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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Die Komödie auf Kronborg

hat es schon für sich, das Sprichwort "Wer A sagt, muß auch B sagen"
mit dem altdeutschen Gerichtsverfahren in Verbindung zu setzen. Da nämlich
nach der Rechtsterminologie des Mittelalters die Antwort des Beklagten,
namentlich die verneinende (mit dem bestärkenden Eide im Gefolge), das "Be¬
hagen" hieß (niederd. boL!>,i(<zu. oder vorLa-Kvir, später in "versagen" entstellt), so
mag wohl der Volkswitz die Rechtsregel, jeder Angeklagte müsse im Falle
der Widerklage demselben Gericht als Äntworter "besagen," mit einem Wort¬
spiele dahin gefaßt haben: "Wer A sagt (eigentlich: ansagt, anspricht), muß auch
B sagen," d, h. "besagen," Kaum noch einem Zweifel unterliegt es endlich, daß
die sprichwörtliche Beteuerung "Ein Manu, ein Wort" einst nur den
engern juristischen Sinn gehabt hat, mau dürfe das einmal vor Gericht ge¬
sprochn" Wort nicht widerrufen, sodaß sie also mit einem kurzen Schlagworte
den Grundsatz der sogenannten "Unwandelbarkeit des Wortes" charakterisiert,
worin uns die ganze Starrheit des ältern Prozeßformalismus am deutlichsten
entgegentritt (vgl. das französische: "?a,roth rurs toi volos irv xvrit ßtrc; rapoivs").
Gerade infolge dieser Anschauung, wonach Fehler in der Rede von den Parteien
nicht mehr verbessert werden konnten, die natürlich eine große Gefahr für den
des Wortes nicht sehr Kundigen in sich barg, machte sich allmählich eine -- ur^
sprünglich unzulässige -- Vertretung im Worte durch dafür geschulte Personen
notwendig. Man ließ darum später einen Fürsprecher (echt. kurispreono,
Fürsprech, Sprecher, Vorsprccher, Fürbringcr, Fürleger, Redner, Vorredner, pro-
locmtor usw.) für sich reden, dessen Worte "die (vor Gericht mit erschienene)
Partei unter gewissen Voraussetzungen zu desavouieren und zu verbessern be¬
rechtigt war" (Brunner). Noch heute kennen die deutschen Schweizer einen
"Fürsprech" an Stelle unsers farblosem Nechtsanwalts oder Advokaten; einem
andern "das Wort reden" kaun aber auch im Deutschen Reiche, und zwar auch
außerhalb der Gerichtssäle, heute ein jeder, der zu dessen Gunsten eintreten will.
Früher sagte man Wohl auch statt dessen: "das Wort sprechen" oder "halten,"
weshalb "Bürgerworthalter" noch im neunzehnten Jahrhundert als Be¬
zeichnung des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung in hannoverschen
Städten vorkam und "der worthaltende Bürgermeister" sogar noch jetzt
als Amtsbenennung in Hamburg üblich ist.

(Schluß folgt)




Die Komödie auf Kronborg
E Sophus Bauditz rzählung von
Autorisierte Übersetzung von Mathilde Mann
(Fortsetzung)

in nächsten Tage beantwortete Christence kaum Wilts Morgengruß,
und als er später in entschuldigenden und traurigem Ton begann:
Jungfer Elisabeth, zürnt Ihr noch immer? da antwortete sie kurz:
Ich heiße nicht Elisabeth! und verließ schnell das Zimmer.

Will konnte jetzt übrigens, auf einen Stock gestützt, aus einem
Zimmer in das andre gehn; er dachte auch daran, sich die Treppe
hinab zu wagen, in die freie Luft hinaus, gab es aber wieder auf und setzte sich
an einen Tisch vor dem offnen Fenster. Dort schrieb er eine Menge -- keine
Briefe --. strich ans und schrieb wieder, aber ehe Jver Kramme zum Mittagessen
aus der Schule kam, hatte er das Papier zerrissen und die kleinen Fetzen im
Winde flattern lassen.-

Als sie bei Tische saßen/ ertönte plötzlich aus der Richtung der Pferdemühlen


Die Komödie auf Kronborg

hat es schon für sich, das Sprichwort „Wer A sagt, muß auch B sagen"
mit dem altdeutschen Gerichtsverfahren in Verbindung zu setzen. Da nämlich
nach der Rechtsterminologie des Mittelalters die Antwort des Beklagten,
namentlich die verneinende (mit dem bestärkenden Eide im Gefolge), das „Be¬
hagen" hieß (niederd. boL!>,i(<zu. oder vorLa-Kvir, später in „versagen" entstellt), so
mag wohl der Volkswitz die Rechtsregel, jeder Angeklagte müsse im Falle
der Widerklage demselben Gericht als Äntworter „besagen," mit einem Wort¬
spiele dahin gefaßt haben: „Wer A sagt (eigentlich: ansagt, anspricht), muß auch
B sagen," d, h. „besagen," Kaum noch einem Zweifel unterliegt es endlich, daß
die sprichwörtliche Beteuerung „Ein Manu, ein Wort" einst nur den
engern juristischen Sinn gehabt hat, mau dürfe das einmal vor Gericht ge¬
sprochn« Wort nicht widerrufen, sodaß sie also mit einem kurzen Schlagworte
den Grundsatz der sogenannten „Unwandelbarkeit des Wortes" charakterisiert,
worin uns die ganze Starrheit des ältern Prozeßformalismus am deutlichsten
entgegentritt (vgl. das französische: „?a,roth rurs toi volos irv xvrit ßtrc; rapoivs").
Gerade infolge dieser Anschauung, wonach Fehler in der Rede von den Parteien
nicht mehr verbessert werden konnten, die natürlich eine große Gefahr für den
des Wortes nicht sehr Kundigen in sich barg, machte sich allmählich eine — ur^
sprünglich unzulässige — Vertretung im Worte durch dafür geschulte Personen
notwendig. Man ließ darum später einen Fürsprecher (echt. kurispreono,
Fürsprech, Sprecher, Vorsprccher, Fürbringcr, Fürleger, Redner, Vorredner, pro-
locmtor usw.) für sich reden, dessen Worte „die (vor Gericht mit erschienene)
Partei unter gewissen Voraussetzungen zu desavouieren und zu verbessern be¬
rechtigt war" (Brunner). Noch heute kennen die deutschen Schweizer einen
„Fürsprech" an Stelle unsers farblosem Nechtsanwalts oder Advokaten; einem
andern „das Wort reden" kaun aber auch im Deutschen Reiche, und zwar auch
außerhalb der Gerichtssäle, heute ein jeder, der zu dessen Gunsten eintreten will.
Früher sagte man Wohl auch statt dessen: „das Wort sprechen" oder „halten,"
weshalb „Bürgerworthalter" noch im neunzehnten Jahrhundert als Be¬
zeichnung des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung in hannoverschen
Städten vorkam und „der worthaltende Bürgermeister" sogar noch jetzt
als Amtsbenennung in Hamburg üblich ist.

(Schluß folgt)




Die Komödie auf Kronborg
E Sophus Bauditz rzählung von
Autorisierte Übersetzung von Mathilde Mann
(Fortsetzung)

in nächsten Tage beantwortete Christence kaum Wilts Morgengruß,
und als er später in entschuldigenden und traurigem Ton begann:
Jungfer Elisabeth, zürnt Ihr noch immer? da antwortete sie kurz:
Ich heiße nicht Elisabeth! und verließ schnell das Zimmer.

Will konnte jetzt übrigens, auf einen Stock gestützt, aus einem
Zimmer in das andre gehn; er dachte auch daran, sich die Treppe
hinab zu wagen, in die freie Luft hinaus, gab es aber wieder auf und setzte sich
an einen Tisch vor dem offnen Fenster. Dort schrieb er eine Menge — keine
Briefe —. strich ans und schrieb wieder, aber ehe Jver Kramme zum Mittagessen
aus der Schule kam, hatte er das Papier zerrissen und die kleinen Fetzen im
Winde flattern lassen.-

Als sie bei Tische saßen/ ertönte plötzlich aus der Richtung der Pferdemühlen


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[0692] Die Komödie auf Kronborg hat es schon für sich, das Sprichwort „Wer A sagt, muß auch B sagen" mit dem altdeutschen Gerichtsverfahren in Verbindung zu setzen. Da nämlich nach der Rechtsterminologie des Mittelalters die Antwort des Beklagten, namentlich die verneinende (mit dem bestärkenden Eide im Gefolge), das „Be¬ hagen" hieß (niederd. boL!>,i(<zu. oder vorLa-Kvir, später in „versagen" entstellt), so mag wohl der Volkswitz die Rechtsregel, jeder Angeklagte müsse im Falle der Widerklage demselben Gericht als Äntworter „besagen," mit einem Wort¬ spiele dahin gefaßt haben: „Wer A sagt (eigentlich: ansagt, anspricht), muß auch B sagen," d, h. „besagen," Kaum noch einem Zweifel unterliegt es endlich, daß die sprichwörtliche Beteuerung „Ein Manu, ein Wort" einst nur den engern juristischen Sinn gehabt hat, mau dürfe das einmal vor Gericht ge¬ sprochn« Wort nicht widerrufen, sodaß sie also mit einem kurzen Schlagworte den Grundsatz der sogenannten „Unwandelbarkeit des Wortes" charakterisiert, worin uns die ganze Starrheit des ältern Prozeßformalismus am deutlichsten entgegentritt (vgl. das französische: „?a,roth rurs toi volos irv xvrit ßtrc; rapoivs"). Gerade infolge dieser Anschauung, wonach Fehler in der Rede von den Parteien nicht mehr verbessert werden konnten, die natürlich eine große Gefahr für den des Wortes nicht sehr Kundigen in sich barg, machte sich allmählich eine — ur^ sprünglich unzulässige — Vertretung im Worte durch dafür geschulte Personen notwendig. Man ließ darum später einen Fürsprecher (echt. kurispreono, Fürsprech, Sprecher, Vorsprccher, Fürbringcr, Fürleger, Redner, Vorredner, pro- locmtor usw.) für sich reden, dessen Worte „die (vor Gericht mit erschienene) Partei unter gewissen Voraussetzungen zu desavouieren und zu verbessern be¬ rechtigt war" (Brunner). Noch heute kennen die deutschen Schweizer einen „Fürsprech" an Stelle unsers farblosem Nechtsanwalts oder Advokaten; einem andern „das Wort reden" kaun aber auch im Deutschen Reiche, und zwar auch außerhalb der Gerichtssäle, heute ein jeder, der zu dessen Gunsten eintreten will. Früher sagte man Wohl auch statt dessen: „das Wort sprechen" oder „halten," weshalb „Bürgerworthalter" noch im neunzehnten Jahrhundert als Be¬ zeichnung des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung in hannoverschen Städten vorkam und „der worthaltende Bürgermeister" sogar noch jetzt als Amtsbenennung in Hamburg üblich ist. (Schluß folgt) Die Komödie auf Kronborg E Sophus Bauditz rzählung von Autorisierte Übersetzung von Mathilde Mann (Fortsetzung) in nächsten Tage beantwortete Christence kaum Wilts Morgengruß, und als er später in entschuldigenden und traurigem Ton begann: Jungfer Elisabeth, zürnt Ihr noch immer? da antwortete sie kurz: Ich heiße nicht Elisabeth! und verließ schnell das Zimmer. Will konnte jetzt übrigens, auf einen Stock gestützt, aus einem Zimmer in das andre gehn; er dachte auch daran, sich die Treppe hinab zu wagen, in die freie Luft hinaus, gab es aber wieder auf und setzte sich an einen Tisch vor dem offnen Fenster. Dort schrieb er eine Menge — keine Briefe —. strich ans und schrieb wieder, aber ehe Jver Kramme zum Mittagessen aus der Schule kam, hatte er das Papier zerrissen und die kleinen Fetzen im Winde flattern lassen.- Als sie bei Tische saßen/ ertönte plötzlich aus der Richtung der Pferdemühlen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/692>, abgerufen am 25.11.2024.