Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung schärfsten Eingreifens, sobald ans den Ergebnissen des Geschäftsbetriebes die Das Verhältnis des "Versicherten" zum "Verhinderer," die eigentlich 2 Was hiernach der Privatrechtsgesetzgebnng vorbehalten ist. damit beschäftigt Man darf in dieser Angelegenheit nicht mit geschlossenem Visier kämpfen; Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung schärfsten Eingreifens, sobald ans den Ergebnissen des Geschäftsbetriebes die Das Verhältnis des „Versicherten" zum „Verhinderer," die eigentlich 2 Was hiernach der Privatrechtsgesetzgebnng vorbehalten ist. damit beschäftigt Man darf in dieser Angelegenheit nicht mit geschlossenem Visier kämpfen; <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0669" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241885"/> <fw type="header" place="top"> Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung</fw><lb/> <p xml:id="ID_2757" prev="#ID_2756"> schärfsten Eingreifens, sobald ans den Ergebnissen des Geschäftsbetriebes die<lb/> Notwendigkeit der Auflösung oder des Konkurses, oder die Möglichkeit einer<lb/> „Sanierung" hervorgeht.</p><lb/> <p xml:id="ID_2758"> Das Verhältnis des „Versicherten" zum „Verhinderer," die eigentlich<lb/> Privatrechtliche Seite des Versicherungsverhältnisses, ist in diesem Gesetze un¬<lb/> mittelbar nur in einzelnen Punkten geregelt, so namentlich die Rechtsverhältnisse<lb/> der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der sogenannten Prämien¬<lb/> reserve. Ans den einzelnen Versicherungsvertrag wirkt die Aufsicht insofern<lb/> wohltätig, als zu dem Geschüftsplanc, dessen ursprüngliche Fassung und<lb/> Änderung von der Genehmigung des Aufsichtsnmts abhängen, auch die<lb/> .Allgemeinen Versicheruugsbedingungen" gerechnet werden. Der Gesetzgeber<lb/> '»eint: „Je mehr bereits durch das Verwaltungsrecht und die Tätigkeit der<lb/> Aufsichtsbehörde die Wirkung erzielt wird, daß die Rechte und Pflichten der<lb/> Verhinderer und der Versicherten dnrch die Vertragsbedingungen und deren<lb/> praktische Handhabung klar und verständlich hingestellt, daß ausbeutende,<lb/> schikanöse, betrügerische oder irreführende Vertragsbestimmungen hintangehalten<lb/> werden, um so weniger wird die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Privatrechts<lb/> veranlaßt sein, die Vertragsfreiheit der Parteien durch Vorschriften zwingenden<lb/> Rechts einznengen."</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> 2</head><lb/> <p xml:id="ID_2759"> Was hiernach der Privatrechtsgesetzgebnng vorbehalten ist. damit beschäftigt<lb/> sich der kürzlich vom Reichsjustiznmt veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes<lb/> über den Versicherungsvertrag, der mit scharfem Messer allerlei Mi߬<lb/> ständen und Tücken des Versichcrungsrechts zu Leibe geht.</p><lb/> <p xml:id="ID_2760" next="#ID_2761"> Man darf in dieser Angelegenheit nicht mit geschlossenem Visier kämpfen;<lb/> ^ gilt, unter den verschiednen möglichen Standpunkten einen auszusuchen, sich<lb/> "Zu demselben." wie der Jurist sagt, zu bekennen und von ihm aus auch den<lb/> berechtigten Wünschen und Interessen des andern Teils gerecht zu werden.<lb/> Die Versicherungsgesellschaften haben schon im Dezember 1901 zu der<lb/> bevorstehenden Gesetzgebung Stellung genommen und in zwei Eingaben der<lb/> Vereinigung der in Deutschland arbeitenden Privatfeuerversicherungsgesell-<lb/> schaften und des Verbands Deutscher Lebensversicherungsgesellschaften ihre<lb/> Wünsche dem Rcichsjustizamt und der Öffentlichkeit vorgetragen. Sie gehn<lb/> aus von der Identität der Interessen des Versicherers und des Versicherten;<lb/> w ihren Darlegungen tritt für die gesetzlichen Normen merkbar die Aufgabe<lb/> in den Vordergrund, die Erfüllbarkeit der aus der Versicherung sich ergebenden<lb/> Verpflichtungen des Versicherers zu gewährleisten, dem Versichernugsuuter-<lb/> nehmen auf die Dauer die Leistungsfähigkeit zu verbürgen. Diese Leistungs¬<lb/> fähigkeit des Versicheruugsbctricbes beruht, wie in den beiden Eingaben aus¬<lb/> geführt wird, auf den technischen Erfahrungen, die namentlich erworben sind<lb/> durch die individuelle Beurteilung und Behandlung der Gefahren; für eine<lb/> richtige Wertung der Versicherung ist die Voraussetzung: die Kenntnis der<lb/> anzeigepflichtigen Umstünde, d. h. der Umstünde, die ans den Entschluß des<lb/> Versicherers, 'sich in den Vertrag einzulassen, Hütten Einfluß haben können,<lb/> namentlich derer, die der Verhinderer in den üblichen Fragebogen aufgenommen</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0669]
Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung
schärfsten Eingreifens, sobald ans den Ergebnissen des Geschäftsbetriebes die
Notwendigkeit der Auflösung oder des Konkurses, oder die Möglichkeit einer
„Sanierung" hervorgeht.
Das Verhältnis des „Versicherten" zum „Verhinderer," die eigentlich
Privatrechtliche Seite des Versicherungsverhältnisses, ist in diesem Gesetze un¬
mittelbar nur in einzelnen Punkten geregelt, so namentlich die Rechtsverhältnisse
der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der sogenannten Prämien¬
reserve. Ans den einzelnen Versicherungsvertrag wirkt die Aufsicht insofern
wohltätig, als zu dem Geschüftsplanc, dessen ursprüngliche Fassung und
Änderung von der Genehmigung des Aufsichtsnmts abhängen, auch die
.Allgemeinen Versicheruugsbedingungen" gerechnet werden. Der Gesetzgeber
'»eint: „Je mehr bereits durch das Verwaltungsrecht und die Tätigkeit der
Aufsichtsbehörde die Wirkung erzielt wird, daß die Rechte und Pflichten der
Verhinderer und der Versicherten dnrch die Vertragsbedingungen und deren
praktische Handhabung klar und verständlich hingestellt, daß ausbeutende,
schikanöse, betrügerische oder irreführende Vertragsbestimmungen hintangehalten
werden, um so weniger wird die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Privatrechts
veranlaßt sein, die Vertragsfreiheit der Parteien durch Vorschriften zwingenden
Rechts einznengen."
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Was hiernach der Privatrechtsgesetzgebnng vorbehalten ist. damit beschäftigt
sich der kürzlich vom Reichsjustiznmt veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes
über den Versicherungsvertrag, der mit scharfem Messer allerlei Mi߬
ständen und Tücken des Versichcrungsrechts zu Leibe geht.
Man darf in dieser Angelegenheit nicht mit geschlossenem Visier kämpfen;
^ gilt, unter den verschiednen möglichen Standpunkten einen auszusuchen, sich
"Zu demselben." wie der Jurist sagt, zu bekennen und von ihm aus auch den
berechtigten Wünschen und Interessen des andern Teils gerecht zu werden.
Die Versicherungsgesellschaften haben schon im Dezember 1901 zu der
bevorstehenden Gesetzgebung Stellung genommen und in zwei Eingaben der
Vereinigung der in Deutschland arbeitenden Privatfeuerversicherungsgesell-
schaften und des Verbands Deutscher Lebensversicherungsgesellschaften ihre
Wünsche dem Rcichsjustizamt und der Öffentlichkeit vorgetragen. Sie gehn
aus von der Identität der Interessen des Versicherers und des Versicherten;
w ihren Darlegungen tritt für die gesetzlichen Normen merkbar die Aufgabe
in den Vordergrund, die Erfüllbarkeit der aus der Versicherung sich ergebenden
Verpflichtungen des Versicherers zu gewährleisten, dem Versichernugsuuter-
nehmen auf die Dauer die Leistungsfähigkeit zu verbürgen. Diese Leistungs¬
fähigkeit des Versicheruugsbctricbes beruht, wie in den beiden Eingaben aus¬
geführt wird, auf den technischen Erfahrungen, die namentlich erworben sind
durch die individuelle Beurteilung und Behandlung der Gefahren; für eine
richtige Wertung der Versicherung ist die Voraussetzung: die Kenntnis der
anzeigepflichtigen Umstünde, d. h. der Umstünde, die ans den Entschluß des
Versicherers, 'sich in den Vertrag einzulassen, Hütten Einfluß haben können,
namentlich derer, die der Verhinderer in den üblichen Fragebogen aufgenommen
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