Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Familienfideikommisso

sondern für dergleichen auch durch Erziehung und Familientradition in die rechte
Verfassung gebracht werde.

Vom Adel, der bekanntlich von der schon bisher vorhanden gewesenen
Möglichkeit, Familicnfideikommisse zu stiften oder lehnsrechtliche Verhältnisse in
solche zu verwandeln, ausgiebig Gebrauch gemacht hat, kann bei dieser Be¬
sprechung füglich ebenso abgesehen werden, wie andrerseits von den Bedenken
der Sozialdemokraten und der Anarchisten, denn wo es sich um die Vorbereitung
eines allgemeinen Gesetzentwurfs handelt, wie ein solcher bekanntlich dem preu¬
ßischen Landtage vorgelegt werden soll, geht es nicht an, sich darauf zu be¬
ziehen, daß ein beabsichtigtes Gesetz im Interesse dieses oder jenes besondern
Standes liege: es wird sich vielmehr, wie anch die dem Entwurf beigegebue
Begründungsschrift ausdrücklich hervorhebt, um allgemeine Gründe politischer,
sozialer und wirtschaftlicher Natur handeln. Wie sich das Ansehen des Adels
in unsern Tagen auf den Glanz beschränkt, den die geschichtlichen Erinnerungen
jeder Familie auf deren Nachkommenschaft werfen, so ist es für den Staat
und den königlichen Dienst gleichgiltig, ob ein Adlicher oder ein Bürgerlicher
als Fideikommißinhaber in einem Kreise, in einer Provinz Einfluß übt und sich
als Besitzer einer größern Strecke Landes bei der Abwehr staatsfeindlicher An¬
griffe in den vordersten Reihen beteiligt. Was das Gesetz zu fördern und zu
Pflegen bestimmt sein wird, ist nicht der Name und zunächst auch nicht das
Vermögen einzelner bevorzugter Familien, sondern vielmehr auf der einen Seite
die durch Wohlhabenheit und Erziehung bestimmte Brauchbarkeit und Unab¬
hängigkeit einer Reihe von Geschlechtern, auf der andern die nur dem Gro߬
grundbesitze mögliche stetige Bevorzugung gewisser Arten und Methoden der
Bewirtschaftung, unter denen das Forstwesen vornan steht. Daß einem, wenn
man im Staatskalender und in der Armeeliste blättert, so oft Namen alter
Adelsfamilien begegnen, die sich übrigens zum Teil nur einer sehr geringen
Wohlhabenheit erfreuen, kann nur der mit den Verhältnissen nicht Vertraute
als den Ausfluß eines Privilegs ansehen: die häufige Wiederkehr dieser Namen
ist vielmehr ganz im Gegenteil die Folge einer Tradition, die es, wo der
Staat und der königliche Dienst in Frage kommen, der Familie und dem Einzelnen
zur andern Natur macht, Opfer an Blut und an Geld nicht besonders hoch
anzuschlagen. Der Unterschied, an dessen Fortbestehn man glauben möchte,
wenn man liest, wie sich noch heutzutage einzelne Blätter die Zeit nehmen, die
adlichen und die bürgerlichen Inhaber eines Amts oder einer Charge auf¬
zuzählen, ist beseitigt. Es ist heutzutage keine Scheidewand vorhanden, die
jemand, der willig und befähigt ist, sich dem Staat und dessen Dienst zu
widmen, zurückhalten konnte; je mehr Bewerber, um so besser für den Staat.
Wenn aber -- denn auch das Unwahrscheinlichste ist ja ausnahmsweise möglich --
ein Verehrer längst entschwundner Zeiten und Anschauungen bei der Errichtung
eines Familienfideikommisses dem Anwärter auch von der Seite der Mutter
stiftsfähigen oder, wie sich die Allerhöchste Kabinettsvrder vom 4. Sep¬
tember 1830 ausdrückt, vollbürtigen oder ritterbürtigem Adel zur Vediugung
machen sollte, nun so wird anch hier eine Schwalbe noch keinen Sommer
machen, und wenn der König die Erteilung der landesherrlichen Genehmigung


Familienfideikommisso

sondern für dergleichen auch durch Erziehung und Familientradition in die rechte
Verfassung gebracht werde.

Vom Adel, der bekanntlich von der schon bisher vorhanden gewesenen
Möglichkeit, Familicnfideikommisse zu stiften oder lehnsrechtliche Verhältnisse in
solche zu verwandeln, ausgiebig Gebrauch gemacht hat, kann bei dieser Be¬
sprechung füglich ebenso abgesehen werden, wie andrerseits von den Bedenken
der Sozialdemokraten und der Anarchisten, denn wo es sich um die Vorbereitung
eines allgemeinen Gesetzentwurfs handelt, wie ein solcher bekanntlich dem preu¬
ßischen Landtage vorgelegt werden soll, geht es nicht an, sich darauf zu be¬
ziehen, daß ein beabsichtigtes Gesetz im Interesse dieses oder jenes besondern
Standes liege: es wird sich vielmehr, wie anch die dem Entwurf beigegebue
Begründungsschrift ausdrücklich hervorhebt, um allgemeine Gründe politischer,
sozialer und wirtschaftlicher Natur handeln. Wie sich das Ansehen des Adels
in unsern Tagen auf den Glanz beschränkt, den die geschichtlichen Erinnerungen
jeder Familie auf deren Nachkommenschaft werfen, so ist es für den Staat
und den königlichen Dienst gleichgiltig, ob ein Adlicher oder ein Bürgerlicher
als Fideikommißinhaber in einem Kreise, in einer Provinz Einfluß übt und sich
als Besitzer einer größern Strecke Landes bei der Abwehr staatsfeindlicher An¬
griffe in den vordersten Reihen beteiligt. Was das Gesetz zu fördern und zu
Pflegen bestimmt sein wird, ist nicht der Name und zunächst auch nicht das
Vermögen einzelner bevorzugter Familien, sondern vielmehr auf der einen Seite
die durch Wohlhabenheit und Erziehung bestimmte Brauchbarkeit und Unab¬
hängigkeit einer Reihe von Geschlechtern, auf der andern die nur dem Gro߬
grundbesitze mögliche stetige Bevorzugung gewisser Arten und Methoden der
Bewirtschaftung, unter denen das Forstwesen vornan steht. Daß einem, wenn
man im Staatskalender und in der Armeeliste blättert, so oft Namen alter
Adelsfamilien begegnen, die sich übrigens zum Teil nur einer sehr geringen
Wohlhabenheit erfreuen, kann nur der mit den Verhältnissen nicht Vertraute
als den Ausfluß eines Privilegs ansehen: die häufige Wiederkehr dieser Namen
ist vielmehr ganz im Gegenteil die Folge einer Tradition, die es, wo der
Staat und der königliche Dienst in Frage kommen, der Familie und dem Einzelnen
zur andern Natur macht, Opfer an Blut und an Geld nicht besonders hoch
anzuschlagen. Der Unterschied, an dessen Fortbestehn man glauben möchte,
wenn man liest, wie sich noch heutzutage einzelne Blätter die Zeit nehmen, die
adlichen und die bürgerlichen Inhaber eines Amts oder einer Charge auf¬
zuzählen, ist beseitigt. Es ist heutzutage keine Scheidewand vorhanden, die
jemand, der willig und befähigt ist, sich dem Staat und dessen Dienst zu
widmen, zurückhalten konnte; je mehr Bewerber, um so besser für den Staat.
Wenn aber — denn auch das Unwahrscheinlichste ist ja ausnahmsweise möglich —
ein Verehrer längst entschwundner Zeiten und Anschauungen bei der Errichtung
eines Familienfideikommisses dem Anwärter auch von der Seite der Mutter
stiftsfähigen oder, wie sich die Allerhöchste Kabinettsvrder vom 4. Sep¬
tember 1830 ausdrückt, vollbürtigen oder ritterbürtigem Adel zur Vediugung
machen sollte, nun so wird anch hier eine Schwalbe noch keinen Sommer
machen, und wenn der König die Erteilung der landesherrlichen Genehmigung


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0650" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241866"/>
          <fw type="header" place="top"> Familienfideikommisso</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2694" prev="#ID_2693"> sondern für dergleichen auch durch Erziehung und Familientradition in die rechte<lb/>
Verfassung gebracht werde.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2695" next="#ID_2696"> Vom Adel, der bekanntlich von der schon bisher vorhanden gewesenen<lb/>
Möglichkeit, Familicnfideikommisse zu stiften oder lehnsrechtliche Verhältnisse in<lb/>
solche zu verwandeln, ausgiebig Gebrauch gemacht hat, kann bei dieser Be¬<lb/>
sprechung füglich ebenso abgesehen werden, wie andrerseits von den Bedenken<lb/>
der Sozialdemokraten und der Anarchisten, denn wo es sich um die Vorbereitung<lb/>
eines allgemeinen Gesetzentwurfs handelt, wie ein solcher bekanntlich dem preu¬<lb/>
ßischen Landtage vorgelegt werden soll, geht es nicht an, sich darauf zu be¬<lb/>
ziehen, daß ein beabsichtigtes Gesetz im Interesse dieses oder jenes besondern<lb/>
Standes liege: es wird sich vielmehr, wie anch die dem Entwurf beigegebue<lb/>
Begründungsschrift ausdrücklich hervorhebt, um allgemeine Gründe politischer,<lb/>
sozialer und wirtschaftlicher Natur handeln.  Wie sich das Ansehen des Adels<lb/>
in unsern Tagen auf den Glanz beschränkt, den die geschichtlichen Erinnerungen<lb/>
jeder Familie auf deren Nachkommenschaft werfen, so ist es für den Staat<lb/>
und den königlichen Dienst gleichgiltig, ob ein Adlicher oder ein Bürgerlicher<lb/>
als Fideikommißinhaber in einem Kreise, in einer Provinz Einfluß übt und sich<lb/>
als Besitzer einer größern Strecke Landes bei der Abwehr staatsfeindlicher An¬<lb/>
griffe in den vordersten Reihen beteiligt.  Was das Gesetz zu fördern und zu<lb/>
Pflegen bestimmt sein wird, ist nicht der Name und zunächst auch nicht das<lb/>
Vermögen einzelner bevorzugter Familien, sondern vielmehr auf der einen Seite<lb/>
die durch Wohlhabenheit und Erziehung bestimmte Brauchbarkeit und Unab¬<lb/>
hängigkeit einer Reihe von Geschlechtern, auf der andern die nur dem Gro߬<lb/>
grundbesitze mögliche stetige Bevorzugung gewisser Arten und Methoden der<lb/>
Bewirtschaftung, unter denen das Forstwesen vornan steht.  Daß einem, wenn<lb/>
man im Staatskalender und in der Armeeliste blättert, so oft Namen alter<lb/>
Adelsfamilien begegnen, die sich übrigens zum Teil nur einer sehr geringen<lb/>
Wohlhabenheit erfreuen, kann nur der mit den Verhältnissen nicht Vertraute<lb/>
als den Ausfluß eines Privilegs ansehen: die häufige Wiederkehr dieser Namen<lb/>
ist vielmehr ganz im Gegenteil die Folge einer Tradition, die es, wo der<lb/>
Staat und der königliche Dienst in Frage kommen, der Familie und dem Einzelnen<lb/>
zur andern Natur macht, Opfer an Blut und an Geld nicht besonders hoch<lb/>
anzuschlagen.  Der Unterschied, an dessen Fortbestehn man glauben möchte,<lb/>
wenn man liest, wie sich noch heutzutage einzelne Blätter die Zeit nehmen, die<lb/>
adlichen und die bürgerlichen Inhaber eines Amts oder einer Charge auf¬<lb/>
zuzählen, ist beseitigt.  Es ist heutzutage keine Scheidewand vorhanden, die<lb/>
jemand, der willig und befähigt ist, sich dem Staat und dessen Dienst zu<lb/>
widmen, zurückhalten konnte; je mehr Bewerber, um so besser für den Staat.<lb/>
Wenn aber &#x2014; denn auch das Unwahrscheinlichste ist ja ausnahmsweise möglich &#x2014;<lb/>
ein Verehrer längst entschwundner Zeiten und Anschauungen bei der Errichtung<lb/>
eines Familienfideikommisses dem Anwärter auch von der Seite der Mutter<lb/>
stiftsfähigen oder, wie sich  die Allerhöchste Kabinettsvrder vom 4. Sep¬<lb/>
tember 1830 ausdrückt, vollbürtigen oder ritterbürtigem Adel zur Vediugung<lb/>
machen sollte, nun so wird anch hier eine Schwalbe noch keinen Sommer<lb/>
machen, und wenn der König die Erteilung der landesherrlichen Genehmigung</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0650] Familienfideikommisso sondern für dergleichen auch durch Erziehung und Familientradition in die rechte Verfassung gebracht werde. Vom Adel, der bekanntlich von der schon bisher vorhanden gewesenen Möglichkeit, Familicnfideikommisse zu stiften oder lehnsrechtliche Verhältnisse in solche zu verwandeln, ausgiebig Gebrauch gemacht hat, kann bei dieser Be¬ sprechung füglich ebenso abgesehen werden, wie andrerseits von den Bedenken der Sozialdemokraten und der Anarchisten, denn wo es sich um die Vorbereitung eines allgemeinen Gesetzentwurfs handelt, wie ein solcher bekanntlich dem preu¬ ßischen Landtage vorgelegt werden soll, geht es nicht an, sich darauf zu be¬ ziehen, daß ein beabsichtigtes Gesetz im Interesse dieses oder jenes besondern Standes liege: es wird sich vielmehr, wie anch die dem Entwurf beigegebue Begründungsschrift ausdrücklich hervorhebt, um allgemeine Gründe politischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur handeln. Wie sich das Ansehen des Adels in unsern Tagen auf den Glanz beschränkt, den die geschichtlichen Erinnerungen jeder Familie auf deren Nachkommenschaft werfen, so ist es für den Staat und den königlichen Dienst gleichgiltig, ob ein Adlicher oder ein Bürgerlicher als Fideikommißinhaber in einem Kreise, in einer Provinz Einfluß übt und sich als Besitzer einer größern Strecke Landes bei der Abwehr staatsfeindlicher An¬ griffe in den vordersten Reihen beteiligt. Was das Gesetz zu fördern und zu Pflegen bestimmt sein wird, ist nicht der Name und zunächst auch nicht das Vermögen einzelner bevorzugter Familien, sondern vielmehr auf der einen Seite die durch Wohlhabenheit und Erziehung bestimmte Brauchbarkeit und Unab¬ hängigkeit einer Reihe von Geschlechtern, auf der andern die nur dem Gro߬ grundbesitze mögliche stetige Bevorzugung gewisser Arten und Methoden der Bewirtschaftung, unter denen das Forstwesen vornan steht. Daß einem, wenn man im Staatskalender und in der Armeeliste blättert, so oft Namen alter Adelsfamilien begegnen, die sich übrigens zum Teil nur einer sehr geringen Wohlhabenheit erfreuen, kann nur der mit den Verhältnissen nicht Vertraute als den Ausfluß eines Privilegs ansehen: die häufige Wiederkehr dieser Namen ist vielmehr ganz im Gegenteil die Folge einer Tradition, die es, wo der Staat und der königliche Dienst in Frage kommen, der Familie und dem Einzelnen zur andern Natur macht, Opfer an Blut und an Geld nicht besonders hoch anzuschlagen. Der Unterschied, an dessen Fortbestehn man glauben möchte, wenn man liest, wie sich noch heutzutage einzelne Blätter die Zeit nehmen, die adlichen und die bürgerlichen Inhaber eines Amts oder einer Charge auf¬ zuzählen, ist beseitigt. Es ist heutzutage keine Scheidewand vorhanden, die jemand, der willig und befähigt ist, sich dem Staat und dessen Dienst zu widmen, zurückhalten konnte; je mehr Bewerber, um so besser für den Staat. Wenn aber — denn auch das Unwahrscheinlichste ist ja ausnahmsweise möglich — ein Verehrer längst entschwundner Zeiten und Anschauungen bei der Errichtung eines Familienfideikommisses dem Anwärter auch von der Seite der Mutter stiftsfähigen oder, wie sich die Allerhöchste Kabinettsvrder vom 4. Sep¬ tember 1830 ausdrückt, vollbürtigen oder ritterbürtigem Adel zur Vediugung machen sollte, nun so wird anch hier eine Schwalbe noch keinen Sommer machen, und wenn der König die Erteilung der landesherrlichen Genehmigung

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/650
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/650>, abgerufen am 24.11.2024.