihn die Verfassungskommission vorgeschlagen hatte. Das ist, wenn auch aus wieder leicht begreiflichen Grunde die offne Erklärung vermieden worden ist, der vollkommene Widerruf der Kabinettsorder vom 24. März 1848 gewesen. Das hat es auch sein sollen; denn die genauen und nach ihrer Ent¬ stehungsgeschichte sprechend charakteristischen Fassungen der Artikel vom 20. Mai und vom 5. Dezember ergeben, daß sich alle bei ihnen beteiligten Verfasser darüber im klaren gewesen sind, was nach Lage der Dinge die eine, uno was die andre zu bedeuten hatte, und daraus folgt, daß die oktroyierte Ver¬ fassung streng beabsichtigt hat, durch den scharf abgemessenen Wortlaut der zweiten grundsätzlich den ausgeschiednen Mehrinhalt der ersten aufzuheben. Später hat die Regierung das auch offen anerkannt. Es ist in der Denk¬ schrift vom 14. Dezember 1849 geschehen. Dort heißt es: „Ein Recht auf ... die nationale Reorganisation . . . kann den Polen nicht zugestanden werden, denn die Bedingungen, welche die Allerhöchsten Kabinettsorders vom 24. März, 14. und 26. April v, I, an die nationale Reorganisation der Provinz resp, eines Theils derselben knüpften, sind , . . nicht erfüllt worden, ja es bedarf nicht einmal der ausdrücklichen Aufhebung der gedachten Orders, denn die Krone hat faktisch, durch Emanation der Verfassung vom 5. De-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/180
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/180>, abgerufen am 22.07.2024.