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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Familienfideikommisse

Preußische Fannlienfideikoinmißrecht klar zu werden sucht, wenig zu schaffen, da
sie auf ihrem Gebiete Familienfideikommisse durch Gesetz vom 28. März 1848
ganz untersagt und diese aus unruhiger Zeit stammende Bestimmung nicht wie
so viele andre Staaten und Gemeinschaften seitdem wieder aufgehoben hat.

Man sieht, es ist die höchste Zeit, daß etwas geschehe, diesem an die
schlimmsten Seiten des heiligen römischen Reichs erinnernden Zustande abzu¬
helfen, und hier tritt nun die Frage, um die sich der Natur der Sache nach
alle übrigen drehn, die Frage, ob man sich für oder gegen die Zulassung von
Familienfideikommisscn aussprechen solle, von neuem in den Vordergrund.

Die Begrnndnngsschrift erinnert an die Dekrete des französischen National-
konvents vom 25. Oktober und vom 14. November 1792, wodurch die fidci-
kommissarischen Substitutionen als unvereinbar mit den Grundsätzen der Freiheit
und der Gleichheit und als nachteilig für die Bodenkultur und die Gläubiger
abgeschafft wurden; auch des Paragraphen 38, Absatz 1 des Gesetzes über die
Grundrechte vom 27. Dezember 1848. durch deu die wenig Tage zuvor von
der Frankfurter Nationalversammlung beschlossene Aufhebung der Familienfidei¬
kommisse angeordnet wurde, wird gebührend erwähnt. Während der seit jenem
Beschlusse vergangnen vierundfünfzig Jahre find die politischen Köpfe von mehr
als einem Gedanken zurückgekommen, der sich im Munde der Philosophen und
der Volksbeglücker recht schön ausgenommen, der aber in der Ausführung deu ge¬
hegten Erwartungen nicht immer entsprochen hatte. So haben Bayern, Sachsen.
Baden, Hessen, die beiden Mecklenburg, Braunschweig und Anhalt in der Zwischen¬
zeit, namentlich aber im letzten Jahrzehnt des vergangnen Jahrhunderts Gesetze,
Edikte und Verordnungen erlassen, die von dem Grundsatze der Beibehaltung
der Familienfideikommisse ausgehn, und nur in Oldenburg, wo übrigens ein
Fideikommiß der großherzoglichen Familie besteht, in Elsaß-Lothringen und in der
bahrischeu Rheinpfalz ist diese Art von Stiftungen verboten. Auch im Herzogtum
Sachsen-Koburg und Gotha ist sie verpönt, soweit dabei nicht bloß die Um¬
wandlung von Lehusgütern in Fideikommisse in Frage kommt.

Die Vegründunqsschrift geht von dem Grundsatz aus, daß es sich bei der
Frage über die Zulüssigkeit der Familienfideikommisse nicht um ethische Er¬
wägungen, sondern vielmehr darum handle, festzustellen, ob die tatsächlichen
Verhältnisse diese Einrichtung wünschenswert machen, und diese Verlegung der
Entscheidung ans das rein praktische, volkswirtschaftliche und politische Gebiet
hat um so mehr Berechtigung, als dem Staate neben der allgemeinen Verant¬
wortung, die ihn für die Ersprießlichkeit der Sache trifft, durch jede einzelne
Fideikommißstiftuug eine nicht unbeträchtliche Mühewaltung erwächst. Wenn es
sich also herausstellte, daß das Familienfideikommiß uur eine privaten Wünschen
und Zwecken zugute kommende Einrichtung wäre, von der sich der Staat als
solcher keinen Nutzen verspräche, so würde man schwerlich darauf zukommen können,
zugunsten des Familienfideikommisses Bestimmungen zu treffen, die, so vorsichtig
sie auch gefaßt sein mögen, doch nahezu auf allen Gebieten der Gesetzgebung
Abweichungen und Ausnahmen von den dort niedergelegten allgemeinen Grund¬
sätzen entweder ausdrücklich anordnen oder stillschweigend in sich tragen.

So oft das Familienfideikommiß auf das Tnpet gebracht wird, ist von


Familienfideikommisse

Preußische Fannlienfideikoinmißrecht klar zu werden sucht, wenig zu schaffen, da
sie auf ihrem Gebiete Familienfideikommisse durch Gesetz vom 28. März 1848
ganz untersagt und diese aus unruhiger Zeit stammende Bestimmung nicht wie
so viele andre Staaten und Gemeinschaften seitdem wieder aufgehoben hat.

Man sieht, es ist die höchste Zeit, daß etwas geschehe, diesem an die
schlimmsten Seiten des heiligen römischen Reichs erinnernden Zustande abzu¬
helfen, und hier tritt nun die Frage, um die sich der Natur der Sache nach
alle übrigen drehn, die Frage, ob man sich für oder gegen die Zulassung von
Familienfideikommisscn aussprechen solle, von neuem in den Vordergrund.

Die Begrnndnngsschrift erinnert an die Dekrete des französischen National-
konvents vom 25. Oktober und vom 14. November 1792, wodurch die fidci-
kommissarischen Substitutionen als unvereinbar mit den Grundsätzen der Freiheit
und der Gleichheit und als nachteilig für die Bodenkultur und die Gläubiger
abgeschafft wurden; auch des Paragraphen 38, Absatz 1 des Gesetzes über die
Grundrechte vom 27. Dezember 1848. durch deu die wenig Tage zuvor von
der Frankfurter Nationalversammlung beschlossene Aufhebung der Familienfidei¬
kommisse angeordnet wurde, wird gebührend erwähnt. Während der seit jenem
Beschlusse vergangnen vierundfünfzig Jahre find die politischen Köpfe von mehr
als einem Gedanken zurückgekommen, der sich im Munde der Philosophen und
der Volksbeglücker recht schön ausgenommen, der aber in der Ausführung deu ge¬
hegten Erwartungen nicht immer entsprochen hatte. So haben Bayern, Sachsen.
Baden, Hessen, die beiden Mecklenburg, Braunschweig und Anhalt in der Zwischen¬
zeit, namentlich aber im letzten Jahrzehnt des vergangnen Jahrhunderts Gesetze,
Edikte und Verordnungen erlassen, die von dem Grundsatze der Beibehaltung
der Familienfideikommisse ausgehn, und nur in Oldenburg, wo übrigens ein
Fideikommiß der großherzoglichen Familie besteht, in Elsaß-Lothringen und in der
bahrischeu Rheinpfalz ist diese Art von Stiftungen verboten. Auch im Herzogtum
Sachsen-Koburg und Gotha ist sie verpönt, soweit dabei nicht bloß die Um¬
wandlung von Lehusgütern in Fideikommisse in Frage kommt.

Die Vegründunqsschrift geht von dem Grundsatz aus, daß es sich bei der
Frage über die Zulüssigkeit der Familienfideikommisse nicht um ethische Er¬
wägungen, sondern vielmehr darum handle, festzustellen, ob die tatsächlichen
Verhältnisse diese Einrichtung wünschenswert machen, und diese Verlegung der
Entscheidung ans das rein praktische, volkswirtschaftliche und politische Gebiet
hat um so mehr Berechtigung, als dem Staate neben der allgemeinen Verant¬
wortung, die ihn für die Ersprießlichkeit der Sache trifft, durch jede einzelne
Fideikommißstiftuug eine nicht unbeträchtliche Mühewaltung erwächst. Wenn es
sich also herausstellte, daß das Familienfideikommiß uur eine privaten Wünschen
und Zwecken zugute kommende Einrichtung wäre, von der sich der Staat als
solcher keinen Nutzen verspräche, so würde man schwerlich darauf zukommen können,
zugunsten des Familienfideikommisses Bestimmungen zu treffen, die, so vorsichtig
sie auch gefaßt sein mögen, doch nahezu auf allen Gebieten der Gesetzgebung
Abweichungen und Ausnahmen von den dort niedergelegten allgemeinen Grund¬
sätzen entweder ausdrücklich anordnen oder stillschweigend in sich tragen.

So oft das Familienfideikommiß auf das Tnpet gebracht wird, ist von


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/653>, abgerufen am 01.09.2024.