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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachensrage

fragt worden sind, durch den Vertrag vom 11. Oktober 1878 zwischen Preußen
und Österreich aufgehoben worden. Damit ist er tatsächlich und rechtlich, was
zu bezweifeln noch niemand sich gefunden hat, aus der Welt geschafft, und die
in ihm bevorrechtigt gewesenen Dänen sind der ihnen gewährten politischen
Sonderstellung "nach positivem Völkerrecht" verlustig gegangen, einzig und allein
durch die Willensmeinung der beiden vertragschließenden Mächte.

Nicht anders verhält es sich mit dem Staatsverträge vom 3. Mai 1815
zwischen den Ostmächten über ihre Polen. Sie allein haben ihn aufrecht er¬
halten, aber auch aufheben können. Das hat, wie beim Artikel V des Prager
Friedens, mit ausdrücklichen Worten erfolgen können; es hat aber auch, wie
gewiß kein Jurist bestreiten wird, nach allgemein giltigen Rechtsgrundsätze
durch stillschweigende Zustimmung unter den Vertragspartnern geschehen können.
Eine Aufhebung des Wiener Vertrags unter letzter Form ist mindestens vor sich
gegangen. Das Zarenreich hat nämlich nach den wiederholten Aufständen der
Polen die ihnen laut "positivem Völkerrecht," dem genannten Vertrage, ge¬
wahrten Institutionen zur Sicherung ihres Volkstums aufgehoben. Dagegen
haben weder Preußen noch Osterreich Einspruch erhoben. So viele der Hand¬
lungen gewesen sind, durch die Nußland gegen das Polcnabkommen mit ihnen
verstoßen hat, die beiden unbeteiligten Mächte haben gegen keine einzige davon
auf ihre Rechte aus ihm hingewiesen. Damit haben sie, juristisch gesprochen,
stillschweigend auf ihre Rechte aus dein Bertrage über die Polen verzichtet.
Ob ihnen das lieb oder leid gewesen ist, das ist hier nicht zu untersuchen.
Hier handelt es sich nur um eine tatsächliche Feststellung, und das ist, jede
andre Deutung ausgeschlossen, diese: unter Vvrantritt Rußlands haben die
Ostmächte die unter ihnen im Mai 1815 zu Wien getrofsnen Bestimmungen
über die Erhaltung von Einrichtungen, die den Polen die Bewahrung ihres
Volkstums sicherten, ohne viel Palaver darüber unter einander als auf¬
gehoben behandelt. Damit ist die Vereinbarung, da ihr Fortbestand allein
von ihrem Belieben abhing, auch für die ganze Welt, nicht am wenigsten
die Polen, weggefallen. Es ist sogar möglich, noch weiter zu gehn. Zar
Nikolaus der Erste hat, nachdem durch Paslicwitsch im September 1831
Warschau mit Sturm genommen, nachdem durch das organische Statut vom
26. Februar 1832 den Polen ausdrücklich die ihnen laut Wiener Abkommen
"nach positivem Völkerrecht" gewährte nationalpolnische Organisation entrissen,
und nachdem die Vernichtung der polnischen Selbstverwaltung durch auto¬
kratisches russisches Beamtenregiment während längerer Zeit feste Tatsache ge¬
worden war, 1835 eine Feier seines Sieges über die Polen im Lager von
Kalisch veranstaltet. Dazu hat er Preußen und Österreich eingeladen. König
Friedrich Wilhelm der Dritte und Erzherzog Johann, als Vertreter Österreichs,
sind der Aufforderung gefolgt. Ihre offizielle Anwesenheit bei dem Feste kann
nur und muß als Zustimmung ihrer Staaten zu der Besieglung des russischen
Erfolgs, d. h. der Vernichtung der Wiener Bestimmungen über die Polen, auf¬
gefaßt werden. Sie erscheint kaum noch als stillschweigende Zustimmung,
sondern eigentlich schon als unzweideutige Billigung des russischen Vorgehens
gegen die Vertragsbestimmungen, also als unverhohlene Genehmigung ihrer


Zur preußisch-polnischen Sprachensrage

fragt worden sind, durch den Vertrag vom 11. Oktober 1878 zwischen Preußen
und Österreich aufgehoben worden. Damit ist er tatsächlich und rechtlich, was
zu bezweifeln noch niemand sich gefunden hat, aus der Welt geschafft, und die
in ihm bevorrechtigt gewesenen Dänen sind der ihnen gewährten politischen
Sonderstellung „nach positivem Völkerrecht" verlustig gegangen, einzig und allein
durch die Willensmeinung der beiden vertragschließenden Mächte.

Nicht anders verhält es sich mit dem Staatsverträge vom 3. Mai 1815
zwischen den Ostmächten über ihre Polen. Sie allein haben ihn aufrecht er¬
halten, aber auch aufheben können. Das hat, wie beim Artikel V des Prager
Friedens, mit ausdrücklichen Worten erfolgen können; es hat aber auch, wie
gewiß kein Jurist bestreiten wird, nach allgemein giltigen Rechtsgrundsätze
durch stillschweigende Zustimmung unter den Vertragspartnern geschehen können.
Eine Aufhebung des Wiener Vertrags unter letzter Form ist mindestens vor sich
gegangen. Das Zarenreich hat nämlich nach den wiederholten Aufständen der
Polen die ihnen laut „positivem Völkerrecht," dem genannten Vertrage, ge¬
wahrten Institutionen zur Sicherung ihres Volkstums aufgehoben. Dagegen
haben weder Preußen noch Osterreich Einspruch erhoben. So viele der Hand¬
lungen gewesen sind, durch die Nußland gegen das Polcnabkommen mit ihnen
verstoßen hat, die beiden unbeteiligten Mächte haben gegen keine einzige davon
auf ihre Rechte aus ihm hingewiesen. Damit haben sie, juristisch gesprochen,
stillschweigend auf ihre Rechte aus dein Bertrage über die Polen verzichtet.
Ob ihnen das lieb oder leid gewesen ist, das ist hier nicht zu untersuchen.
Hier handelt es sich nur um eine tatsächliche Feststellung, und das ist, jede
andre Deutung ausgeschlossen, diese: unter Vvrantritt Rußlands haben die
Ostmächte die unter ihnen im Mai 1815 zu Wien getrofsnen Bestimmungen
über die Erhaltung von Einrichtungen, die den Polen die Bewahrung ihres
Volkstums sicherten, ohne viel Palaver darüber unter einander als auf¬
gehoben behandelt. Damit ist die Vereinbarung, da ihr Fortbestand allein
von ihrem Belieben abhing, auch für die ganze Welt, nicht am wenigsten
die Polen, weggefallen. Es ist sogar möglich, noch weiter zu gehn. Zar
Nikolaus der Erste hat, nachdem durch Paslicwitsch im September 1831
Warschau mit Sturm genommen, nachdem durch das organische Statut vom
26. Februar 1832 den Polen ausdrücklich die ihnen laut Wiener Abkommen
„nach positivem Völkerrecht" gewährte nationalpolnische Organisation entrissen,
und nachdem die Vernichtung der polnischen Selbstverwaltung durch auto¬
kratisches russisches Beamtenregiment während längerer Zeit feste Tatsache ge¬
worden war, 1835 eine Feier seines Sieges über die Polen im Lager von
Kalisch veranstaltet. Dazu hat er Preußen und Österreich eingeladen. König
Friedrich Wilhelm der Dritte und Erzherzog Johann, als Vertreter Österreichs,
sind der Aufforderung gefolgt. Ihre offizielle Anwesenheit bei dem Feste kann
nur und muß als Zustimmung ihrer Staaten zu der Besieglung des russischen
Erfolgs, d. h. der Vernichtung der Wiener Bestimmungen über die Polen, auf¬
gefaßt werden. Sie erscheint kaum noch als stillschweigende Zustimmung,
sondern eigentlich schon als unzweideutige Billigung des russischen Vorgehens
gegen die Vertragsbestimmungen, also als unverhohlene Genehmigung ihrer


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[0174] Zur preußisch-polnischen Sprachensrage fragt worden sind, durch den Vertrag vom 11. Oktober 1878 zwischen Preußen und Österreich aufgehoben worden. Damit ist er tatsächlich und rechtlich, was zu bezweifeln noch niemand sich gefunden hat, aus der Welt geschafft, und die in ihm bevorrechtigt gewesenen Dänen sind der ihnen gewährten politischen Sonderstellung „nach positivem Völkerrecht" verlustig gegangen, einzig und allein durch die Willensmeinung der beiden vertragschließenden Mächte. Nicht anders verhält es sich mit dem Staatsverträge vom 3. Mai 1815 zwischen den Ostmächten über ihre Polen. Sie allein haben ihn aufrecht er¬ halten, aber auch aufheben können. Das hat, wie beim Artikel V des Prager Friedens, mit ausdrücklichen Worten erfolgen können; es hat aber auch, wie gewiß kein Jurist bestreiten wird, nach allgemein giltigen Rechtsgrundsätze durch stillschweigende Zustimmung unter den Vertragspartnern geschehen können. Eine Aufhebung des Wiener Vertrags unter letzter Form ist mindestens vor sich gegangen. Das Zarenreich hat nämlich nach den wiederholten Aufständen der Polen die ihnen laut „positivem Völkerrecht," dem genannten Vertrage, ge¬ wahrten Institutionen zur Sicherung ihres Volkstums aufgehoben. Dagegen haben weder Preußen noch Osterreich Einspruch erhoben. So viele der Hand¬ lungen gewesen sind, durch die Nußland gegen das Polcnabkommen mit ihnen verstoßen hat, die beiden unbeteiligten Mächte haben gegen keine einzige davon auf ihre Rechte aus ihm hingewiesen. Damit haben sie, juristisch gesprochen, stillschweigend auf ihre Rechte aus dein Bertrage über die Polen verzichtet. Ob ihnen das lieb oder leid gewesen ist, das ist hier nicht zu untersuchen. Hier handelt es sich nur um eine tatsächliche Feststellung, und das ist, jede andre Deutung ausgeschlossen, diese: unter Vvrantritt Rußlands haben die Ostmächte die unter ihnen im Mai 1815 zu Wien getrofsnen Bestimmungen über die Erhaltung von Einrichtungen, die den Polen die Bewahrung ihres Volkstums sicherten, ohne viel Palaver darüber unter einander als auf¬ gehoben behandelt. Damit ist die Vereinbarung, da ihr Fortbestand allein von ihrem Belieben abhing, auch für die ganze Welt, nicht am wenigsten die Polen, weggefallen. Es ist sogar möglich, noch weiter zu gehn. Zar Nikolaus der Erste hat, nachdem durch Paslicwitsch im September 1831 Warschau mit Sturm genommen, nachdem durch das organische Statut vom 26. Februar 1832 den Polen ausdrücklich die ihnen laut Wiener Abkommen „nach positivem Völkerrecht" gewährte nationalpolnische Organisation entrissen, und nachdem die Vernichtung der polnischen Selbstverwaltung durch auto¬ kratisches russisches Beamtenregiment während längerer Zeit feste Tatsache ge¬ worden war, 1835 eine Feier seines Sieges über die Polen im Lager von Kalisch veranstaltet. Dazu hat er Preußen und Österreich eingeladen. König Friedrich Wilhelm der Dritte und Erzherzog Johann, als Vertreter Österreichs, sind der Aufforderung gefolgt. Ihre offizielle Anwesenheit bei dem Feste kann nur und muß als Zustimmung ihrer Staaten zu der Besieglung des russischen Erfolgs, d. h. der Vernichtung der Wiener Bestimmungen über die Polen, auf¬ gefaßt werden. Sie erscheint kaum noch als stillschweigende Zustimmung, sondern eigentlich schon als unzweideutige Billigung des russischen Vorgehens gegen die Vertragsbestimmungen, also als unverhohlene Genehmigung ihrer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/174>, abgerufen am 24.08.2024.